Weyeneth Hermann · Nationalrat · 2001-10-03
Weyeneth Hermann · Nationalrat · Bern · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 2001-10-03
Wortprotokoll
Ich bin Ihnen sehr dankbar, wenn die Kommissionsminderheit während der Diskussion noch die Gelegenheit hat, wenigstens die Gründe für ihren Antrag darzulegen.
Sie haben es feststellen können: Im Rahmen dieses Parlamentsgesetzes erhält die Frage nach der Wirksamkeit unserer Erlasse eine grössere Bedeutung - insbesondere die Frage, wie man die Wirksamkeit dieser Erlasse prüft. Das ist einer der wesentlichen Punkte dieser Vorlage. Nun wissen wir alle: Bei der Politik wird nicht unbedingt immer nach der Wirksamkeit gefragt, sondern es ist gerade die Eigenheit der Politik, dass sie des Öftern Wünschbares zu realisieren sucht und nicht primär nach der Wirksamkeit fragt. Einer Sache sollte man sich bewusst sein: Das Parlament hat im Rahmen seiner Aufgaben und Tätigkeit die Pflicht, Wirksamkeitsüberprüfungen vorzunehmen.
Nun geht es um die Frage, wer das am besten tun kann und wie man sicherstellt, dass sich die Kräfte dieser Wirksamkeitsüberprüfungen nicht überschneiden und gegenseitig behindern. Wir haben bisher die Kontroll- und Oberaufsichtskommissionen - Finanzkommissionen, Geschäftsprüfungskommissionen und auch die Finanzdelegation - mit der Wahrnehmung dieser Pflichten beauftragt.
Ich möchte mich hier nicht auf internationale Standards berufen, die im Rahmen von europäischen Parlamentszusammenkünften und Konferenzen erarbeitet werden. Es würde einem SVP-Mann schlecht anstehen, wenn er sich hier darauf beziehen würde. Immerhin möchte ich aber darauf hinweisen, dass es auch dort Materialien und Unterlagen gibt, die herbeigezogen werden können.
Diese Wirksamkeitsprüfungen setzen eine hohe Prüfungsqualität - oder eine hohe Qualität der Prüfer - voraus, sonst verliert das Instrument an Gewicht. Ob nun die Finanzkommissionen, die Finanzdelegation oder eine Fachkommission den Auftrag haben, diese Wirksamkeitsprüfungen zu übernehmen - sie alleine, mit den eigenen Mitteln, sind nicht in der Lage, diese Prüfungen vorzunehmen. Sondern das würde bedeuten: Wenn Sie jetzt diese Überprüfung der Wirksamkeit den Fachkommissionen überlassen, müssten diese grundsätzlich entsprechende Stäbe bereitstellen, also ihre Sekretariate ausbauen. Andererseits sind vorab die klassischen Instrumente gefordert, nämlich die Eidgenössische Finanzkontrolle oder die Parlamentarische Verwaltungskontrolle. Das sind doch die Instrumente, die primär bereitstehen.
Wenn Sie die ständigen Kommissionen mit diesen Wirksamkeitsprüfungen beauftragen, haben Sie damit noch keine klare Unterscheidung in den Aufgaben. Die ständigen Kommissionen "überschneiden" sich gegenseitig; die Grenzen sind nicht klar, sonst müsste ja nicht das Büro jeweils festlegen, welche Vorlage welcher Kommission zuzuweisen ist, sonst wäre das ja klar. Es gibt also Überschneidungen, und das schliesst nicht aus, dass in der Hektik allgemein erwünschter Wirksamkeitsprüfungen zwei Kommissionen dasselbe Thema prüfen und selbstverständlich zu unterschiedlichen Ergebnissen kommen.
Die Kommissionsminderheit plädiert also für eine Konzentration der Kräfte. Die Fachkommissionen können an die Aufsichtskommissionen gelangen mit dem Auftrag, Wirksamkeitsprüfungen durchzuführen. Die Aufsichtskommissionen verfügen über die Instrumente, die in der Lage sind, das vorzunehmen, und haben auch die entsprechenden Spezialisten.
Wo liegt der Unterschied zur Stellungnahme des Bundesrates? Der Bundesrat will bei den Wirksamkeitsprüfungen möglichst viele Gemeinsamkeiten. Das Parlament hat aber seine eigenen Prüfungen durchzuführen; deshalb können wir dem Antrag des Bundesrates nicht folgen.
Ich bitte Sie deshalb namens der Minderheit, bei Artikel 44 Absatz 1 den Buchstaben e zu streichen und durch Absatz 1bis zu ersetzen. Das hat dann auch zur Folge, dass in Artikel 54 der entsprechende Absatz zu streichen wäre.