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Schenker Silvia · Nationalrat · 2014-06-05

Schenker Silvia · Nationalrat · Basel-Stadt · Sozialdemokratische Fraktion · 2014-06-05

Wortprotokoll

In meinem Minderheitsantrag steckt viel von meinem Herzblut. Es geht um die Stellung der Personen mit einer vorläufigen Aufnahme in Bezug auf den Erwerb des Bürgerrechts. Die Mehrheit in diesem Saal hat ja in [PAGE 908] einer früheren Phase der Beratung entschieden, dass in Zukunft die Niederlassungsbewilligung C die Voraussetzung ist, damit jemand ein Einbürgerungsgesuch stellen kann. Das haben wir heute Morgen schon mehrmals gehört. Das bedeutet, dass in Zukunft niemand mehr direkt aus dem Status der vorläufigen Aufnahme ein Einbürgerungsgesuch stellen kann, egal, wie gut diese Person integriert ist, und egal, wie ihre persönliche Lebenssituation ist. Heute sind es vor allem Jugendliche, die von dieser Möglichkeit profitieren können. Dieser Punkt der Vorlage ist leider entschieden, daran können wir nichts mehr ändern. Da besteht keine Differenz mehr.

In Artikel 33 geht es jetzt noch um die Frage, ob für eine einbürgerungswillige Person, die sonst alle Voraussetzungen für die Einbürgerung erfüllt, also gut integriert ist, wie wir es in Artikel 12 verlangen, die Zeit, die sie als vorläufig Aufgenommene in der Schweiz gelebt hat, an die Aufenthaltsdauer angerechnet wird. Ich bitte Sie inständig, hier dem Ständerat zu folgen. Es ist wichtig, sich noch einmal vor Augen zu führen, wie das real vor sich gehen könnte, wenn eine Person mit einer vorläufigen Aufnahme überhaupt in die Situation kommt, ein Einbürgerungsgesuch zu stellen. Sie muss schon mindestens fünf Jahre in der Schweiz gelebt und die Voraussetzungen erfüllt haben, um in einem ersten Schritt eine B-Bewilligung zu erhalten. Dann muss sie mindestens noch einmal fünf Jahre in der Schweiz leben, damit sie vielleicht eine Niederlassungsbewilligung erhält. Das heisst, die Person ist schon mindestens zehn Jahre in der Schweiz. In sehr vielen Fällen werden jedoch bis zur Erteilung einer Niederlassungsbewilligung schon mehr als zehn Jahre verstrichen sein. Dann müssen immer noch alle anderen Kriterien erfüllt sein, die es braucht, damit man ein Gesuch stellen kann.

Wenn Sie der Mehrheit folgen, bedeutet dies, dass im Zeitpunkt, in dem die Person die B-Bewilligung erhält, der Zähler wieder auf null gestellt wird. Das heisst, ab dann muss der oder die Betroffene acht oder zehn Jahre - Sie haben sich ja vorhin für zehn Jahre entschieden - in der Schweiz leben.

Wenn Sie jetzt meine ganze Rechnerei nicht nachvollziehen konnten, kann ich das verstehen. Ich kann es auf einen Satz verkürzen: Wird bei jemandem mit dem Status der vorläufigen Aufnahme die Zeit, die er oder sie in diesem Status in der Schweiz gelebt hat, nicht an die Aufenthaltsdauer angerechnet, setzen Sie die Hürde für eine Einbürgerung für die Betroffenen noch viel höher, als sie ohnehin schon ist, und dies völlig unabhängig davon, wie gut diese Person integriert ist. Das ist ungerecht, das ist hart, das ist für mich, für uns inakzeptabel.

Ich bitte Sie, meiner Minderheit zu folgen.