Merz Hans-Rudolf · Bundesrat · 2005-03-01
Merz Hans-Rudolf · Bundesrat · Appenzell A.-Rh. · 2005-03-01
Wortprotokoll
Die beiden Kommissionssprecher haben das Projekt, über das Sie nachher befinden werden, gut und gründlich dargestellt. Ich verzichte darauf, diese Vorlage hier noch einmal zu präsentieren. Ich gestatte mir jedoch, noch fünf eher politische Bemerkungen und Akzente nachzuschieben.
1. Die Frage der Notwendigkeit dieser Revision: Sie ist am Ende von Fraktionssprechern bestritten worden. Im Übrigen aber haben die Sprecher der Bundesratsparteien diese Notwendigkeit in keiner Art und Weise verneint. Ich glaube, dass es hier um die Konkurrenzfähigkeit unseres Finanzplatzes geht; es geht darum, dass wir die internationale Konkurrenzfähigkeit des Finanzplatzes beibehalten. Realistischerweise müssen wir sagen, dass sich die Schweiz mit der Zustimmung zu dieser Revision nicht auf die Überholspur begibt, sondern wir werden lediglich wieder ein bisschen den Anschluss finden. Damit geben wir dem Finanzplatz die Möglichkeit, international im Geschäft zu bleiben und gleichzeitig in unserem Land Arbeitsplätze zu erhalten. Das ist genug an Beweis und Bedarf, um jetzt die Revision vorzunehmen.
2. Was ist der Stellenwert dieser Revision im Rahmen der derzeitigen Fiskalpolitik im Unternehmensbereich? Der Bundesrat hat diesen Winter die Unternehmenssteuerreform II vorgestellt. Diese Unternehmenssteuerreform findet im Grunde genommen auf vier Schauplätzen statt. Der erste Schauplatz ist der Bereich der Besteuerung von Risikokapital - gleich Aktienkapital -, und dort ist es die Festlegung einer Teilbesteuerung; eingeschlossen ist die Frage der indirekten Teilliquidation, auf die wir später zurückkommen. Der zweite Schauplatz umfasst eine ganze Menge von kleineren Massnahmen für die KMU. Zum Teil stehen sie im Zusammenhang mit der Übertragung von Liegenschaften oder mit dem Ablauf von Erbschaften. Das im Prinzip nach der Maxime: Dort, wo kein Geld fliesst, soll auch nicht besteuert werden. Der dritte Schauplatz dieser Unternehmenssteuerreform befindet sich im Bereich der Kapitalsteuer und der Gewinnsteuer. Wir schlagen vor, dass die Kapitalsteuer an die Gewinnsteuer, welche ja beim Bund und bei den Kantonen erhoben wird, angerechnet werden soll. Der vierte Schauplatz ist der Bereich der Emissionsabgabe. Hier ist ein Teil bereits beschlossen. Aus dem dringlichen Recht soll jetzt ein weiterer Teil ins ordentliche Recht überführt werden. Dieses Projekt steht heute zur Diskussion und passt insofern in die Geografie der Unternehmenssteuerreform.
3. Wenn wir den Zeitpunkt der Revision auf Ende dieses Jahres verpassen, dann läuft die vorübergehende Frist für [PAGE 31] dringliche Massnahmen aus, und wir würden in Bezug auf die Rechtssituation auf den Termin des 1. April 1999 zurückfallen. Das wäre in der Tat das Schlechteste, was passieren könnte. Deshalb möchte ich Sie ermuntern, diese Revision heute voranzutreiben und zu Ende zu führen.
4. Stempelabgaben: Ich weiss, dass diese Stempelabgaben umstritten sind. Sie sind es aus mehreren Gründen. Sie sind es deshalb, weil sie erstens in der Fiskallogik als Transaktionsabgaben umstritten sind. Ich weiss, dass sie zweitens deshalb keinen guten Ruf geniessen, weil sie unausgeglichene Resultate bringen. Wenn Sie die letzten Jahre anschauen, dann sehen Sie, dass sich der Ertrag etwa zwischen 1,4 Milliarden Franken und 2 Milliarden Franken bewegte. Die Resultate sind immer wieder unausgeglichen, und das sind natürlich keine guten Aussichten für die Nachhaltigkeit und für die Effizienz einer Steuer. Deshalb wird man ins Auge fassen müssen, eine solche Steuer einmal ganz abzuschaffen. Aber jetzt ist nicht der Zeitpunkt dazu, und das ist nicht das Verfahren, sondern wir könnten das nur tun, wenn wir vorher durch die üblichen Verfahren der Vernehmlassung und der Gesetzgebung - so, wie man eine Steuer schafft oder abschafft - eben zum entsprechenden Ergebnis kommen. Daher geht es heute um eine dringende Teilrevision.
