Altherr Hans · Ständerat · 2012-06-15
Altherr Hans · Ständerat · Appenzell A.-Rh. · FDP-Liberale Fraktion · 2012-06-15
Wortprotokoll
Präsident (Altherr Hans, Präsident): Diese Volksinitiative wurde vom Parlament noch nach altem Recht behandelt. Der direkte Gegenentwurf - Artikel 2 dieses Bundesbeschlusses - ist Bestandteil des Beschlusses über die Volksinitiative. Nach altem Recht ist eine getrennte Schlussabstimmung über die Volksinitiative und den direkten Gegenentwurf nicht möglich. Sie können also nur einmal abstimmen. Das hat folgende Konsequenz: Wenn ein Rat den Bundesbeschluss über die Volksinitiative "gegen die Abzockerei" in der Schlussabstimmung ablehnt, wird die Volksinitiative - sofern sie nicht zurückgezogen wird - Volk und Ständen ohne Abstimmungsempfehlung und ohne direkten Gegenentwurf vorgelegt. So ist es nach altem Recht - nach neuem müssten wir zwei separate Abstimmungen durchführen.
[VS]
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1. Bundesbeschluss über die Volksinitiative "gegen die Abzockerei"
1. Arrêté fédéral relatif à l'initiative populaire "contre les rémunérations abusives"
[VS]
Abstimmung - Vote
Für Annahme des Entwurfes ... 26 Stimmen
Dagegen ... 14 Stimmen
(1 Enthaltung)
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