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Keller-Sutter Karin · Ständerat · 2014-03-04

Keller-Sutter Karin · Ständerat · St. Gallen · FDP-Liberale Fraktion · 2014-03-04

Wortprotokoll

Wir haben hier vorliegend eine Motion von Herrn Nationalrat Maximilian Reimann. Maximilian Reimann will erstens, dass der Bundesrat beauftragt wird, die Verordnung über die steuerliche Abzugsberechtigung für Beiträge an anerkannte Vorsorgeformen so zu ändern und per 1. Januar 2013 in Kraft zu setzen, dass Personen, die über das ordentliche AHV-Rentenalter hinaus erwerbstätig sind, bis zur endgültigen Aufgabe ihrer Erwerbstätigkeit steuerbegünstigte Beiträge in anerkannte Vorsorgeformen der Säule 3a leisten können. Zweitens will er, dass diese Personen den Bezug von Altersleistungen der Säule 3a bis zur endgültigen Aufgabe ihrer Erwerbstätigkeit aufschieben können.

Der Nationalrat hat der Motion in der letzten Herbstsession mit 105 zu 74 Stimmen bei 8 Enthaltungen zugestimmt. Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion. Die SGK Ihres Rates beantragt Ihnen einstimmig ebenfalls die Ablehnung dieser Motion.

Zur Ausgangslage: Bis 2007 war die Säule 3a an das gesetzliche AHV-Alter gekoppelt. Der Bundesrat hat diese Koppelung aber als untauglich erachtet und sie per 1. Januar 2008 aufgehoben: Die individuelle Nutzung der Säule 3a kann bis maximal fünf Jahre über das Rentenalter hinaus aufgeschoben werden, sofern die betroffene Person im Erwerbsleben bleibt, das heisst für Männer bis zum vollendeten 70. Altersjahr, für Frauen bis zum 69. Altersjahr.

Die Kommission kann das Anliegen des Motionärs nachvollziehen. Sie unterstützt das Anliegen, dass die ältere Bevölkerung am Erwerbsleben beteiligt bleibt und dass diese Teilnahme am Erwerbsleben über das ordentliche Rentenalter hinaus gefördert wird. Das findet die Kommission richtig, denn aufgrund der demografischen Entwicklung und aufgrund des Fachkräftemangels werden wir auf ältere Arbeitnehmende angewiesen sein.

Es ist deshalb so, ich habe das ausgeführt, dass die Verordnung per 1. Januar 2008 geändert wurde und heute bei Weiterarbeit die Möglichkeit besteht, die Altersleistungen der Säule 3a bis zum 70. Altersjahr bei Männern und bis zum [PAGE 35] 69. Altersjahr bei Frauen aufzuschieben und ebenso weiterhin steuerlich abzugsfähige Beiträge einzuzahlen. Auch die Freizügigkeitsleistung muss spätestens bis zur Vollendung des 70. Altersjahres bei Männern und des 69. Altersjahres bei Frauen bezogen werden. Diese Limite gilt als anerkannt.

Ich habe ausgeführt, dass die Kommission klar der Meinung ist, dass die Erwerbstätigkeit über den ordentlichen Zeitpunkt der Pensionierung hinaus gefördert werden soll. Das hier vorliegende Instrument bewirkt aber Ertragsausfälle, die in den Jahren bis zur Aufgabe jeglicher Erwerbstätigkeit ins Gewicht fallen, auch wenn bis dahin die Erwerbstätigkeit nur in einem geringen Ausmass ausgeübt wird. Das sind steuerliche Entlastungen. Natürlich fällt auch ins Gewicht, dass die bereits angesparten Guthaben und deren Erträge vor der Auszahlung nicht besteuert werden und dass die Steuerbelastung beim Bezug der Vorsorgeguthaben in Kapitalform zusätzlich durch den gestaffelten Bezug von mehreren Dreijahresguthaben weiter gesenkt werden kann. Es ist eine Frage der Ertragssituation.

In der Kommission wurde auch klar ausgeführt, dass gerade im Licht der Altersvorsorge 2020, die bis Ende März in der Vernehmlassung ist, hier keine einzelne Massnahme getroffen werden sollte, sondern dass dieses Thema im Rahmen der Altersvorsorge 2020 angegangen werden sollte. Es wurde auch klar der Wunsch geäussert, dass, sollte das Frauenrentenalter auf 65 Jahre angepasst werden, der Bundesrat hier auch die Verordnung anpassen muss. Das heisst, dass Frauen das gleiche Recht bezüglich ihrer Vorsorgeguthaben der Säule 3a haben, wonach diese bis zum Alter von 70 Jahren abzugsfähig bleiben. Das sind die Erwägungen der Kommission.

Ich bitte Sie, dem Antrag des Bundesrates zu folgen und die Motion abzulehnen.