Lexipedia

Rechsteiner Paul · Ständerat · 2013-03-18

Rechsteiner Paul · Ständerat · St. Gallen · Sozialdemokratische Fraktion · 2013-03-18

Wortprotokoll

Im Anschluss an diese Überlegungen: Wir sind ja gewissermassen die Chambre de Réflexion oder der Rat, der die institutionellen Interessen in diesem Staat wahren sollte, mindestens auf der Ebene des Parlamentes. Da gibt es schon einige Überlegungen, die zu machen sind, und das gerade ausgehend von der Tatsache, dass 27 Unterschriften unter dieser Motion stehen, die ja gewissermassen eine automatische Mehrheit repräsentieren könnten.

Es gibt die Argumentation, die angetönt worden ist. Ende Februar hat der Bundesrat die Vernehmlassung eröffnet, hat die Vernehmlassungsteilnehmer aufgefordert, Stellung zu nehmen, auch die Kantone, die hier in diesem Rat vertreten sind. Sie sind jetzt aufgefordert, bis Juni zu diesem Gegenvorschlag des Bundesrates Stellung zu nehmen. Es wird nachher dann Aufgabe des Bundesrates sein, die Konsequenzen daraus zu ziehen, und Aufgabe des Parlamentes, zum Ergebnis Ja oder Nein zu sagen. Aber die Kantone nehmen Stellung, und die Motion, die ja gerade das verbieten will, ist gewissermassen wirkungslos. Die Frage stellt sich, ob es mit der Funktion des Parlamentes, des Ständerates vereinbar ist, eine wirkungslose Motion anzunehmen. Das ist die erste Überlegung.

Die zweite Überlegung mache ich - und hier möchte ich anschliessen an das, was Frau Diener, Frau Egerszegi, Herr Janiak ausgeführt haben - auf der Stufe des Parlamentsgesetzes. Es geht, wie man feststellt, wenn man es durchdenkt, noch sehr viel weiter als nur auf die Stufe des Gesetzes. Ich meine, dass es letztlich eine Frage der Bundesverfassung und des Spiels der Gewalten auf der Stufe der Bundesverfassung ist. Artikel 181 der Bundesverfassung regelt das Initiativrecht, indem gesagt wird: "Der Bundesrat unterbreitet der Bundesversammlung Entwürfe zu ihren Erlassen." Das ist der normale Gesetzgebungsprozess. Der Bundesrat macht eine Botschaft, und der Entscheid liegt nachher beim Parlament; das ist der normale Prozess. Es gibt auch ein Initiativrecht des Parlamentes. Dieses besteht aber nicht in der Form einer Motion, sondern ist ein eigentliches, originäres Initiativrecht. Prinzipiell gibt es aber ein Initiativrecht des Bundesrates und das Recht, einen Gegenvorschlag zu einer Volksinitiative zu formulieren. Wie es auf der Stufe des Parlamentsgesetzes im Detail geregelt ist, ist dann Ausfluss des Initiativrechtes.

Dieses Recht hat der Bundesrat, unabhängig davon, ob es jetzt dem Parlament oder einer Mehrheit im Parlament passt oder nicht. Der Bundesrat hat ein eigenes Initiativrecht, im Interesse der Gesetzgebung. Am Schluss entscheidet das Parlament, ob es einen Gegenvorschlag gibt, ob einer Botschaft des Bundesrates Rechnung getragen wird oder ob das auf der Stufe des Parlamentes alles abgeändert wird. Aber dieses Initiativrecht kann nicht ausgehebelt werden.

Artikel 171 der Bundesverfassung ist gewissermassen das Gegenstück zum Initiativrecht des Bundesrates. Der Artikel besagt, dass die Bundesversammlung dem Bundesrat Aufträge erteilen kann. Es wird aber auch klar umschrieben, dass das Gesetz die Einzelheiten und insbesondere die Instrumente regelt, mit welchen die Bundesversammlung auf den Zuständigkeitsbereich des Bundesrates einwirken kann. Das ist im Parlamentsgesetz geregelt. Das Parlament kann das Initiativrecht des Bundesrates, das Recht, eine Botschaft zu verabschieden, das Recht, einen Gegenvorschlag zu machen, nicht beeinträchtigen. Es kann dem Bundesrat nicht verbieten, einen Gegenvorschlag zu machen. Das Parlament hat nachher das Recht, dem Entwurf des Bundesrates nicht zuzustimmen. Dieser Entscheid liegt nachher beim Parlament. Dem Bundesrat aber zu verbieten, einen Gegenentwurf vorzulegen, verletzt in diesem Sinn die Bundesverfassung und das Initiativrecht des Bundesrates.

Ich möchte Herrn Schwaller, der selber Jurist ist - wir haben gleichzeitig studiert -, an den Satz "respice finem" erinnern, "bedenke das Ende", wie es so schön heisst, wenn man so etwas macht. Ich habe mich erkundigt: Es ist präzedenzlos, was hier gemacht wird. Dieses Vorgehen, diese Art von Motion ist ohne Präzedenzen. Es konnte mir von den Parlamentsdiensten kein Beispiel genannt werden, wo beim Initiativrecht in den Kompetenzbereich des Bundesrates eingegriffen worden wäre und man gesagt hätte, der Bundesrat habe nicht das Recht, von seinem Initiativrecht Gebrauch zu machen. Man hat nie gesagt: Der Bundesrat hat nicht das Recht, von seinem Initiativrecht Gebrauch zu machen.

In diesem Sinne möchte ich den Motionär bitten, diese Sache nochmals durchzudenken, zu überlegen, auf welchem Wege er hier unterwegs ist. Die Frage der Wirkungslosigkeit der Motion ist eine Sache, die fatalen Signale, die damit ausgesandt werden, eine andere.

In diesem Sinne bitte ich Sie, die Motion Schwaller abzulehnen, falls sie nicht zurückgezogen wird.