Bischof Pirmin · Ständerat · 2012-09-25
Bischof Pirmin · Ständerat · Solothurn · Fraktion CVP-EVP · 2012-09-25
Wortprotokoll
Sie haben es gelesen: Die Konsultation hat deutlich aufgezeigt, dass bei den Kantonen und bei den Verbänden ein Handlungsbedarf besteht. Der Handlungsbedarf ist einerseits, das ist schon begründet worden, auf der Seite der betroffenen Arbeitnehmer, also der Arbeitnehmer, die sich mit der Situation konfrontiert sehen, dass Kollegen für Löhne arbeiten, die deutlich unter schweizerischen Gesamtarbeitsvertragslöhnen sind. Ich möchte den Handlungsbedarf aber von einer anderen Seite her ansehen, von der Seite von Kollege Föhn, wenn Sie so wollen, denn der Handlungsbedarf ist ja gerade bei kleinen schweizerischen Gewerbebetrieben - Maler, Gipser, Sanitärinstallateure, Elektroinstallateure usw. - gegeben.
Wo liegt der Handlungsbedarf? Ich habe aus meinem Kanton mehrere Fälle mitgeteilt bekommen und habe erst da begriffen, wo das Problem liegt. Wir haben zwei Kategorien von Fällen: Die einen sind Subunternehmer, eben aus den Branchen, die ich genannt habe, die von den [PAGE 873] schweizerischen oder ausländischen Generalunternehmen keine Aufträge mehr bekommen, weil sie die schweizerischen Gesetzesbestimmungen einhalten und weil ausländische Maler, Gipser usw. diese Bestimmungen nicht einhalten und die Einhaltung in der Schweiz nicht durchgesetzt wird. Der kleine schweizerische Gewerbler bekommt den Auftrag also nicht mehr, weil er Schweizer Recht einhält.
Die andere Kategorie sind schweizerische Gewerbler, die schon von den Erstauftraggebern keine Aufträge mehr bekommen, weil ausländische Konkurrenten offenbar billiger arbeiten. Es ist zulässig, billiger zu arbeiten, wir leben in einer freien Marktwirtschaft. Es ist auch zulässig, dass ein Generalunternehmer Aufträge an Subunternehmer weitergeben darf, auch das ist ein wichtiger Teil unserer freien Marktwirtschaft. Nicht mehr zulässig und unlauterer Wettbewerb ist es aber, wenn wir zuschauen, wie schweizerische Lohnbestimmungen gehäuft und zunehmend bewusst durch eine Lohndumpingpolitik und durch Konkurrenten, die auch behaupten, sie würden die freie Marktwirtschaft benützen, unterboten werden.
Der Handlungsbedarf ist also unbestritten. Die Frage ist nur, wo die Lösung liegt. Die Mehrheit vertritt im Wesentlichen die Haltung, dass die heutigen Bestimmungen in diesem Bereich genügen und dass die flankierenden Massnahmen aus dem Paket 1 das Ihrige dazu beitragen, dass sich das Problem dann löst. Die Variante des Bundesrates, die ursprüngliche Mittelvariante II, die von der Minderheit vertreten wird, entspricht der Meinung, dass in diesem Bereich eine sogenannte Solidarhaftung eingeführt werden müsste. Die Frage ist, ob diese Solidarhaftung in unser Rechtssystem passt oder nicht.
Nun, besonders fantasievoll ist diese Solidarhaftung ja nicht. Wir kennen bereits aus unserem Obligationenrecht von 1881 Formen von zwingender Solidarhaftung: Wir kennen die Hilfspersonenhaftung in Artikel 101 OR und die Geschäftsherrenhaftung in Artikel 55 OR. Die Hilfspersonenhaftung sagt, dass Sie, wenn Sie einen Auftrag als Erstunternehmer an einen Arbeitnehmer oder an eine sonstige weisungsunterworfene Person weitervergeben, für die ganze Kette solidarisch haften, wie wenn Sie selber gehandelt hätten. Das ist eine Kausalhaftung, aus der es nicht einmal eine Exkulpation gibt. Wenn Sie gemäss Artikel 55 OR einen Auftrag an einen nicht von Ihnen abhängigen Subunternehmer weitergeben, haften Sie als Geschäftsherr für alle Verfehlungen dieses Subunternehmers. Sie können sich aber exkulpieren; Sie können der Haftung entgehen, indem Sie beweisen, dass Sie bei der Auswahl und bei der Überwachung dieses Subunternehmers alle Ihre Pflichten erfüllt haben.
Der letzte Satz wird Ihnen bekannt vorkommen: Das ist genau der Vorschlag, den der Bundesrat und die Minderheit machen, das ist der Vorschlag, den wir im Obligationenrecht seit 1881 kennen - zwar nicht für die Einhaltung von gesetzlichen oder gesamtarbeitsvertraglichen Lohn- oder anderen Arbeitsbestimmungen, aber für die Haftung für Fehler und für Schäden, die angerichtet werden. Das hat zu keinem grossen administrativen Mehraufwand und auch nicht zu Kreditproblemen für die entsprechenden Unternehmen geführt. Es führte hingegen, wie im alten deutschen Recht gesagt wurde, zum Grundsatz: "Trau, schau, wem!" Das heisst: "Überleg dir, wem du einen Subunternehmervertrag weitergibst und wem nicht."
Wir haben keine Kausalhaftung vor uns. Der Erstunternehmer kann sich, wie in Artikel 55 OR, jederzeit exkulpieren. Wir haben mit der Minderheitslösung auch international gesehen keine sonderlich originelle Lösung vor uns. Alle unsere grossen Nachbarstaaten kennen dieses System auch - Deutschland, Frankreich, Italien, Österreich. Deutschland kennt sogar eine Kausalhaftung. In Deutschland können Sie sich bei Verletzung von Mindestlöhnen nicht einmal exkulpieren. Sie haften in Deutschland als Erstunternehmer für die gesamte Vertragskette, und zwar verschuldensunabhängig und kausal, ohne Exkulpationsmöglichkeit.
Demnächst wird die Personenfreizügigkeit wieder einmal vor dem Schweizervolk auf den Prüfstand kommen. Die Frage wird sein, ob die Schweiz die Personenfreizügigkeit auf Kroatien ausdehnen möchte oder nicht; das wird mit einer Guillotineklausel für unsere Personenfreizügigkeit verbunden sein. Ich bin ein vehementer Verfechter der Personenfreizügigkeit. Ich bin der Überzeugung, dass wir das grosse Wirtschaftswachstum und die tiefe Arbeitslosigkeit, die wir in diesem Land haben, zu einem guten Teil der Personenfreizügigkeit mit der Europäischen Union verdanken. Ich möchte sie nicht aufs Spiel setzen. Ich bin aber überzeugt, dass wir sie aufs Spiel setzen, wenn wir keine bissigen flankierenden Massnahmen ergreifen, die die Attraktivität der Personenfreizügigkeit auch für das Schweizer Gewerbe und die Schweizer Arbeitnehmerschaft aufrechterhalten.
Ich bin deshalb der Meinung, dass wir in der heutigen Abstimmung dem Bundesrat und der Minderheit folgen sollten.