Amherd Viola · Nationalrat · 2014-03-12
Amherd Viola · Nationalrat · Wallis · Fraktion CVP-EVP · 2014-03-12
Wortprotokoll
Die CVP/EVP-Fraktion bittet Sie, in diesem Block 1, in dem es um das Abgabesystem im Allgemeinen geht, sämtliche Minderheitsanträge abzulehnen. Zu einigen äussere ich mich kurz.
Zu Artikel 68 Absatz 2 und Artikel 69d: Die Kommissionsminderheit verlangt hier, dass die Abgabe für Haushalte und Unternehmen mit der direkten Bundessteuer erhoben wird. Ich habe mich in der Eintretensdebatte zu dieser Frage bereits geäussert, weshalb ich Ihnen nur noch die Stichworte "administratives Monster" und "unverantwortbarer Aufwand" in Erinnerung rufen will.
Zu Artikel 68 Absatz 3: Wenn die Finanzierung nicht über den Bundeshaushalt oder die Steuern erfolgt, macht es auch keinen Sinn, dass die Zahlen in der Staatsrechnung aufgeführt werden. Der Betrag des Gebührenertrages hat in der Staatsrechnung nichts zu suchen. Die Transparenz über die Geldflüsse kann anders garantiert werden, und zwar so, wie es Artikel 69e Absatz 4 vorsieht. Danach hat die Erhebungsstelle nämlich jährlich eine Jahresrechnung zu veröffentlichen. Das genügt, um der Transparenz Rechnung zu tragen.
Zu Artikel 68a Absatz 1: Die Kommissionsminderheit will hier die Kompetenz zur Festlegung der Gebührenhöhe dem Parlament und nicht dem Bundesrat zuweisen. Dieser Vorschlag kann zu einer Gefährdung des unabhängigen Service public führen. Das Risiko, dass das Parlament aufgrund tagesaktueller Befindlichkeiten Einfluss auf die Radio- und Fernsehveranstalter nehmen würde, ist nicht zu unterschätzen. Das wollen wir von der CVP/EVP-Fraktion nicht. Die Programmgestaltungsfreiheit der Radio - und Fernsehsender muss im Rahmen des verfassungsmässigen Auftrags gemäss Artikel 93 gewährleistet werden. Also ist der Minderheitsantrag ganz klar abzulehnen.
Zu Artikel 68a Absatz 1 Buchstabe a: Die Kommissionsminderheit will hier nur die Programme der SRG, nicht aber deren übriges publizistisches Angebot finanzieren. Das geht nicht auf, weil die SRG explizit den Auftrag hat, neben ihren Radio- und Fernsehprogrammen eben auch Angebote in Teletext, Swissinfo und online zu machen. Hier die finanzielle Unterstützung zu trennen ist nicht sinnvoll, weil, wie von Frau Kollegin Rytz bereits ausgeführt wurde, im Zeitalter der Konvergenz alle Angebote gebracht werden müssen.
Zu Artikel 68a Absatz 1bis: Hier geht es um eine Maximalhöhe der Gebühr, die im Gesetz festgehalten werden soll. Die Kommissionsminderheit verlangt, dass ein Betrag von 360 Franken als maximale Gebührenhöhe ins Gesetz geschrieben wird. Dies ist aus zwei Gründen abzulehnen. Erstens ist es nicht sinnvoll, fixe Beträge in einem Gesetz festzuschreiben. Sollte es aus irgendeinem Grund eine Anpassung der Abgabe benötigen, müsste die ganze Gesetzesmaschinerie in Gang gesetzt werden, mit allem administrativen Aufwand, den das nach sich zieht. Ein solcher Aufwand ist aus unserer Sicht unverhältnismässig. Zweitens ist der Betrag von 360 Franken pro Haushalt und Unternehmen willkürlich. Warum nicht 355 oder 365.70 Franken? Es gibt keinen sachlichen Grund, kein sachliches Argument für diesen Betrag. Es kommt dazu, dass mit einer Höhe von 360 Franken der Service public nicht gewährleistet werden könnte. Die bisherigen Erfahrungszahlen zeigen dies deutlich.
Noch ein Argument aus der Sicht der KMU: Dieser Antrag ist nicht wirtschaftsfreundlich. Der Gesetzentwurf sieht nämlich vor, dass Unternehmen mit einem Umsatz unter 500 000 Franken von der Gebühr befreit sind. In diesem Antrag werden sämtliche Unternehmen angeführt, das heisst, auch die 70 Prozent der Unternehmen, die sonst befreit wären, werden hier wieder mit einer Abgabe belastet. Deshalb ist diese Lösung gemäss Minderheitsantrag auch aus KMU-Sicht abzulehnen.
Zu Artikel 69e Absatz 4 und Artikel 109b Absatz 2: Wenn ich Frau Rickli vorhin richtig verstanden habe, hat sie ihren Minderheitsantrag betreffend Artikel 69e Absatz 4 zurückgezogen, und wir sprechen noch über Artikel 109b. Insgesamt ist es bei beiden Anträgen darum gegangen, dass die Erhebungsstelle keinen Gewinn machen darf. Jetzt ist dies beschränkt auf die Übergangszeit, bis dieser Auftrag neu ausgeschrieben und vergeben ist. Aus unserer Sicht macht es keinen Sinn, jemandem ein Gewinnverbot aufzuerlegen. Das hindert das Interesse daran, effizient und gut zu arbeiten und damit einen Gewinn zu erwirtschaften. Ein Gewinnverbot führt meines Erachtens praktisch zurück in Amtsstubenzeiten, in denen Effizienz ein Fremdwort war.
Wir lehnen dieses Gewinnverbot ab, auch dann, wenn es jetzt nach dem Rückzug des Minderheitsantrages zu Artikel 69e Absatz 4 nur für die Übergangszeit gefordert wird. Es macht aus unserer Sicht keinen Sinn. Deshalb bitte ich Sie, diesen Minderheitsantrag wie alle anderen in Block 1 abzulehnen.