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Bieri Peter · Ständerat · 2014-06-19

Bieri Peter · Ständerat · Zug · Fraktion CVP-EVP · 2014-06-19

Wortprotokoll

Als ich diese Anträge von Herrn Altherr gesehen habe, habe ich mich an die Inspektion der Geschäftsprüfungskommission vor 15 Jahren erinnert, die wir genau zu diesem Thema durchgeführt hatten. Ich war damals Präsident der Subkommission, welche sich der Thematik der Bundesaufsicht über Radio und Fernsehen am Beispiel der SRG annahm. Ich habe mir den Bericht diese Woche nochmals geben lassen und festgestellt, dass die Thematik, in welcher Form die Rundfunkanstalten der Eidgenössischen Finanzkontrolle zu unterstellen seien, bereits 1989 bei der damaligen Gesetzgebung intensiv diskutiert worden ist. Es wurde argumentiert, dass ohne eine klare Abgrenzung die Gefahr von Übergriffen auf die Programmautonomie bestehe.

In unserem GPK-Bericht hielten wir fest, dass das Finanzkontrollgesetz insofern bei Radio und Fernsehen nicht anwendbar sei, als die Eidgenössische Finanzkontrolle die sonst übliche Rolle der Dienerin sowohl des Bundesrates als auch des Parlamentes hier nicht wahrnehmen könne, da damit eine Vermischung von Finanzaufsicht und Programmautonomie geschehe. Deswegen kann die Eidgenössische Finanzkontrolle, wie es Artikel 35 Absatz 5 vorsieht, zwar Finanzprüfungen alleine oder mit Beizug von Sachverständigen durchführen, aber, und das ist entscheidend, nur im Auftrag des Departementes und nicht, wie es das Finanzkontrollgesetz vorsieht, im Auftrag des Bundesrates oder des Parlamentes. Das ist denn auch der Grund, dass in Absatz 6 festgelegt wurde, dass das Finanzkontrollgesetz nicht anwendbar sei.

Nochmals: Es ist nicht so, dass die Eidgenössische Finanzkontrolle nicht eine Finanzprüfung durchführen könnte, sie kann sie aber nicht von sich aus, nicht vom Bundesrat aus und nicht vom Parlament aus durchführen, sondern nur im Auftrag des Departementes. Dabei, und das ist in Absatz 7 festgehalten, sind reine Zweckmässigkeitskontrollen nicht zulässig. Wir haben in unserem GPK-Bericht festgehalten, dass die Eidgenössische Finanzkontrolle im Rundfunkbereich nicht ein Aufsichtsorgan, sondern ein Hilfsinstrument des UVEK bei der Wahrnehmung der Finanzaufsicht sei.

Der Gesetzgeber hat bereits im früheren Gesetz und auch im heute aktuellen ganz bewusst aus Gründen dieser Autonomie das zuständige Departement mit der Prüfung des Finanzhaushaltes beauftragt. Der Gesetzgeber hat auch ausführlich festgelegt, welche Rechnungen in welcher Form vorliegen müssen, wer welche Rechnungen zu genehmigen hat und in welchen Fällen das Departement nach Artikel 36 Nachprüfungen veranlassen kann. Was nun hier mit den Anträgen Altherr wie eine kleine Modifikation daherkommt, wäre ein massiver Systembruch in einem ausserordentlich heiklen staatlichen Bereich, der massive Folgen hätte und die in Artikel 93 der Bundesverfassung garantierte Unabhängigkeit und Autonomie in der Programmgestaltung mehr als einfach nur ritzen würde.

Als wir in der Finanzkommission beim Mitbericht über dieses Thema gesprochen haben, habe ich auf diese Problematik hingewiesen. Nachdem ich nun den GPK-Bericht nochmals vertieft studiert habe, bin ich vollends überzeugt, dass eine Zustimmung zu den Anträgen Altherr ein schwerwiegender Fehler in unserem modernen, freiheitlichen Staatssystem wäre.

Ich bitte Sie, die Anträge abzulehnen.