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preparatory:AB 150291

Lustenberger Ruedi · Nationalrat · Luzern · Fraktion CVP-EVP · 2014-03-12

Wortprotokoll

Präsident (Lustenberger Ruedi, Präsident): Wir kommen nun noch zur Abstimmung über den gleichlautenden Konzeptantrag Schilliger/Grossen Jürg.

[VS]

Antrag Schilliger

Art. 68 Abs. 2

Die Abgabe wird pro Haushalt erhoben.

Art. 68a Abs. 1

Der Bundesrat bestimmt die Höhe der Abgabe für Haushalte. Massgebend ist der Bedarf ...

...

f. die Aufgaben der Erhebungsstelle, des Bakom sowie der Kantone und Gemeinden im Zusammenhang mit der Erhebung der Abgabe und der Durchsetzung der Abgabepflicht (Art. 69d-69g).

Gliederungstitel vor Art. 70; Art. 70; 70a-70d; 109b Abs. 5

Streichen

Ziff. II Ziff. 3 Art. 75 Abs. 2

Unverändert

Schriftliche Begründung

Die Erhebung der Abgabe ist gemäss revidiertem Gesetz im Grundsatz auf den Menschen, auf eine natürliche Person, bezogen. So gilt nicht das Vorhandensein einer Wohnung als Entscheidungskriterium, sondern die Bildung eines Haushaltes. Gemäss der Natur der Sache können nur natürliche Personen Radio hören oder fernsehen, Unternehmen, als juristische Personen, nicht. Dass eine arbeitende Person mehr Sendungen konsumiert als eine nichtarbeitende ist weder begründet noch zu erwarten. Dass jedoch eine arbeitende Person, je nach Grösse des Arbeitgebers, eine zusätzliche Abgabe auslöst, ist somit falsch und höchst ungerecht. Zudem ist zu bemerken, dass auch der Geschäftsinhaber oder Geschäftsführer über seinen privaten Haushalt diese Abgabe bereits leistet. Mit der geforderten Abgabepflicht von Unternehmen wird somit eine unzulässige Doppelbesteuerung angestrebt. Ob diese angedachte doppelte Zahlungspflicht überhaupt unseren staatlichen Grundsätzen entspricht, ist aus Gerechtigkeitsgründen zu bezweifeln.

[VS]

Antrag Grossen Jürg

Art. 68 Abs. 2

Die Abgabe wird pro Haushalt erhoben.

Art. 68a Abs. 1

Der Bundesrat bestimmt die Höhe der Abgabe für Haushalte. Massgebend ist der Bedarf ...

...

f. die Aufgaben der Erhebungsstelle, des Bakom sowie der Kantone und Gemeinden im Zusammenhang mit der Erhebung der Abgabe und der Durchsetzung der Abgabepflicht (Art. 69d-69g).

Gliederungstitel vor Art. 70; Art. 70; 70a–70d; 109b Abs. 5

Streichen

Ziff. II Ziff. 3 Art. 75 Abs. 2

Unverändert

Schriftliche Begründung

Eine Unternehmensabgabe widerspricht dem neuen System einer orts- und geräteunabhängigen Abgabe ohne Opting-out und ist deshalb grundsätzlich abzulehnen. Unternehmer wie auch Angestellte zahlen mit der Haushaltsabgabe bereits als Privatperson eine Abgabe, mit der sie Radio und Fernsehen überall und auf unterschiedlichsten Geräten konsumieren können; dazu muss auch der Arbeitsort gehören. Die Unternehmensabgabe ist somit faktisch eine Doppelzahlung. Weiter schafft die Eintreibung der Unternehmensabgabe durch die ESTV, die total "nur" 0,2 der insgesamt 1,3 Milliarden Franken einbringen soll, zusätzliche Bürokratie. Bei einer Streichung der Unternehmensabgabe bleibt die Haushaltsabgabe etwa auf dem heutigen Niveau, jedoch werden die Unternehmen und die ESTV finanziell und administrativ stark entlastet.

[VS]

Proposition Schilliger

Art. 68 al. 2

La redevance est perçue par ménage.

Art. 68a al. 1

Le Conseil fédéral fixe le montant de la redevance des ménages. Sont déterminantes ...

...

f. financer les tâches de l'organe de perception, de l'OFCOM ainsi que des cantons et des communes en relation avec la perception de la redevance et l'exécution de l'assujettissement (art. 69d à 69g).

Titre précédant l'art. 70; art. 70; 70a-70d; 109b al. 5

Biffer [PAGE 277]

Ch. II ch. 3 art. 75 al. 2

Inchangé

[VS]

Proposition Grossen Jürg

Art. 68 al. 2

La redevance est perçue par ménage.

Art. 68a al. 1

Le Conseil fédéral fixe le montant de la redevance des ménages. Sont déterminantes ...

...

f. financer les tâches de l'organe de perception, de l'OFCOM ainsi que des cantons et des communes en relation avec la perception de la redevance et l'exécution de l'assujettissement (art. 69d à 69g).

Titre précédant l'art. 70; art. 70; 70a-70d; 109b al. 5

Biffer

Ch. II ch. 3 art. 75 al. 2

Inchangé