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Vallender Dorle · Nationalrat · 2001-10-02

Vallender Dorle · Nationalrat · Appenzell A.-Rh. · Freisinnig-demokratische Fraktion · 2001-10-02

Wortprotokoll

Das Parlamentsgesetz soll das Geschäftsverkehrsgesetz ersetzen, das seit 1849 Organisation, Aufgaben und Arbeitsweise der Bundesversammlung und die Beziehungen zu Bundesrat und Bundesgericht regelt. Eine grundsätzliche Überarbeitung drängt sich aus mindestens vier Gründen auf. Die Annahme der Bundesverfassung im Jahre 1999 verlangt die Umsetzung der dort geklärten Fragen bezüglich der Kompetenzverteilung zwischen Bundesversammlung und Bundesrat. Weiter verlangt die Bundesverfassung explizit, dass alle wichtigen Bestimmungen in einem referendumsfähigen Gesetz zu erlassen sind. Daher wird z. B. das Verfahren der Bundesratswahlen neu in diesem Gesetz geregelt. Weiter ist das Geschäftsverkehrsgesetz mit über 30 Änderungen sehr unübersichtlich geworden. Schliesslich drängen sich Reformen z. B. bei der Parlamentarischen Initiative und bei der Motion auf.

Welches sind nun die eigentlichen Reformen im neuen Parlamentsgesetz? Bevor ich die wichtigsten Bereiche kurz erläutere, ist daran zu erinnern, dass die Beziehung zwischen Exekutive und Legislative mit der neuen Bundesverfassung weiterentwickelt wurde. Insbesondere die neuen Mitwirkungsrechte des Parlamentes bei der Gestaltung der Politik - vor allem der Aussenpolitik - und die Informations- und Auskunftsrechte haben die Bedeutung des Parlamentes verdeutlicht und seine Stellung gestärkt. Obwohl beide Gewalten verzahnt sind und bei der Gesetzgebung und im Finanzbereich kooperieren, obwohl Parlament und Bundesrat bei ihren Stammaufgaben als jeweils oberste Behörde eigenständig handeln, ist doch immer wieder daran zu erinnern, dass allein der Legislative als dem obersten Organ der oberen Organe im Bund die politische Kontrolle der Politik zukommt und sie zudem bei der Gestaltung der Politik mitwirken kann.

Der Verfassunggeber hat diese Verantwortung der Bundesversammlung zugewiesen und ihr unter anderem auch in denjenigen Bereichen Kompetenzen zugewiesen, wo die traditionellen Instrumente wie Gesetz und Budget nicht genügend greifen können. Damit ist gesagt, dass der Bundesrat bei der Politikgestaltung nicht allein gelassen, sondern vom Parlament mit verbindlichen Konzepten und Grundsatzbeschlüssen begleitet wird. Das Parlament wird von diesen Kompetenzen in der Regel nur restriktiv Gebrauch machen wollen und können.

Zu den Reformen im Einzelnen:

1. Die Neuregelung der Informationsrechte seitens der Mitglieder des Parlaments, der Kommissionen, der Aufsichtskommissionen, der Aufsichtsdelegationen und der PUK gegenüber Bundesrat und Verwaltung: Damit ist die ganze Kaskade der Informationspflichten seitens des Bundesrates umrissen. Auf jeder Stufe wächst der Umfang der Informations- und Auskunftsrechte. Gegenüber Aufsichtsdelegationen und PUK - als der obersten Stufe - haben Bundesrat und Verwaltung keine Geheimhaltungsrechte mehr.

2. Die Beteiligung der Bundesversammlung an der Gestaltung der Politik durch die Exekutive mittels Grundsatz- und Planungsbeschlüssen, insbesondere im Bereich der Legislaturplanung und der Aussenpolitik, ermöglicht Vorentscheidungen des Parlamentes, die dessen Funktion als rechtsetzendes Organ gemäss neuer Bundesverfassung ergänzen und den Bundesrat bei der Erfüllung seiner Aufgaben stärken. Insbesondere die Möglichkeit der blossen zustimmenden Kenntnisnahme von Berichten sind sowohl für Bundesrat als auch Parlament unbefriedigend. Einerseits ist die Kenntnisnahme des jeweiligen Gesamtberichtes nicht verbindlich, und andererseits ist sie, weil sie nur global erfolgt, ohne besondere Aussagekraft. Auch das Instrument der zustimmenden bzw. ablehnenden Kenntnisnahme von Berichten hat dieses Manko nicht beheben können.

3. Es ist festzustellen, dass die Ratsmitglieder - speziell im Nationalrat - anstelle der Motion vermehrt die Parlamentarische Initiative nutzen, um ihre gesetzgeberischen Anliegen durchzusetzen. Da die Umsetzung der Parlamentarischen Initiative aber durch die Kommissionen selber erfolgt, sind diese im Milizsystem zeitlich überfordert, auch wenn sie von den Parlamentsdiensten und der Verwaltung bei dieser Aufgabe unterstützt werden. Die Motion und das Verfahren der Behandlung durch den Bundesrat und den Rat selber muss daher dringend neu gestaltet werden, mit dem Ziel, die Motion als Instrument zur Ingangsetzung des Gesetzgebungsprozesses wieder aufzuwerten. Die Parlamentarische Initiative ist dagegen als eigentliches Ersatzinstrument des Parlamentes gezielt nur dann zu verfolgen, wenn der Bundesrat überwiesene Motionen nicht zeitgerecht bzw. nicht sachgerecht umsetzt.

Bevor wir zur Beratung im Einzelnen übergehen, noch ein Wort zur Neugestaltung des Parlamentsgesetzes als Ganzes: Verschiedentlich war zu hören, die Staatspolitische Kommission sei zu zaghaft gewesen und hätte eigentliche heisse Eisen ausgespart. Dies stimmt insofern, als Ihre Kommission entschieden hat, die Frage der besseren Ausstattung der Ratsmitglieder mit Infrastruktur und/oder die Vergütung im Rahmen der Altersvorsorge in einem separaten Beschluss dem Rat vorzulegen, weil das Parlamentsgesetz die rechtlichen Rahmenbedingungen schafft, damit die Mitglieder des Parlamentes ihre Aufgaben zielgerecht und effizient erfüllen können. Schliesslich kann nur total reformiert werden, was total reformiert werden muss. Die über 30 Partialrevisionen in der Vergangenheit haben das alte Geschäftsverkehrsgesetz permanent verbessert. Die heutige Vorlage bildet insofern den Abschluss dieses steten Optimierungsprozesses. [PAGE 1305]

Die Kommission hat den vorliegenden Entwurf in zehn Sitzungen beraten. An dieser Stelle geht ein herzlicher Dank an den Sekretär und das Sekretariat der Staatspolitischen Kommission, welche die Vorlage unter Beteiligung der spezifischen Dienste ausgearbeitet haben. Der Bericht der Kommission ist ein beredtes Zeugnis für die umfangreichen und umsichtigen Arbeiten.

Die Kommission bittet Sie einstimmig um Eintreten auf die Vorlage.