Graf-Litscher Edith · Nationalrat · 2014-05-06
Graf-Litscher Edith · Nationalrat · Thurgau · Sozialdemokratische Fraktion · 2014-05-06
Wortprotokoll
Am 4. September 2013 hat der Bundesrat die Botschaft zu einer Änderung des Strassentransportunternehmens- und Verkehrsstrafrechts verabschiedet. Der Entwurf sieht Anpassungen an neue Vorschriften der EU im Bereich der Strassentransportunternehmen vor und soll die Gleichwertigkeit des schweizerischen Rechts erhalten. Mit der Vorlage sollen aber auch Bestimmungen in Gesetzen über den öffentlichen Verkehr aktualisiert und harmonisiert werden. Bereits im November des vergangenen Jahres ist die Kommission einstimmig auf die Vorlage eingetreten und hat sie an ihrer Sitzung vom 13./14. Januar 2014 mit grossem Mehr in der Gesamtabstimmung angenommen.
Worüber entscheiden Sie heute? Seit das Landverkehrsabkommen mit der Europäischen Union in Kraft ist, wendet die Schweiz bei der Zulassung von Strassentransportunternehmen sowie bei Bewilligungen im grenzüberschreitenden Linienbusverkehr gleichwertige Rechtsvorschriften an wie die EU. Die EU hat inzwischen verschiedene Regelungen überarbeitet. Damit die Schweiz weiterhin voll am europäischen Strassenverkehrsmarkt teilnehmen kann und für alle in der Schweiz und in der EU tätigen Transportunternehmen die gleichen Vorschriften gelten, empfiehlt Ihnen Ihre Kommission, die Schweizer Bestimmungen mit jenen der EU in Übereinstimmung zu bringen.
Eine wichtige Änderung betrifft die Lizenzpflicht. Neu müssen Strassentransportunternehmen für sämtliche Güterfahrzeuge mit einem Gesamtgewicht ab 3,5 Tonnen eine Lizenz beantragen. Bisher galt in der Schweiz die Lizenzpflicht ab 6 Tonnen. Die Änderung gewährleistet, dass alle Strassentransportunternehmen, welche gewerbliche Transporte durchführen, gleich behandelt werden. Fahrzeuge, welche dem Werkverkehr, der Postzustellung und der Beförderung von Medikamenten oder medizinischem Gerät dienen, bleiben von dieser Lizenzpflicht ausgenommen.
Für die Zulassungsbewilligungen und die Verstösse soll ein elektronisches Register eingeführt werden. Die Kommission unterstützt den Vorschlag des Bundesrates, gewisse Strafbestimmungen anzupassen. Strassentransporteure, die vorsätzlich ohne Bewilligung tätig sind, sollen mit einer Busse von maximal 100 000 Franken statt wie bisher 10 000 Franken bestraft werden können. Die Erhöhung ist notwendig, damit eine Abschreckung erzielt und verhindert werden kann, dass Bussen bewusst in Kauf genommen werden.
Mit der Botschaft werden auch Bestimmungen in den Gesetzen über den öffentlichen Verkehr aktualisiert. So wird eine explizite Rechtsgrundlage für ein Register von Reisenden ohne gültigen Fahrausweis geschaffen und die Nebennutzung der Eisenbahnanlagen und Fahrzeuge geregelt.
Zu Diskussionen in der Kommission führte die Funktion des Verkehrsleiters oder der Verkehrsleiterin. Gemäss Auskunft der Verwaltung gibt es diese Funktion schon heute in jedem Transportunternehmen. Sie heisst einfach nicht explizit Verkehrsleiter. Es gibt auch bereits ein Register der betreffenden Personen. Weil es immer mehr Transportunternehmen gibt, die sowohl in der Schweiz wie auch im Ausland tätig sind, macht es Sinn, eine einheitliche Bezeichnung für diejenige Personen einzuführen, die zuverlässig, finanziell leistungsfähig und fachlich geeignet sind. Wenn es sich um eine Einmanngesellschaft handelt, muss eine einzelne Person diese Anforderungen erfüllen. Es gibt also diese verantwortliche Person heute schon. Was sich ändert, ist, dass diese Person in einem Angestelltenverhältnis stehen soll. Diese Bestimmung erachtete die Kommission vor allem für kleine Unternehmen als problematisch und schwer durchführbar. Sie möchte eine flexiblere Lösung.
Zur Frage der Verkehrsleiter und ebenfalls zur Frage, wie die Laser-Angriffe wirkungsvoll angegangen werden können, haben wir deshalb die Verwaltung um weitere Abklärungen gebeten und über diese Bestimmungen erst in der Kommissionssitzung vom 13. und 14. Januar 2014 abgestimmt. Der Lösungsvorschlag der Kommission bezüglich der Verkehrsleiter sieht nun wie folgt aus: Artikel 4 soll ergänzt werden, damit die Verkehrsleiterin oder der Verkehrsleiter in einem Anstellungs- oder auch in einem Auftragsverhältnis zum Unternehmen stehen kann. Damit diese Person angestellt oder beauftragt sein kann und damit die Mandatserteilung auch ihre Schranken hat, darf der Verkehrsleiter oder die Verkehrsleiterin diese Funktion höchstens bei vier Unternehmen mit insgesamt höchstens 50 Fahrzeugen wahrnehmen. In den entsprechenden EU-Verordnungen ist das ebenfalls so vorgesehen. Das war die einzige Anpassung durch die Kommission beim Bundesgesetz über die Zulassung als Strassentransportunternehmen.
