Leuthard Doris · Nationalrat · 2001-10-02
Leuthard Doris · Nationalrat · Aargau · Christlichdemokratische Fraktion · 2001-10-02
Wortprotokoll
Die Informationsrechte stellen ein absolut zentrales Mittel der parlamentarischen Arbeit dar. Zur Erfüllung unserer Aufgaben benötigen wir den Zugang zu Akten und zu Informationen, vor allem auch, damit wir als Milizparlament den Informationsvorsprung der Verwaltung einigermassen wettmachen können. Das Korrelat der Informationsrechte bildet das Amtsgeheimnis, weshalb den Parlamentariern mehr Informationen zugänglich sein sollen als den Bürgerinnen und Bürgern, die dem Amtsgeheimnis nicht unterstehen.
Für die Ratsmitglieder waren die Akteneinsichts- und Auskunftsrechte bislang lediglich in der Form einer Weisung geregelt. Die CVP-Fraktion begrüsst es, wenn dies nun auf Gesetzesstufe stattfindet.
Bei Artikel 8 Absatz 2 werden wir den Minderheitsantrag de Dardel ablehnen, weil wir es aus staatspolitischen Gründen für richtig halten, wenn auch der Bereich des Nachrichtenschutzes von den Informationsrechten ausgenommen wird. Es geht hier um sensible Daten, um Akten, die in der Regel als geheim oder vertraulich klassifiziert werden, und entsprechend um höherrangige Interessen. Der Fall New York zeigt, dass Nachrichtendienste bei der Bekämpfung des Terrorismus eine elementare Rolle spielen und dass sie eben nur dann funktionieren, wenn sie sich darauf verlassen können, dass ihre Daten und ihre Quellen vertraulich bleiben. Deshalb ist es richtig, dass nur ein kleiner Kreis von Personen alle Informationen haben kann.
Bei den Absätzen 3 und 4 unterstützt eine Mehrheit der CVP-Fraktion den Antrag Maitre und damit die Version des Bundesrates. Das Parlament ist zwar für die Oberaufsicht zuständig, diese Aufgabe nimmt es aber durch die Aufsichtskommissionen wahr und nicht durch die einzelnen Parlamentarierinnen und Parlamentarier. Die Informationsrechte der Aufsichtskommissionen sind daher auch zu Recht gegenüber denjenigen des einzelnen Parlamentariers ausgedehnt, damit die jeweilige Aufgabenerfüllung gewährleistet ist.
Die Fälle, in denen der Bundesrat Auskünfte an ein einzelnes Ratsmitglied verweigert, dürften selten sein. Findet das dennoch statt, dann macht es Sinn, dass dafür ein Vermittlungsverfahren stattfindet und unter Vermittlung der Ratspräsidien eine Lösung gesucht wird.
Entgegen den Beschlüssen der SPK hält es die Mehrheit der CVP-Fraktion aber für richtig, wenn bei einer Nichteinigung der Bundesrat die notwendigen und freien Informationen in Form eines Berichtes liefert und nicht abschliessend das Ratspräsidium über den Zugang zu den Akten entscheidet. Die Funktionsfähigkeit des Ratsmitgliedes wird dadurch nicht beeinträchtigt, je nachdem aber wäre es im anderen Fall die Funktionsfähigkeit, insbesondere der Quellenschutz des Staatsschutzes und des Nachrichtendienstes.