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Vallender Dorle · Nationalrat · 2001-10-03

Vallender Dorle · Nationalrat · Appenzell A.-Rh. · Freisinnig-demokratische Fraktion · 2001-10-03

Wortprotokoll

Man muss zwei Dinge ganz klar auseinander halten: Wir sind hier beim allgemeinen Teil, und Artikel 28 legt den Grundsatz fest - und damit auch den Grundsatz für die Beteiligungsformen des Parlamentes. Es wird dann weiter hinten im Gesetz ausgeführt, für welche Bereiche das gilt; anschliessend wird das Verfahren festgelegt. Von besonderer Bedeutung ist Absatz 3 von Artikel 28, der aufzeigt, worin der Unterschied zwischen Grundsatz- und Planungsbeschlüssen einerseits und der eigentlichen gesetzgeberischen Tätigkeit andererseits liegt.

Grundsatz- und Planungsbeschlüsse sind Vorentscheide, die für den Bundesrat materielle Leitplanken setzen. Diese Leitplanken verpflichten den Bundesrat, in einer bestimmten Richtung tätig zu werden oder eben nicht tätig zu werden. Zum Beispiel könnte das Parlament den Bundesrat ausdrücklich verpflichten, im zweiten Verhandlungspaket mit der EU den Beitritt zum Abkommen von Schengen zu verhandeln oder eben nicht zu verhandeln.

Diese materiellen Leitplanken - damit kommen wir zur Frage der Form - können in verschiedene Formen gefasst werden, nämlich in die Form des einfachen Bundesbeschlusses oder in die Form des referendumsfähigen Bundesbeschlusses. Beide Erlassformen bestehen gemäss Bundesverfassung bereits. Es sind also keine neuen Erlassformen, wie das jetzt vonseiten des Bundesrates beliebt gemacht wird.

Frau Bundeskanzlerin Huber vertritt nun die Position, man solle das in die Form der Motion fassen. Doch wir alle wissen, wie verbindlich eine Motion ist; ich glaube, das muss ich an dieser Stelle nicht weiter ausführen. Eine Motion hat nicht die Verbindlichkeit eines einfachen Bundesbeschlusses oder eines referendumsfähigen Bundesbeschlusses.

Es liegt aber daran, und das ist uns von der Kommission auch wichtig, dass das Parlament nur sehr restriktiv von der Bestimmung in Absatz 3 Gebrauch machen wird, nämlich immer dann, wenn es der Willensäusserung, die es da abgibt, ein besonderes Gewicht und eine verbindliche Wirkung geben will. Der Normalfall dürfte weiterhin die blosse Kenntnisnahme sein.

[PAGE 1337] Der Bundesrat ist mit Artikel 28 nicht einverstanden. Er verlangt sowohl die Streichung des Begriffes "Grundsatzbeschlüsse" zu Beginn des Artikels wie auch die Streichung der Absätze 2, 3 und 4. Damit möchte er die jetzige Praxis weiter festschreiben - die aber noch nicht der neuen Bundesverfassung entspricht -, dass das Parlament von Planungsberichten Kenntnis nimmt und Grundsatz- und Planungsbeschlüsse nur dann fassen darf, wenn der Bundesrat sie dem Parlament als solche unterbreitet. Einzig bei der Finanzplanung, Frau Bundeskanzlerin Huber hat das jetzt angetönt, ist der Bundesrat umgeschwenkt. Er findet nun auch, dass die Form des einfachen Bundesbeschlusses geeignet sei, die verfassungsmässige Mitwirkung des Parlamentes an wichtigen Planungen im Bereich der Finanzplanung sicherzustellen.

Damit müssen wir die Position des Bundesrates zum Problem der Grundsatz- und Planungsbeschlüsse aber hinterfragen, sie ist nämlich jetzt inkohärent: Im hinteren Teil des Parlamentsgesetzes, bei Artikel 172, will er das zulassen, vorne im Grundsatzartikel aber will er es streichen. Es ist nicht einzusehen, warum die Definition der Rechtsnatur dieser Bundesbeschlüsse gemäss Bundesrat in Artikel 28 gestrichen werden soll, wenn er sie sich dann doch - weiter hinten im Gesetzestext - selber zu Nutzen machen will.

Ihre Kommission ist der Meinung, dass diese Einbindung des Bundesrates durch einfache Bundesbeschlüsse oder referendumsfähige Bundesbeschlüsse der Verfassung entspricht und richtig und wichtig ist. Absatz 4 von Artikel 28 stellt zudem sicher, dass der Bundesrat von den durch das Parlament gefassten Grundsatz- und Planungsbeschlüssen abweichen darf, dass er dies aber zu begründen hat. Diese spezielle Begründungspflicht überlagert die normale Verpflichtung des Bundesrates, sein Handeln zu begründen.

Ihre Kommission beantragt Ihnen bei Artikel 28 einstimmig Festhalten am Entwurf SPK-NR.