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AB 150150

Egerszegi-Obrist Christine · Ständerat · Aargau · FDP-Liberale Fraktion · 2013-03-18

Wortprotokoll

Mit diesem Geschäft hat sich die SGK vom 17. April 2012 bis zum 21. Januar 2013 an sieben Sitzungen beschäftigt und zahlreiche Berichte in Auftrag gegeben. Insgesamt führte sie Anhörungen durch mit der GDK, mit Santésuisse, dem Schweizerischen Versicherungsverband, der Gemeinsamen Einrichtung KVG, der Finma, dem Ombudsmann für Krankenversicherer, der Fédération Romande des Consommateurs, dem Präsidenten der Treuhandkammer, Abteilung Krankenversicherer. Die Beteiligten wurden zum Teil mehrfach angehört.

In verschiedenen Punkten waren sich alle einig. Die Aufsicht über die soziale Krankenversicherung muss verbessert werden. Die Transparenz, die moderne Governance und die Systemstabilität müssen gestärkt werden. Die Prämienfestsetzungs- und -genehmigungsverfahren müssen präzisiert werden, und die Kassen in der obligatorischen Krankenversicherung sollten ihre Reserven nicht höher halten, als sie sie für die eingegangenen Risiken benötigen. Die Interventions- und Rekursmöglichkeiten der Aufsichtsbehörde müssen klar definiert werden, damit die Aufsicht für alle Beteiligten verlässlich und berechenbar ist. Es braucht klarere Verantwortungen, keine Vermischung zwischen Aufsicht und Vollzug. Neue gesetzliche Massnahmen sind notwendig, um den Schutz der Versicherten jederzeit zu gewährleisten.

Die GDK hat sich in ihrer grossen Mehrheit für das KVAG ausgesprochen. Angesichts der schwierigen Situation, die das Geschäft für die Rückzahlung zu viel bezahlter Prämien verursacht, hat diese gesetzliche Regelung für die Kantone eine grosse Bedeutung, damit wir in Zukunft keine solchen Ungerechtigkeiten mehr auszugleichen haben.

In einem Gutachten, das er im Auftrag von Santésuisse erstellt hat, schlägt Professor Ulrich Kieser vor, die Aufsicht mit über zwanzig Artikeln im KVG zu regeln. Entgegen dem, was im Januar in der Sonntagspresse zu lesen war, lag dieses Gutachten der ganzen Kommission vor. Die Kommission verlangte für die Junisitzung einen ersten Bericht über die Argumente für einen eigenständigen, vom KVG getrennten Erlass und erhielt für die Oktobersitzung ergänzende Informationen, Ausführungen und Unterlagen. Die Frage wird auch in den heutigen Stellungnahmen des Schweizerischen Versicherungsverbandes und der Krankenversicherer aufgeworfen, die Ihnen ja empfehlen, das Gesetz abzulehnen oder, wenn ein entsprechender Antrag nicht durchkomme, die unbedingt notwendigen Regulierungen ins bestehende KVG zu integrieren.

Wir haben uns den Entscheid nicht leicht gemacht, sondern die Argumente für ein eigenständiges Gesetz und die Möglichkeit eines Ausbaus des KVG gut geprüft. Dabei obsiegten die Argumente für ein separates Gesetz klar. Ein solches Gesetz ist klarer, transparenter und lesbarer; das dient [PAGE 201] eigentlich auch den Versicherern. So wissen sie sofort, woran sie sich halten müssen. Ein separates Gesetz legt die Bedingungen und Spielregeln für die obligatorische Krankenversicherung fest und erleichtert damit bei der Aufsicht die Trennung zwischen BAG und Finma, von der die privaten Krankenversicherungen geprüft werden. Das heutige KVG enthält in den über hundert Gesetzesartikeln vor allem Vorschriften über die Leistungen und die Finanzierung der Krankenversicherung. Es gibt ein paar wenige Artikel, die eine Aufsicht ansprechen, doch entsprechen sie nicht einem ganzen Konzept. Das führt immer wieder zu Unsicherheiten. Die Aufsicht wird heute im KVG unter den Stichworten "Finanzierung", "Verfahren", "Datenschutz", "Strafbestimmungen" und "Verhältnis zum europäischen Recht" geregelt. Diese Bestimmungen werden nun aus dem KVG ins KVAG transferiert.

