Huber Gabi · Nationalrat · 2013-04-16
Huber Gabi · Nationalrat · Uri · FDP-Liberale Fraktion · 2013-04-16
Wortprotokoll
Die Schweiz kennt heute keine gesetzliche Pflicht, einen Sozialplan zu erstellen und umzusetzen. Das heisst aber nicht, dass heute keine Sozialpläne erstellt und umgesetzt würden. Heute ist es nämlich so, dass dies ein Thema der Gesamtarbeitsverträge ist und dass es eine eindrückliche, langjährige und erfolgreiche Praxis zwischen den Sozialpartnern gibt, eine Praxis, die übrigens nicht nur die materiellen Sozialpläne beinhaltet, sondern auch die Verfahren dazu.
Der Bundesrat hat nach dem Vernehmlassungsverfahren zur SchKG-Teilrevision unter dem Abschnitt "Änderungen [PAGE 623] bisherigen Rechts" eine flächendeckende Sozialplanpflicht für Unternehmen mit mindestens 250 Arbeitnehmern ins OR aufgenommen und verkauft dies als politischen Ausgleich zur Aufhebung des Automatismus bei der Übernahme der Arbeitsverträge bei Insolvenz gemäss Artikel 333b der Vorlage, den wir soeben diskutiert und im Sinne der Mehrheit bereinigt haben. In der Botschaft wird auf Seite 6497 gesagt, die aktuelle Krise habe gezeigt, dass Massenentlassungen jederzeit vorkommen könnten und sich das Wirtschaftsleben geändert habe. Dann wird auch noch auf die Manager verwiesen, die Abgangsentschädigungen erhalten würden, während die Kleinen dann leer ausgingen. Aber wir wissen ja inzwischen, dass die Volksinitiative "gegen die Abzockerei" das Thema Abgangsentschädigungen erfasst. Das zumindest wäre gar kein Argument mehr.
Der Sozialplan soll als künstliches Entlassungshemmnis wirken und verhindern, dass leichtfertig zu Massenentlassungen Zuflucht genommen wird. Das widerspricht der Kündigungsfreiheit im schweizerischen Arbeitsvertragsrecht. Gerade diese Kündigungsfreiheit ist eine wichtige Voraussetzung dafür, dass in der Schweiz sehr schnell Stellen geschaffen werden können. Eine Sozialplanpflicht schüfe eine gesetzlich festgelegte Ungleichbehandlung von Mitarbeitern, die von einem Sozialplan profitieren können, und solchen, die ihre Stelle durch eine Einzelentlassung verlieren.
Die Beschränkung auf Betriebe mit mehr als 250 Mitarbeitern und auf Entlassungen von mehr als 30 Personen hat den Anschein einer Strafaktion für die grösseren Unternehmen; das lässt sich jedenfalls aus dieser Übung des Bundesrates schliessen. Arbeitnehmer sind von Massenentlassungen überall gleichermassen betroffen, ungeachtet der Grösse des Unternehmens. Wie der Blick ins Ausland zeigt, führt eine gesetzliche Sozialplanpflicht zu einer starken, sozialpolitisch nicht notwendigen Verteuerung von Restrukturierungsmassnahmen und damit zu einer erheblichen Beschränkung der Arbeitsmarktflexibilität.
Die Frau Bundesrätin argumentierte in der Kommission, die Sozialplanpflicht sei nur für jene Branchen und Unternehmen relevant, die noch keine Sozialpläne hätten. Dies steht aber nirgends im Gesetzestext. Vielmehr gibt es dort zahlreiche Vorgaben, die im Streitfall mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auch für Unternehmen mit bereits existierenden Sozialplänen anwendbar würden. Einmal mehr, und dies auch noch auf bundesrätliche Initiative hin, soll ein Stück des bewährten liberalen Arbeitsrechts und der sozialpartnerschaftlichen Tradition zulasten einer überflüssigen Regulierung preisgegeben werden.
In diesem Sinne ersuche ich Sie, meine Minderheitsanträge zu unterstützen.