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Humbel Ruth · Nationalrat · 2014-06-05

Humbel Ruth · Nationalrat · Aargau · Fraktion CVP-EVP · 2014-06-05

Wortprotokoll

Bei den Artikeln 9 und 18 geht es um die formellen Voraussetzungen für eine Einbürgerung. Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe b regelt die Aufenthaltsdauer in der Schweiz sowie die geforderten Aufenthaltsjahre in der Schweiz unmittelbar vor der Einreichung eines Einbürgerungsgesuches. Die CVP/EVP-Fraktion hat letztes Mal klar mit der grossen Mehrheit des Nationalrates gestimmt und wird an dieser Fassung festhalten. Wir kürzen die Aufenthaltsdauer von heute zwölf auf zehn Jahre; unsere Fraktion ist der Meinung, dass diese Dauer nicht auf acht Jahre reduziert werden soll. Eine Aufenthaltsdauer von zehn Jahren in der Schweiz ist für Einbürgerungswillige zumutbar. Der politische Erfolg dieser Vorlage dürfte wesentlich von dieser Bestimmung abhängen.

Bei Artikel 9 Absatz 2 geht es um die Frage, ob die Jahre zwischen dem 10. und dem 20. Lebensjahr oder zwischen dem 5. und dem 15. Lebensjahr doppelt angerechnet werden sollen. Unsere Fraktion unterstützt auch da die Kommissionsmehrheit und den letztmaligen Beschluss des Nationalrates. Zwischen dem 5. und dem 15. Lebensjahr findet die schulische Integration statt, und dies rechtfertigt eine Doppelzählung. Damit hätten wir eine gewisse Analogie zum Ausländergesetz bezüglich Familiennachzugs. Kinder können umso besser integriert werden, je früher sie in der Schweiz sind und unsere Schulen besuchen können.

Bei Artikel 18 unterstützen wir ebenfalls die Kommissionsmehrheit, welche neu eine Mindestaufenthaltsdauer von zwei bis fünf Jahren vorsieht. Heute gelten je nach Kanton Mindestaufenthaltsdauern zwischen zwei und zwölf Jahren. Kantone mit einer längeren Mindestaufenthaltsdauer [PAGE 902] müssen die Frist auf maximal fünf Jahre reduzieren. Kantone, welche bereits heute lediglich eine zweijährige Aufenthaltsdauer vorsehen, müssen mit der jetzigen Fassung der Kommissionsmehrheit keine Anpassungen vornehmen, sie müssen die Frist also nicht verlängern. Die Fassung von Bundesrat und Ständerat sieht hingegen eine Frist von maximal drei Jahren vor, das heisst, die Kantone könnten auch ganz von einer Frist absehen. Das wollen wir nicht. Die Kommissionsmehrheit kommt der Fassung des Bundesrates bzw. des Ständerates insoweit entgegen, als kein Kanton seine Mindestfrist anheben muss.

Zusammenfassend wird die CVP/EVP-Fraktion bei den Artikeln 9 und 18 der Kommissionsmehrheit folgen und empfiehlt Ihnen, dies auch zu tun.

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