Im Weiteren geht es jetzt aber auch um Anpassungen im Bundesgesetz über die Personenbeförderung. Artikel 20a nimmt sich der Schwarzfahrer an. Heute können die konzessionierten Transportunternehmen Informationssysteme betreiben und Zuschläge wegen Reisens ohne gültigen Fahrausweis erheben. Die Zuschläge können erhöht werden, wenn die gleiche Person innert zwei Jahren zum wiederholten Male keinen gültigen Fahrausweis vorweist. Die Kommission kam zum Schluss, dass die Daten in den Informationssystemen auch zukünftig während zwei Jahren aufbewahrt werden sollen. Die Kommission möchte an dieser Praxis festhalten, damit Wiederholungsfälle besser geahndet werden können. Mit Artikel 20a haben wir die rechtliche Basis dafür geschaffen, dass die Unternehmen Daten aufbewahren, sammeln und weitergeben können. Das Datenschutzgesetz verlangt, dass jede Datensammlung eine solche Basis hat.
In Artikel 57 Absatz 4 haben wir zusätzlich Buchstabe h aufgenommen. Mit diesem Buchstaben h wird festgelegt, dass [PAGE 637] Personen, die auf Bahnhofgebieten oder in Fahrzeugen des öffentlichen Verkehrs betteln oder andere Personen dazu anstiften, mit einer Busse bestraft werden sollen. Es liegt auch ein Antrag der Minderheit Binder zu Buchstabe i vor. Die Minderheit möchte, dass Personen, die sich trotz entsprechender Verpflichtung nicht über die eigene Identität ausweisen oder diese nicht bekanntgeben, mit einer Busse bestraft werden können. Die Mehrheit der Kommission erachtet den Entwurf des Bundesrates in diesem Bereich als angemessen.
Im Weiteren hat die Kommission zwei Kommissionsmotionen verabschiedet.
Die Kommission hat die Frage diskutiert, ob es richtig sei, im Rahmen der aktuellen Änderung des Bundesgesetzes über die Personenbeförderung dem gefährlichen Richten von Lasern auf Personen einen Riegel vorzuschieben. Da sich diese Gesetzesrevision auf das Personal des öffentlichen Verkehrs beschränkt, ist die Kommission zum Schluss gekommen, dass eine Kommissionsmotion, welche alle betroffenen Personen schützen soll, der richtige Weg ist. Die Kommission beauftragt deshalb mit der Motion 14.3000 den Bundesrat einstimmig, eine Gesetzesänderung vorzulegen, welche das Strafgesetzbuch mit einer Bestimmung ergänzt, die zum Schutz aller betroffenen Personen gilt, zum Beispiel Fahrerinnen und Fahrer von Personenwagen und Lastwagen, Pilotinnen und Piloten, das Personal des öffentlichen Verkehrs sowie Passantinnen und Passanten. Eine aktuelle Möglichkeit, das Strafgesetzbuch diesbezüglich zu ergänzen, bietet der Entwurf zu einem Bundesgesetz über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung und Schall, welcher zurzeit in der Vernehmlassung ist. In diesem Rahmen könnte das Anliegen der Kommission erfüllt werden, ein strafrechtliches Verbot des Richtens von Laserpointern auf Menschen ins Strafgesetzbuch aufzunehmen.
In der zweiten Kommissionsmotion, der Motion 14.3001, geht es darum, die Überprüfung von Personendaten im Abrufverfahren zu regeln. Eine Gesetzesänderung soll der Transportpolizei für die Überprüfung von Personalien und die Identifizierung von Personen dieselben Rechte zum Abruf von Personendaten ermöglichen, wie sie dem Grenzwachtkorps zur Verfügung stehen. Mit dieser Lösung können Personendaten direkt im Zug überprüft werden, und die Personen müssen nicht zum nächsten Polizeiposten mitgenommen werden. Die Transportpolizei hätte die Möglichkeit, gestützt auf das Bundesgesetz über die polizeilichen Informationssysteme des Bundes, diese Direktabfrage zu machen und abzuklären, ob eine Person zur Fahndung ausgeschrieben ist. Die Parallele zum Grenzwachtkorps ist deshalb angebracht, weil die Transportpolizei die andere Polizeiinstanz ist, die in Zügen Personen kontrollieren, identifizieren und anhalten darf. Die Kommission empfiehlt Ihnen mit 15 zu 2 Stimmen bei 6 Enthaltungen, der Kommissionsmotion zur Überprüfung von Personendaten im Abrufverfahren zuzustimmen.
Ich bitte Sie im Namen der Kommissionsmehrheit, auf die Vorlage einzutreten und die Minderheitsanträge abzulehnen und die beiden Kommissionsmotionen anzunehmen.