Lexipedia

Janiak Claude · Ständerat · 2013-03-18

Janiak Claude · Ständerat · Basel-Landschaft · Sozialdemokratische Fraktion · 2013-03-18

Wortprotokoll

Wir haben in letzter Zeit in diesem Rat viel über parlamentarische Gepflogenheiten gesprochen, über Traditionen auch, und Kolleginnen und Kollegen haben wiederholt betont, dass in diesem Rat wenn immer möglich Sachverstand vor Ideologie stehen soll.

Unsere Arbeitsweise basiert ausser auf Gepflogenheiten zuallererst auf der Parlamentsgesetzgebung. Das aktuelle Parlamentsgesetz wurde am 13. Dezember 2002 verabschiedet und trat auf die am 1. Dezember 2003 beginnende Legislatur in Kraft. Ich war als Nationalrat 2001 und 2002 Mitglied der Staatspolitischen Kommission, welche dieses Gesetz vorbereitet hat. Sie dürfen mir glauben, ich kenne dieses Gesetz.

Einige Bestimmungen hatten ihre Vorgängerinnen im alten Geschäftsverkehrsgesetz, auch Artikel 97 Absatz 3, auf den ja Herr Schwaller sich beruft. Es lohnt sich deshalb, sich die Geschichte dieser Bestimmung zu Gemüte zu führen, das heisst die Frage, von welchem Zeitpunkt an die Bundesversammlung mit der Beratung einer Volksinitiative beginnen kann. Ich zitiere Ihnen gerne noch einmal Artikel 97 Absatz 3: "Die Bundesversammlung kann ihre Beratungen beginnen, bevor der Bundesrat die Botschaft und den Entwurf eines Bundesbeschlusses unterbreitet hat."

Es stellt sich die Frage, ob die Bundesversammlung jederzeit mit der Beratung einer Volksinitiative beginnen kann oder ob sie mit den Beratungen erst dann beginnen kann, wenn der Bundesrat die gesetzlich festgelegten Fristen nicht einhält. Wie bei Volksinitiativen vorzugehen ist, die bei der Bundeskanzlei eingereicht worden sind - Fristen usw. -, hat Frau Kollegin Egerszegi schon erwähnt. Ich erspare es mir, all die Artikel noch einmal zu zitieren. Sie wissen, wenn sich die Räte über eine Abstimmungsempfehlung nicht innert der gesetzlich vorgesehenen Frist einigen, so ordnet der Bundesrat die Volksabstimmung ohne Empfehlung an. [PAGE 219]

Die Bundesversammlung hat die verfassungsmässige Pflicht, eine Abstimmungsempfehlung zu beschliessen. Nach Artikel 97 Absatz 1 hat zudem der Bundesrat ebenfalls die gesetzliche Pflicht, innerhalb eines Jahres nach Einreichen der Volksinitiative der Bundesversammlung eine Botschaft und einen Erlassentwurf zu unterbreiten. Sie kennen die Fristverlängerungen, die möglich sind. Auch das ist bereits erwähnt worden. In einem Zusammenspiel einigt sich am Schluss das Parlament über den Beschluss, der dem Volk unterbreitet wird.

Die Pflicht des Bundesrates, der Bundesversammlung einen Entwurf für eine Stellungnahme zu unterbreiten, wurde 1962 ins totalrevidierte Geschäftsverkehrsgesetz (GVG) aufgenommen. Damals führte der Bundesrat dazu aus, dass mit der Einführung dieser Pflicht, zu jedem Volksbegehren Bericht und Antrag zu stellen, festgehalten werden müsse, dass es ungeachtet dessen die verfassungsmässige Aufgabe der Bundesversammlung sei, Abstimmungsempfehlungen abzugeben. Deshalb muss ihr auch die Möglichkeit gegeben werden, diese Aufgabe selbst in Angriff zu nehmen, wenn der Bundesrat im Verzug ist. Dementsprechend wurde die vorgezogene Behandlung von Volksinitiativen durch die Bundesversammlung an die Bedingung geknüpft, dass der Bundesrat infolge besonderer Verhältnisse gemäss Artikel 29 Absätze 2 und 3 GVG nicht imstande sei, seine Anträge rechtzeitig zu unterbreiten. Später, 1978, wurden die Fristen für die Behandlungen verlängert; Frau Egerszegi hat darauf hingewiesen. Die Bestimmung, die ich eben erwähnt habe, wurde aus dem GVG gestrichen, aber 1986 wieder als Artikel 29 Absatz 3 GVG in einer verkürzten Formulierung aufgenommen: "Die Bundesversammlung kann ihre Beratungen beginnen, bevor der Bundesrat seinen Bericht und Antrag unterbreitet hat." Das war diese Bestimmung. Sie lautet ungefähr gleich wie der neue Artikel.

