Lexipedia

Glättli Balthasar · Nationalrat · 2014-06-05

Glättli Balthasar · Nationalrat · Zürich · Grüne Fraktion · 2014-06-05

Wortprotokoll

Diesmal beginne ich gleich beim richtigen Artikel. Es ist wichtig für Sie, deshalb sage ich das: Das eigentlich Wesentliche ist nicht der Minderheitsantrag bei Artikel 36, denn dieser ergibt sich durch den Minderheitsantrag bei Artikel 61 des Ausländergesetzes. Das ist eigentlich der Kern der Auseinandersetzung, und zwar will die Mehrheit, dass eine Aufenthaltsbewilligung - nach dem neuen Gesetz muss das eine Niederlassungsbewilligung C sein - erlischt, wenn jemand eingebürgert wird.

Jetzt kann man sich zuerst fragen, weshalb das nicht so sein soll. Der einzige Grund, weshalb das nicht so sein soll, ist der, dass es eben Artikel 36 gibt. Artikel 36 sagt, es könne sein, dass jemand eine Einbürgerung erschlichen hat - durch falsche Angaben oder indem er wesentliche Tatsachen verheimlicht hat. Wenn das der Fall ist, dann wird natürlich - das ist korrekt - entsprechend die Einbürgerung für nichtig erklärt. Nun hat das Bundesgericht in einem Urteil festgehalten, dass in diesem Fall der vorherige Aufenthaltsstatus wiederauflebt. Das heisst: Jemand hat sich bis zum Zeitpunkt der Einreichung des Einbürgerungsgesuchs vollkommen korrekt verhalten, hat keine falschen Angaben gemacht, hat sämtliche Bedingungen erfüllt und hat am Schluss dadurch korrekterweise den Aufenthaltsstatus C erhalten. Wenn er oder sie dann aber durch falsche Angaben die Einbürgerung erschleicht, dann darf die Sanktion logischerweise für diese Falschangaben nur sein, dass man ihm das wieder wegnimmt, was er sich erschlichen hat, nämlich den roten Pass.

Meine Minderheit will genau diesen Status quo, der sich heute so darstellt, beibehalten. Die Mehrheit stellt sich leider auf den Standpunkt, dass jemand, der den Pass erschlichen hat, nicht nur durch Entzug des Passes bestraft werden soll, sondern gewissermassen ganz von vorn beginnen muss, also überhaupt keinen legalen Aufenthaltsstatus in der Schweiz mehr haben soll. Dies scheint mir aus rechtlichen, aber auch aus inhaltlichen Überlegungen absurd zu sein. Wenn jemand sich etwas Bestimmtes erschleicht, kann es ja nicht sein, dass man ihm dann zur Strafe noch etwas Zusätzliches wegnimmt. Man kann allenfalls darüber diskutieren, ob man zum Beispiel Bussen erteilt oder eine andere [PAGE 909] zusätzliche Strafe ausspricht; aber der vorherige Aufenthaltsstatus, der auf korrekte Weise erlangt wurde, sollte nicht aufgehoben werden. So weit mein Plädoyer für den Antrag der Minderheit Glättli.

Ich nutze die Zeit, die ich noch habe, um aus Sicht der Fraktion der Grünen zu den Anträgen der Minderheiten I und II bei Artikel 33 Absatz 1 Buchstabe b Stellung zu nehmen. Für uns ist klar - entsprechend haben wir uns auch bei den Abstimmungen in der Kommission verhalten -, dass für die Berechnung der Aufenthaltsdauer der Aufenthalt zählt. So einfach ist das. Man kann ja nicht sagen, dass ein gewisser Teil der Zeit, die eine Person in der Schweiz verbringt, im Prinzip nicht zur Integration beiträgt. Die Integration ist ja der Gedanke hinter der Absicht, eine Aufenthaltsdauer vorzuschreiben. Man kann ja nicht sagen: "Wenn in deinem Ausländerausweis der Buchstabe F steht, wird dein Aufenthalt nicht oder nur halb angerechnet." Das ist zwar gut gemeint, aber materiell betrachtet einfach falsch. Es ist auch falsch, wenn man den Aufenthalt, wie es Kollege Flach beantragt, nur halb anrechnet. Wenn man davon ausgeht, dass die Aufenthaltsdauer ein Kriterium ist, das man berücksichtigen muss, soll man die Aufenthaltsdauer mindestens ab jenem Moment anrechnen, in dem eine Person - Stichwort: Asylgesuch - quasi nicht mehr in Ungewissheit ist. Heute wird dieser Aufenthalt ja auch angerechnet; ich sage das einfach, um Ihnen das auch noch in Erinnerung zu rufen. Heute zählt quasi der Aufenthalt ab dem Moment, in dem sich eine Person unter irgendeinem legalen Titel in der Schweiz befindet.

Mir geht es also darum, dass man sagt: Es zählt zumindest die Aufenthaltsdauer ab dem Moment, in dem die betreffende Person weiss, dass sie in der Schweiz bleiben kann - manchmal geht es ja leider immer noch zu lange, bis überhaupt ein Entscheid gefällt und gesagt wird, dass jemand schutzbedürftig ist -, also ab dem Moment, in dem auch die Massnahmen des Bundes einsetzen und man die Leute in die Gesellschaft zu integrieren versucht; diese Massnahmen setzen ja in dem Moment ein, in dem der Ausweis F erteilt wird. Alles andere ist komisches bürokratisches Denken, wenn man sagt, der Ausweis habe den falschen Buchstaben und deshalb trage die hier verbrachte Zeit nicht zur Integration bei.

Noch zum Schluss, damit Kollege Fehr mir nicht nochmals die Frage stellen muss, die er Herrn Flach gestellt hat: Jemand, der hier vorläufig aufgenommen ist, erhält den Status der vorläufigen Aufnahme deshalb, weil wir einen völkerrechtlichen Grund haben, weshalb wir diese Person nicht in eine Situation zurückschicken dürfen - ich hoffe, es sei auch nicht Ihre Meinung, dass man das tun sollte -, die sie an Leib und Leben oder sonst in ihrer persönlichen Integrität massiv bedrohen würde. Das ist das Non-Refoulement-Prinzip. Nicht alle diese Personen haben einen Flüchtlingsstatus, aber es besteht bei den meisten eine solche Ausgangslage. Nehmen wir zum Beispiel die Bürgerkriegssituation in Syrien. Da ist, glaube ich, heute niemand in diesem Saal der Meinung, es wäre die richtige Reaktion, eine Person aus Syrien, die hier ein Asylgesuch stellt, nach Syrien in den Bürgerkrieg zurückzuschicken.

Glättli Balthasar · Nationalrat · 2014-06-05 | Lexipedia | Lexipedia