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Imoberdorf René · Ständerat · 2014-06-19

Imoberdorf René · Ständerat · Wallis · Fraktion CVP-EVP · 2014-06-19

Wortprotokoll

Nach geltendem Recht betragen die Gebührenanteile für private Radioveranstalter mit Gebührenanteil 4 Prozent des Ertrages der Radioempfangsgebühren und für private Fernsehveranstalter mit Gebührenanteil 4 Prozent des Ertrages der Fernsehempfangsgebühren. Die Fixierung auf 4 Prozent hat insbesondere mit Blick auf den Anfang der Konzessionierung nach der Totalrevision 2007 des RTVG dazu geführt, dass diese 4 Prozent nicht wirklich verteilt werden konnten. So hat sich dann ein gewisser Betrag angehäuft, auf den wir bei Artikel 109a noch zu sprechen kommen.

Der Bundesrat beantragt nun, die Abgabenanteile für private Veranstalter auf 3 bis 5 Prozent des Ertrages der Abgabe für Radio und Fernsehen festzulegen. Dabei geht es dem Bundesrat gemäss Botschaft nicht um eine Erhöhung oder um eine Reduktion des Abgabenanteils, sondern alleine um eine Flexibilisierung. Damit könnten Überschüsse vermieden werden, die nachher z. B. wieder an die Abgabenzahler zurückerstattet werden müssen. Der Nationalrat hat einen Anteil von 4 bis 5 Prozent beschlossen, und eine Minderheit unserer Kommission beantragt eine Spanne des Abgabenanteils für private Veranstalter von 4 bis 6 Prozent des Ertrages der Abgabe für Radio und Fernsehen.

Die Kommission hat sich mit 6 zu 5 Stimmen bei 2 Enthaltungen für den Beschluss des Nationalrates ausgesprochen. Damit ist eine Erhöhung um 13,5 Millionen Franken gegenüber heute möglich.

Nun zu Absatz 1bis, weil diese beiden Absätze zusammenhängen: Der Nationalrat hat in Absatz 1bis die Aufteilung der Abgabenanteile für private Veranstalter zwischen Radio und Fernsehen im Verhältnis von 36 zu 64 Prozent festgelegt. Ihre Kommission beantragt dem Rat einstimmig, diese vom Nationalrat eingefügte fixe Aufteilung der Abgabenanteile von 36 Prozent für Radio und 64 Prozent für Fernsehen wieder aus dem Gesetz zu streichen. Die Kommission schlägt aber vor, dafür Absatz 1 zu ergänzen und den Abgabenanteil auf die Radio- und Fernsehveranstalter nach ihrem Bedarf für die Erfüllung der Leistungsaufträge zu verteilen, und dies aus folgenden Gründen: In Zukunft werden die Gebühren nicht mehr aufgeteilt auf Radio und Fernsehen erhoben, sondern es gibt eine einheitliche Abgabe. Weiter wissen alle, dass sich die Medienlandschaft auch in Zukunft verändern wird. Es ist möglich, dass es beispielsweise weniger konzessionierte Radio- oder Fernsehveranstalter hat oder unter Umständen auch mehr, je nachdem, wie diese Landschaft dann ausgestaltet ist und welches die effektiven Leistungsaufträge in den Konzessionen sein werden.

Im lokal-regionalen Bereich werden die Konzessionen Ende 2019 auslaufen. Darum ist es wichtig, dass eine gewisse Flexibilität besteht, damit die Konzessionierung mit Blick auf den lokal-regionalen Service public ab 2020 nachfrage- und bedürfnisgerecht ausgestaltet werden kann.

Mit der Streichung von Absatz 1bis und dem neuen Einschub in Absatz 1 möchte Ihre Kommission zwar die Flexibilität behalten, den Veranstaltern aber dennoch eine gewisse Planungssicherheit geben.