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Merz Hans-Rudolf · Bundesrat · 2005-03-01

Merz Hans-Rudolf · Bundesrat · Appenzell A.-Rh. · 2005-03-01

Wortprotokoll

Ich möchte eingangs der These, wir hätten hier ein USA-Geschäft gewissermassen aufoktroyiert, widersprechen. Es trifft zu, dass wir im Rechtsverkehr mit den Vereinigten Staaten in diesem Bereich gewisse Probleme haben - aber lange nicht nur: Wir haben mit Italien, Deutschland und anderen europäischen Ländern genau die gleichen Probleme. Es gibt, wie in der Botschaft aufgezeigt, eine Reihe von Mängeln. Es sind vor allem vier Kategorien von Mängeln, die uns dazu führen, jetzt hier wieder eine klare neue Ausgangslage zu schaffen. Das hat mit amerikanischem Druck überhaupt nichts zu tun, sondern es geht hier um die Fortführung von nationalem Recht. Es geht um die Beseitigung von Mängeln, deren Hintergründe Sie in der Botschaft finden und die auch von der Sprecherin der Kommission dargestellt worden sind.

Das Projekt ist in erster Linie ein Projekt zum Schutz der wirtschaftlichen Interessen des Finanzplatzes Schweiz. Die Schweizer Banken stehen hinter diesem Projekt. Sie befürworten diese Revision, und zwar deshalb, weil sie sonst befürchten müssen, dass ihr Zugang zu und ihre Bewegung aus den Märkten im Ausland, und dazu gehört natürlich unter anderem die amerikanische Börsengeografie, erschwert werden könnten. Genau deshalb wollen sie, dass wir hier legiferieren. Sie wollen - und das möchte ich in Bestätigung dessen sagen, was Frau Huber mit Recht gefordert hat - eine Beschränkung auf das Börsengesetz. Sie wollen also weder ein Legiferieren in Richtung Banken noch ein Legiferieren in Richtung Anlagefondsgesetz. Um das geht es und um nichts anderes sonst.

Welches sind die wesentlichen Änderungen? Neu soll das schweizerische Vertraulichkeitserfordernis nicht mehr verhindern, dass über solche Verfahren öffentlich informiert wird. Daher kann man sagen, der Grundsatz der Vertraulichkeit wird künftig unter dem Vorbehalt von ausländischen Vorschriften über die Öffentlichkeit von Verfahren stehen. In diesem Zusammenhang werden Befürchtungen geltend gemacht. Man befürchtet, die Lockerung des Vertraulichkeitsprinzips sei vor allem im Zusammenhang mit der Amtshilfe übertrieben. Die Veröffentlichung der Information erfolgt aber im Rahmen eines speziellen Verfahrens. Sie ist begrenzt.

Die EBK hat diesbezüglich mit den US-Behörden Verhandlungen gepflegt, und sie hat Freiräume, die sich hier ergeben, ausgelotet. Die SEC, wie die amerikanische Börsenaufsicht heisst, ist bereit, mit uns diese Methoden, dieses Vorgehen, zu verhandeln, aber sie wird natürlich ihrerseits nicht das ganze Verfahren ändern oder anpassen - ein Verfahren notabene, das von der ganzen Welt akzeptiert wird. Neu ist, dass übermittelte Informationen, sofern sie zur Verfolgung von Finanzmarktdelikten verwendet werden, ohne Zustimmung der Eidgenössischen Bankenkommission an Zweitinstanzen weitergeleitet werden dürfen, also das Spezialitätsprinzip.

Nun ist einmal zu fragen: Was sind denn Finanzmarktdelikte? Man muss vielleicht auch wieder einmal sehen, worum es da geht, wenn solche Verfahren im Gang sind. Bei den Finanzmarktdelikten handelt es sich erstens vor allem - es wurde angetönt - um den Insidertatbestand, Artikel 161 des Strafgesetzbuchs. Es geht aber zweitens auch um den Tatbestand der Marktmanipulation, Artikel 161bis des Strafgesetzbuchs. Daneben gibt es eine ganze Reihe von anderen Finanzmarktdelikten, die sich zum Teil auch in Spezialgesetzen finden, z. B. die Verletzung von Meldepflichten, die Pflichtverletzung durch Zielgesellschaften im Übernahmerecht, dann die Tätigkeit ohne Bewilligung gemäss Börsengesetz usw. Es sind also hier keine Kleinigkeiten. Bisher gab es jedoch, so viel darf ich den Zweiflern sagen, keinen einzigen Fall von Missbrauch des Spezialitätsprinzipes - keinen einzigen Fall. Vergleichbare Regeln gibt es aber bereits in unserer schweizerischen Gesetzgebung. Wir haben eine ähnliche Regel im Embargogesetz, wir haben sie im Zinsbesteuerungsabkommen und im Betrugsabkommen mit der EU. Wir schaffen hier also keinen Präzedenzfall, sondern wir setzen bisherige Legislatur fort. [PAGE 36]

Was gleich bleibt, ist das weltweit einmalige Kundenverfahren, das den Bankkunden erlaubt, die Weiterleitung von Informationen vor Bundesgericht anzufechten. Dieses Kundenverfahren wird beibehalten, aber zeitlich etwas gestrafft. Das scheint mir ein wichtiger Punkt zu sein.

Ich glaube, dass wir hier in einer Situation stehen, die es erforderlich macht, uns den internationalen Börsengepflogenheiten anzupassen, ohne eigene Interessen zu opfern. Im Gegenteil: Wir gehen hier in Richtung Schutz der Interessen des Finanzplatzes.

Jetzt ein Wort zum Eventualantrag Schwander: Ich halte diesen Antrag für nicht tauglich und für wirtschaftsfeindlich, weil er nicht nur das Ziel nicht erreicht, sondern teilweise das Gegenteil bewirkt. Es ist ein Rückschritt gegenüber dem Status quo, wenn in Buchstabe c gesagt wird, die doppelte Strafbarkeit sei bei Amtshilfe gewährleistet. Anders als heute wäre nach diesem Vorschlag die doppelte Strafbarkeit bereits auf der Stufe Amtshilfe, das heisst nicht erst bei Straftaten, möglich. Das kann ja nach meiner Einschätzung nicht der Sinn seines Antrages sein.

Es ist auch unverständlich, wie Herr Schwander Artikel 38 Litera d definieren will, wenn er schreibt, "die Vorschriften über die Öffentlichkeit von Verfahren und die Orientierung der Öffentlichkeit über solche Verfahren im Einzelfall" seien zu anerkennen. Da frage ich mich: Welche Vorschriften sollen denn hier anerkannt werden? Die eigenen, diejenigen im Bereich unserer Datenschutzgesetzgebung, einzuhalten, betrachte ich als eine Selbstverständlichkeit. Aber bezieht sich denn das auch auf die Vorschriften von Börsenpartnern aus anderen Ländern? Und wenn ja, in welchem Umfang? Hier sind lauter Fragen nicht beantwortet, die heute neu auf den Tisch gekommen sind.

Ich ersuche Sie daher, den Antrag Schwander abzulehnen, weil er in dieser Form nicht tauglich in das Gesetzgebungsprojekt integriert werden kann. Daher bitte ich Sie, den Anträgen Ihrer Kommission zuzustimmen.

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