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Binder Max · Nationalrat · 2013-12-05

Binder Max · Nationalrat · Zürich · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 2013-12-05

Wortprotokoll

Ich beantrage Ihnen im Namen der SVP-Fraktion die Ablehnung dieses Minderheitsantrages. Was hier beantragt wird, ist eigentlich bereits geregelt. In Artikel 9 des Strassenverkehrsgesetzes können Sie nachlesen, dass das höchstzulässige Gewicht für Fahrzeuge oder Fahrzeugkombinationen 40 Tonnen beträgt; im kombinierten Verkehr sind es 44 Tonnen. Die Höchstlänge für Fahrzeugkombinationen beträgt 18,75 Meter. Das ist auch im Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Güter- und Personenverkehr auf Schiene und Strasse festgehalten. Es ist also nichts Neues. In Bezug auf die Höhe und die Breite von Fahrzeugen können Sie auch in der Verordnung über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge genau diese Zahlen nachlesen. In Artikel 94 heisst es da: Die Breite von Motorwagen darf bei klimatisierten Fahrzeugen höchstens 2,60 Meter, bei den übrigen Motorwagen höchstens 2,55 Meter betragen. Die Höhe der Motorwagen darf höchstens 4 Meter betragen. Wir müssen das Strassenverkehrsgesetz deshalb hier nicht ändern. Der Antrag regelt überhaupt nichts Neues. Neu ist einzig, dass die Angaben zu Breite und Höhe der Fahrzeuge aus der Verordnung in das Gesetz übernommen werden sollen. Das macht aus meiner Sicht keinen Sinn.

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