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Fluri Kurt · Nationalrat · 2014-03-12

Fluri Kurt · Nationalrat · Solothurn · FDP-Liberale Fraktion · 2014-03-12

Wortprotokoll

Frau Kommissionssprecherin, wenn es nur ein paar wenige Ausreisser wären, dann müssten wir uns nicht mit diesem Thema beschäftigen, dann hätten wir keine Hooligan-Diskussion; dann hätten wir diese Diskussion nicht gebraucht. Vielleicht sind es relativ gesehen nur wenige. In absoluten Zahlen sind es aber nicht nur einige wenige, und vor allem ist die Wirkung sehr gross, die diese einigen wenigen haben und erzielen können. Pro Zug genügt einer, der die Notbremse zieht. Im Stadion genügen einige wenige, die Pyros entzünden und Gewalt anzetteln. Deswegen bemühen wir uns ja, diese Leute unter rechtsstaatlichen Bedingungen einigermassen zu disziplinieren oder daran zu hindern, weiterhin Schäden anzurichten.

Die Kommissionsmehrheit beklagt, man kenne die Umsetzung der Gesetzesbestimmung noch nicht im Detail. Wenn Sie die Botschaft auf Seite 7011 aufschlagen, sehen Sie, wie eng diese Lockerung der Transportpflicht ausgestaltet ist. Ein Transportunternehmen kann die Beförderung mit fahrplanmässigen Kursen dann verweigern oder einschränken, wenn es dem Sportclub "zu angemessenen Bedingungen" einen Chartervertrag angeboten hat, der die Haftung, den Fahrpreis, das Platzangebot, den Abfahrts- und Zielort sowie die Abfahrtszeit regelt. Sie können nicht erwarten, dass wir auf der Stufe Gesetz ein Reglement zur Benützung solcher Charterzüge aufsetzen. Das ist eine Frage der Umsetzung, genauso wie die Umsetzung des Hooligan-Konkordates Sache der lokalen und kantonalen Behörden ist. Auch das regeln nicht wir in einem Bundesgesetz.

Hingegen ist wichtig, dass das geregelt wird, was Sie in den Absätzen 2 und 3 finden, nämlich die Kausalhaftung für den Fall, dass kein Chartervertrag abgeschlossen wird, und die Möglichkeit, sich vom Vorwurf des Verschuldens zu befreien, die Exkulpationsmöglichkeit in Absatz 3. Damit kann sich ein Sportclub auch dann, wenn er keinen Chartervertrag abgeschlossen hat, von der Haftung befreien, wenn er belegen kann, "dass er alle nach den Umständen gebotene Sorgfalt angewendet hat".

Das sind die Bestimmungen in Artikel 12a Absätze 1 bis 3. Es gibt zwar heute schon Charterverträge, aber diese sind nicht obligatorisch, sie sind fakultativ. Die Nichtabschliessung eines Chartervertrags hat keine Auswirkung. Deswegen müssen wir die Wirkung im Gesetz verankern.

Im Übrigen darf ich erwähnen, dass die Sicherheitspolitische Kommission ganz klar für Eintreten auf diese Gesetzesänderung ist. Die Minderheit, die für Nichteintreten plädiert, ist in der Sicherheitspolitischen Kommission wesentlich kleiner als die entsprechende Mehrheit in der Kommission für Verkehr und Fernmeldewesen.

Mit dieser Vorlage würde übrigens das Hooligan-Konkordat komplementär ergänzt. Das Hooligan-Konkordat wird unterdessen angewendet; dort, wo es vor das Volk gekommen ist, wurde es haushoch angenommen. Inzwischen, am 7. Januar dieses Jahres, hat das Bundesgericht Rechtssicherheit geschaffen. Es hat sämtliche Massnahmen als grundrechtskonform beurteilt. Es wurde immer wieder gesagt, das Hooligan-Konkordat und implizit diese Änderung des Personenbeförderungsgesetzes verletzten die Grundrechte. Das ist nach diesem Bundesgerichtsurteil nicht der Fall. Das Bundesgericht hat in zwei Punkten Detailkorrekturen angebracht, die aber den Polizeiorganen die Umsetzung eher erleichtern, indem z. B. die Rayonverbote auch schon bei geringfügigen Verstössen verhängt werden können. Das Hooligan-Konkordat ist also rechtlich gesehen wasserdicht, und es wird umgesetzt.

Der Verband öffentlicher Verkehr - er umfasst die Transportunternehmungen - ist für Eintreten auf diese Gesetzesänderung und ihre Gutheissung. Die Transportunternehmungen müssen das Gesetz dann anwenden. Offenbar finden sie als Praktiker - im Gegensatz zu den Theoretikerinnen und Theoretikern in der Kommission - das Gesetz umsetzbar. Auf diese Praktiker zählen wir - auf diejenigen, die die Transporte durchführen und die Charterzüge anbieten müssen.

Im bestehenden Gesetz - ich wiederhole es - gibt es bloss fakultativ die Möglichkeit des Chartervertrags. Die Kostenbeteiligung, die Haftung kann nach dem geltenden Recht gar nicht geregelt werden, sie kann schon gar nicht abgeschoben werden. Wenn Sie nicht eintreten, dann ändert sich an der heutigen Situation nichts, dann bleiben die vollen Risiken und die vollen Kosten bei den Transportunternehmen, bei den Mitarbeitern und bei den Steuerzahlern.

Ich bitte Sie deshalb, auf das Geschäft einzutreten. Ich bitte insbesondere diejenigen, die das Gesetz anschliessend [PAGE 296] zurückweisen wollen, einzutreten, denn eine Rückweisung einer Gesetzesänderung, auf die nicht eingetreten worden ist, gibt es nicht. Rückweisen bedingt also zuerst eintreten.