Aus den Materialien geht hervor, dass trotz der verkürzten Formulierung die vorgezogene Beratung von Volksinitiativen durch die Bundesversammlung nur bei Verzug durch den Bundesrat vorgesehen sein soll. Es gibt dazu einen Bericht der Kommission des Nationalrates vom 14. September 1983. Bei der Totalrevision des GVG im Jahre 2003, die dann ins Parlamentsgesetz mündete, wollte der Gesetzgeber an dieser Praxis nichts ändern. Er ergänzte das Parlamentsgesetz nur mit Artikel 72 Absatz 2, mit dem Anhängigmachen von Volksinitiativen in den Räten mit ihrer Einreichung bei der Bundeskanzlei, damit diese vorgezogene Beratung durch die Bundesversammlung formell und verfahrensrechtlich überhaupt wahrgenommen werden kann, sofern der Bundesrat im Verzug ist.

Schreibt das Gesetz dem Bundesrat vor, der Bundesversammlung einen Erlassentwurf und eine Botschaft zu unterbreiten, und räumt es dem Bundesrat das Recht ein, einen Gegenentwurf vorzuschlagen, so ist Artikel 97 Absatz 3, wie es auch die Materialien zeigen, in Zusammenhang mit dieser Pflicht auszulegen. Die vorgezogene Beratung durch die Bundesversammlung soll dieser den nötigen Spielraum geben, sodass sie die für sie reservierte Behandlungsfrist in jedem Fall einhalten kann, sofern der Bundesrat ihr seinen Bericht und Erlassentwurf nicht rechtzeitig zur Stellungnahme unterbreitet. Das Gesetz gibt ihr aber ohne Fristverletzung durch den Bundesrat nicht das Recht, dessen Rechte und Pflichten zu beschränken. Auch dazu kann ich auf den entsprechenden Bericht der Kommission des Nationalrates vom 14. September 1983 verweisen.

Das Recht der Bundesversammlung ist also eine Verfahrensfolge bei Verletzung der Fristen durch den Bundesrat gemäss Artikel 97 Absätze 1 und 2. Die Schlussfolgerung: Artikel 97 Absatz 3 ist im Kontext der Absätze 1 und 2 auszulegen. Die Bundesversammlung kann mit der Behandlung einer Volksinitiative erst beginnen, wenn der Bundesrat den Entwurf und die Botschaft zur Stellungnahme unterbreitet oder wenn der Bundesrat die gesetzlich vorgesehenen Fristen zur Unterbreitung eines Entwurfes und einer Botschaft nicht einhält.

Im vorliegenden Fall ist der Bundesrat nicht im Verzug; deshalb haben wir aufgrund des Gesetzes, das wir selbst gestaltet haben, gar nicht die Möglichkeit, hier einer solchen Motion zuzustimmen. Ich appelliere an Sie: Nehmen Sie doch bitte zur Kenntnis, was das Parlament mit dieser Bestimmung bezweckte. Es geht hier nach meiner Auffassung auch ein bisschen um die Ratshygiene. Ich bitte Sie aus diesem Grund, die Motion abzulehnen.

Frau Egerszegi hat es gesagt: Der Rat hat die Möglichkeit zu handeln, wenn die Botschaft da ist. Versenken Sie den Gegenentwurf so schnell wie möglich, wenn Ihnen das ein Anliegen ist, dann kommt es sehr schnell zu einer Volksabstimmung.

Ich habe jetzt noch eine Bemerkung zu machen, bei der ich mir lange überlegt habe, ob ich sie wirklich machen soll. Ich sage es jetzt aber doch: Ich hätte es sehr begrüsst, Herr Schwaller, wenn Sie sich bei diesem Vorstoss auch an Artikel 11 des Parlamentsgesetzes, "Offenlegungspflichten", erinnert hätten.