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Gilli Yvonne · Nationalrat · 2012-03-08

Gilli Yvonne · Nationalrat · St. Gallen · Grüne Fraktion · 2012-03-08

Wortprotokoll

Die Kommission hat die Totalrevision des Epidemiengesetzes im Juni, September und Oktober 2011 beraten. Dabei hat sie zu Beginn ausführliche Expertenanhörungen durchgeführt, die auch die entsprechenden beratenden Kommissionen des Bundesrates - die Eidgenössische Kommission für Impffragen, die beratende Kommission für sexuelle Gesundheit -, die Kantonsärzte und Expertinnen aus dem Bereich der internationalen Zusammenarbeit zur Vorbeugung gegen die Ausbreitung infektiöser Krankheiten einschlossen.

Im Grundsatz ist der Revisionsbedarf beim Epidemiengesetz unbestritten, ist die jetzige Fassung doch bereits über vierzig Jahre alt. Das Gesetz muss der heutigen und der zukünftigen Realität angepasst werden, wobei die hohe Mobilität der Menschen und die daraus im Falle einer Pandemie folgende Möglichkeit einer schnellen und schweren Gefährdung des Gesundheitszustands berücksichtigt werden müssen. Der Wunsch nach einer solchen Revision ist im Übrigen vonseiten der Kantone vorgebracht worden.

In den jetzigen Gesetzentwurf konnten Gott sei Dank auch die in Zusammenhang mit der H1N1-Pandemie - besser bekannt unter dem Namen Schweinegrippe - gemachten Erfahrungen integriert werden. Um die Erfahrungen bezüglich dieser Pandemie im Sinne einer Verbesserung optimal zu nutzen, wurde auch eine externe Evaluation in Auftrag gegeben. Es zeigten sich verschiedene Mängel, sowohl was die Koordination der vorbereitenden Massnahmen im Hinblick auf eine Pandemie als auch was die Koordination der Massnahmen während einer Pandemie und die Ablaufplanung, beispielsweise die Versorgung mit Impfstoffen, betrifft. Es bestanden Probleme bei der Koordination zwischen Bund und Kantonen, aber auch bei der Koordination zwischen dem BAG, der Eidgenössischen Kommission für Impffragen sowie Swissmedic. Die Führungsrolle des Bundes wird deshalb mit dieser Revision gestärkt.

Die zentralen Inhalte des Gesetzes betreffen die Überwachung, die rasche Identifizierung, die Prävention und die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten zum Schutz der öffentlichen Gesundheit. Es werden bessere Rahmenbedingungen geschaffen, sowohl für normale als auch für besondere und ausserordentliche Lagen. Die Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen wird klarer umrissen, wobei dem Bund eine strategische Führungsrolle zukommt. Im Gesetzentwurf ist deshalb die Schaffung eines nationalen Koordinationsorgans vorgesehen.

Ausführlich und auch kontrovers diskutiert wurden bereits in der Eintretensdebatte Fragen zur Kompetenzerweiterung im Hinblick auf Impfobligatorien bis hin zur Möglichkeit eines allfälligen Impfzwangs sowie die Strafbarkeit im Zusammenhang mit der Übertragung von Infektionskrankheiten; die Schweiz ist ja durch die auch letztinstanzliche strafrechtliche Kriminalisierung im Zusammenhang mit Übertragungen von HIV/Aids international bekanntgeworden. Wir werden in der Detailberatung bei den entsprechenden Artikeln auf all diese Punkte eingehen können.

Die folgenden acht zentralen Regelungsaspekte des Gesetzentwurfes sind zusammengefasst hervorzuheben:

1. Es wird ein dreistufiges Modell eingeführt, das eine Adaption an normale Lagen, aber auch an besondere Lagen oder ausserordentliche Situationen im Fall einer schweren Pandemie erlaubt.

2. Bund und Kantone werden bei einer Gefährdung der öffentlichen Gesundheit gesetzlich verpflichtet, bestimmte Massnahmen zur Verhütung und frühzeitigen Begrenzung von Infektionskrankheiten zu treffen.

3. Die Verankerung der übergeordneten Steuerungs- und Koordinationsinstrumente unter der Führungsrolle des Bundes muss gestärkt werden; das hat gerade die Erfahrung mit H1N1 gezeigt.

4. Zur Förderung der Zusammenarbeit von Bund und Kantonen ist ein Koordinationsorgan vorgesehen.

5. Massnahmen gegenüber einzelnen Personen oder gegenüber der Bevölkerung und in Koordination mit dem internationalen Personen- und Warenverkehr werden der Zeit entsprechend präzisiert und ergänzt.

6. Zur Verhütung von übertragbaren Krankheiten enthält der Gesetzentwurf neue Bestimmungen. [PAGE 312]

7. Das bestehende System zur Entschädigung bei unerwünschten Nebenwirkungen im Bereich von Impffolgen wird weiterentwickelt und präzisiert.

8. Als Letztes wird Artikel 231 des Strafgesetzbuches dahingehend geändert, dass gemäss dieser Bestimmung jemand, der eine gefährliche menschliche Krankheit auf eine einzelne Person übertragen hat, in Zukunft nicht mehr strafbar sein soll, wenn er diese Person vor der Übertragung über das konkrete Infektionsrisiko informiert hat.

Die Kommission ist mit 19 zu 2 Stimmen bei 3 Enthaltungen auf die Vorlage eingetreten.