5. Ich möchte Stellung beziehen zum Minderheitsantrag Kaufmann. Ich ersuche Sie, diesen Minderheitsantrag abzulehnen. Warum? Da ist einmal die Frage, wie die Einrichtungen der beruflichen und der gebundenen Vorsorge eigentlich zum Status eines Effektenhändlers kamen. In der Botschaft für das Bundesgesetz über neue dringliche Massnahmen im Bereich der Umsatzabgabe vom 2. Oktober 2000 wurden damals die Pensionskassen nebst anderen den institutionellen Anlegern zugeordnet. Dazu gehören auch die Lebensversicherer, die Anlagefonds, und dazu gehört auch die öffentliche Hand. All diese Anleger sollten von der Umsatzabgabe ausgenommen werden. Das wäre ein Weg gewesen, um den Finanzplatz Schweiz zu stützen.
Allerdings wäre zu jenem Zeitpunkt mit Mindereinnahmen von etwa 440 bis 450 Millionen Franken zu rechnen gewesen. Diese Situation wollte die WAK-SR nicht akzeptieren. Deshalb entwickelte sie im Jahr 2000 ein eigenes Konzept. Dieses Konzept sah vor, dass lediglich die Anlagefonds von der Abgabepflicht entlastet werden. Die übrigen - und dazu zählen eben auch die Pensionskassen - sollten nicht nur wie grösstenteils schon immer mit der Umsatzabgabe belastet werden, sondern sie wurden selbst als Effektenhändler abgabepflichtig. Dies reduzierte die Mindereinnahmen von 440 bis 450 auf etwa 180 Millionen Franken. Es wurden allerdings nur diejenigen Pensionskassen der Abgabepflicht unterworfen, die mehr als 10 Millionen Franken an Wertschriften in der Jahresrechnung ausweisen.
Der heutige Minderheitsantrag will nun in Artikel 17a folgende zwei Punkte beifügen: Von der Abgabe befreit sein sollen erstens schweizerische Pensionskassen und andere Vorsorgeeinrichtungen, die der BSV-Aufsicht unterstellt sind, und zweitens Anlagestiftungen, an denen ausschliesslich Pensionskassen beteiligt sind. Damit werden diejenigen Vorsorgeeinrichtungen, die der BSV-Aufsicht unterstellt sind, sowie die Anlagestiftungen von der Abgabe befreit. Dadurch sollten diese Institutionen nicht nur aus dem Status als Effektenhändler entlassen, sondern sogar vollständig von der Umsatzabgabe befreit werden.
Zu den finanziellen Auswirkungen: Wenn man sich nur auf die Einrichtungen der beruflichen Vorsorge und auf die Anlagestiftungen beschränkt, wie das heute übrigens im Stempelgesetz in Artikel 13 der Fall ist, dann würden sich die Mindereinnahmen um zusätzliche 200 Millionen Franken erhöhen. Total wären das 270 statt - wie in der Botschaft erwähnt - 70 Millionen Franken.
Ein letzter Punkt: Die Formulierung des Antrages - "andere Vorsorgeeinrichtungen, die der BSV-Aufsicht unterstellt sind" - könnte auch noch weiter interpretiert werden, als es hier den Anschein macht. Als Vorsorgeeinrichtungen könnten unter anderem sicher auch die AHV und die Kranken- und Unfallversicherer im obligatorischen Teil bezeichnet werden, denn die unterstehen ja alle der Aufsicht des BSV. Die Mindereinnahmen würden dann noch grösser, und die Abgrenzung zwischen den obligatorischen und den nichtobligatorischen Bereichen wäre nach unserer Einschätzung praktisch nicht möglich. Man müsste diese Frage dann zumindest in die Vernehmlassung schicken und anschauen können; das wurde auch gesagt.
Deshalb ersuche ich Sie, auf das Geschäft einzutreten und den Anträgen der Mehrheit Ihrer Kommission zu folgen.