Müller Leo · Nationalrat · 2014-06-13
Müller Leo · Nationalrat · Luzern · Fraktion CVP-EVP · 2014-06-13
Wortprotokoll
Ich spreche zuerst zum Verordnungsveto, zu Artikel 149a und damit zum Minderheitsantrag Aeschi Thomas: Die Einführung eines Verordnungsvetos wurde auch in der Kommission diskutiert. Die Begründung des Antrages lautete etwa gleich wie jetzt im Plenum. Die Kommission hat die Einführung dieses Vetos dann schliesslich mit 13 zu 6 Stimmen bei 3 Enthaltungen abgelehnt. Der Hauptgrund für die Ablehnung war eigentlich nicht der Inhalt des Antrages, sondern der Hauptgrund war, dass man der Meinung war, dass dieses Verordnungsveto nichts mit der Vorlage, die wir hier zu behandeln haben, zu tun habe. Es wurde argumentiert, es sei besser, unabhängig von der Vorlage zum NFB eine parlamentarische Initiative einzureichen. Damit könne die Frage eingehend geklärt werden, und in einem ordentlichen Verfahren könne eine saubere und unabhängige Diskussion geführt werden; auch die Entscheidungsfindung sei dann sachlicher möglich. Deshalb hat die Mehrheit der Kommission diesen Antrag abgelehnt.
Ich komme jetzt noch zum Antrag der grünen Fraktion, zu Ziffer IIbis: Hier muss man klar festhalten, dass es nicht um ein Veto geht. Es geht auch nicht um eine generelle Regelung, sondern es geht nur um eine einzelfallbezogene Regelung zu dieser Vorlage. Wenn Sie den Gesetzestext lesen, der vorgeschlagen wird, dann sehen Sie: Es geht darum, dass die Verordnung von der Bundesversammlung genehmigt werden soll. Dieser Antrag lag in der Kommission nicht vor, deshalb kann ich Ihnen keine Meinung der Kommission bekanntgeben. Wir haben nur die Frage abgeklärt, ob ein solches Vorgehen rechtlich überhaupt möglich ist. Der Rechtsdienst ist zum Schluss gekommen, dass es möglich ist, in einem Gesetz festzuhalten, dass eine Verordnung für die erstmalige Genehmigung der Bundesversammlung vorgelegt werden muss. Das ist meines Wissens in jüngerer Vergangenheit bisher zweimal vorgekommen, nämlich bei der "Too big to fail"-Vorlage und bei Artikel 7 Absatz 4 des CO2-Gesetzes. Dort hat man auch so legiferiert, dass die Verordnung der Bundesversammlung zur Genehmigung [PAGE 1077] vorgelegt werden muss, aber - damit es präzis ist - es handelt sich immer nur um die erstmalige Genehmigung. Nun müssen Sie selber entscheiden, was Sie dazu sagen wollen.