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Bischofberger Ivo · Ständerat · 2014-03-13

Bischofberger Ivo · Ständerat · Appenzell I.-Rh. · Fraktion CVP-EVP · 2014-03-13

Wortprotokoll

Ganz kurz: Artikel 12c nimmt Bezug auf Artikel 12b, wobei es nun darum geht, allfällig beantragte Steuererleichterungen im Sinne der Rückverfolgbarkeit überprüfen zu können. Das ist hier natürlich eminent wichtig. So muss der Nachweis klar definierten Kriterien entsprechen, damit die Richtigkeit der Angaben auch vonseiten der Steuerbehörde wiederum überprüft werden kann. Dabei hat der Bundesrat gemäss Absatz 4 dann die Möglichkeit, allfällige Erleichterungen bei der Nachweisführung zu bewilligen.

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