Für ein separates Gesetz spricht aber auch die fehlende Systematik bei der Aufsicht im heutigen KVG. Das erschwert die Anwendung. Das KVAG ist analog zum VAG aufgebaut, dem Aufsichtsgesetz, das für Krankenzusatzversicherungen gilt und das die Versicherer bereits kennen. Die Trennung der Aufsicht vom Gesetz, das sich auf die Leistungen zulasten der Krankenversicherung bezieht - dem KVG -, lehnt sich an das geltende System im Privatversicherungsrecht an, also an das VAG/VVG. Diese Systematik erleichtert auch die Trennung der Aufgaben der Aufsichtsbehörde über die soziale Krankenversicherung von jenen der Finma. So wird die Arbeit für alle Beteiligten erleichtert.

Die SGK beschloss im August, einzutreten und zuerst die Detailberatung des KVAG durchzuführen und nachher abschliessend zu entscheiden, ob die so beschlossenen griffigen Artikel in einem separaten Erlass oder im KVG untergebracht werden können. Wir haben uns im Laufe der Beratungen genau erkundigt, wie heute eine Prämiengenehmigung abläuft und wie sie in Zukunft zu prüfen sei. Vor allem musste auch die Frage beantwortet werden, was man mit dem heutigen Artikel 21 KVG in der Aufsicht nicht zufriedenstellend machen kann und ob es nicht einfach eine Frage des Vollzugs sei, der schlecht funktioniere.

Heute können den Versicherern Weisungen erteilt werden zu dem, was bereits im Gesetz steht, und das ist nicht viel. Das BAG kann Auskünfte verlangen, Inspektionen durchführen, Sanktionen aussprechen, aber nur bis 5000 Franken, oder eine Bewilligung entziehen. Die Aufsicht kann heute nur handeln, wenn den erteilten Weisungen zuwidergehandelt wird, wenn bereits ein rechtswidriger Zustand besteht. Ein Eingreifen der Aufsichtsbehörde zum Schutz der Versicherten, sobald sich ernsthafte Schwierigkeiten abzeichnen, ist nicht möglich. Die Finma kann das in Bezug auf die Zusatzversicherungen tun.

Wir haben am Anfang der Beratungen beschlossen, dass wir das Geschäft 12.027 zusammen mit dem Geschäft 12.026, "Korrektur der zwischen 1996 und 2011 bezahlten Prämien", behandeln. Während das Geschäft 12.027 Lösungen vorschlägt, um in Zukunft zu viel oder zu wenig bezahlte Prämien auszugleichen, beschlägt das Geschäft 12.026 die Vergangenheit: die Korrektur der in den Jahren 1996 bis 2011 bezahlten Prämien.

Das neue Gesetz regelt die Prämien folgendermassen: Die Prämienfestsetzung liegt in der Kompetenz der Versicherer, aber der Bund erhält die Möglichkeit, die Prämien zurückzuweisen, wenn sie zu hoch oder zu tief sind. Es wird ein Regelungsmechanismus eingeführt. In Zukunft werden allfällige Prämienkorrekturen für die Versicherten innerhalb zweier Jahre vorgenommen.

Die Kommission beschloss zunächst, das Geschäft 12.026 nach der Behandlung des KVAG weiterzuführen, um offenzulassen, ob der Modus der allfälligen Rückzahlungen in dessen Übergangsbestimmungen angefügt werden soll. Es zeichnete sich im Lauf der Beratungen aber ab, dass keine Lösung mehrheitsfähig ist, sodass wir diese Vorlage heute ins Plenum bringen können.

Die Kommission ist mit 12 zu 0 Stimmen bei 1 Enthaltung auf das neue Bundesgesetz eingetreten. In der Gesamtabstimmung hat die Kommission dem Entwurf mit 10 zu 2 Stimmen bei 1 Enthaltung zugestimmt. So bitte ich Sie namens der SGK, auf das Geschäft einzutreten und der Mehrheit - es gibt nur zu einem einzigen Punkt einen Minderheitsantrag - zu folgen.

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