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Schneider Schüttel Ursula · Nationalrat · 2013-04-16

Schneider Schüttel Ursula · Nationalrat · Freiburg · Sozialdemokratische Fraktion · 2013-04-16

Wortprotokoll

Wir kennen im heute geltenden Recht, in Artikel 333 OR, als Grundsatz die Pflicht zur Übernahme der Arbeitsverhältnisse durch den Erwerber eines Unternehmens. Diese Übernahmepflicht ist eine wichtige Errungenschaft für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und sollte nicht einfach über Bord geworfen werden. Artikel 333b OR sieht aber nun eben bereits gemäss Entwurf des Bundesrates eine Einschränkung dieser Übernahmepflicht vor, indem der Erwerber eines Betriebes der Übernahme der Arbeitsverhältnisse zustimmen muss. Dies mag im Rahmen des Sanierungsrechts einen Nutzen haben, sofern mit einem Sozialplan eine gewisse Kompensation vorgesehen wird.

Es kann aber nicht angehen, eine Sanierung eines Betriebes allein auf dem Rücken der Lohnbezügerinnen und Lohnbezüger auszuführen, indem weder eine Übernahme von Arbeitsplätzen noch eine Solidarhaftung des bisherigen Arbeitgebers und des Erwerbers des Betriebes, noch eine Sozialplanpflicht vorgesehen werden, wie dies mit verschiedenen Anträgen in Abweichung vom bundesrätlichen Entwurf beabsichtigt wird. Der Erwerber eines Betriebes soll nicht im Sinn eines "cherry picking" nur die rentierenden Teile eines Betriebes übernehmen können, ohne sich um die Konsequenzen für die ohnehin stark betroffenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer kümmern zu müssen. Artikel 333b OR steht eben doch in einem recht engen Zusammenhang mit der Sozialplanpflicht, wie sie in den Artikeln 335h bis 335k OR vorgesehen ist. Frau Leutenegger Oberholzer hat dies heute Morgen im Eintretensvotum bereits dargelegt.

Diese Pflicht, Verhandlungen zu einem Sozialplan zu führen, ist für die SP ein zentrales Element der Revision des Sanierungsrechts. Würden wir zuerst über den Sozialplan abstimmen und würde der Sozialplanpflicht zugestimmt, könnten wir allenfalls auf die Minderheitsanträge zu Artikel 333b OR verzichten. Ich bitte Sie also, unsere Kompromissbereitschaft nicht an diesen Minderheitsanträgen zu messen.

Wichtig ist uns, dass der Kompromissvorschlag des Bundesrates, den Verzicht auf die Übernahmepflicht nach Artikel 333 OR mit einer Sozialplanpflicht bei grösseren Unternehmen zu kompensieren, nicht noch weiter abgeschwächt wird. In diesem Sinne halten wir daran fest, dass entweder die Übernahmepflicht nach Artikel 333 OR im Sinne des Minderheitsantrages II (Leutenegger Oberholzer) ungeschmälert erhalten bleibt - das bedeutet, die neue Regelung von Artikel 333b wird gestrichen - oder, wenn der Minderheitsantrag II nicht von einer Mehrheit unterstützt werden sollte, dass zumindest mit dem Minderheitsantrag I (Vischer Daniel) im Sinne des Bundesrates die Solidarhaftung weiterhin anwendbar bleibt.

Den Mehrheitsantrag zu Artikel 333b OR, der den Vorschlag des Bundesrates zuungunsten der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer weiter verschärft, indem die Solidarhaftung nicht zum Tragen kommen soll, lehnen wir demzufolge ab.