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Amherd Viola · Nationalrat · 2013-04-16

Amherd Viola · Nationalrat · Wallis · Fraktion CVP-EVP · 2013-04-16

Wortprotokoll

Auch wenn wir nun dem Ordnungsantrag, diese Artikel separat zu behandeln, mehrheitlich zugestimmt haben, gibt es für mich zwischen diesen Artikeln doch einen Zusammenhang. Entsprechend werde ich mich in meinem Votum zu allen Artikeln äussern und nachher das Wort nicht mehr ergreifen.

Wir haben es schon gehört: Wir sind nun beim umstrittensten Teil der Vorlage angelangt. Bei Artikel 333b geht es zunächst um die Betriebsübernahme bei Insolvenz. Gemäss heutigem Recht müssen bei einer Betriebsübernahme die bestehenden Arbeitsverhältnisse übernommen werden. Dies verhindert oft das Zustandekommen einer Sanierung. Konkret kann das der Fall sein, wenn eine Abteilung des Unternehmens wirtschaftlich überlebensfähig ist, eine andere Abteilung auf dem Markt jedoch keine Chancen hat. Weil sämtliche Arbeitsverhältnisse übernommen werden müssen, bleibt die unrentable Abteilung wie ein Klotz am Bein der Unternehmung.

In einem solchen Fall ist das Risiko gross, dass die gesunde Abteilung gemeinsam mit der angeschlagenen Abteilung untergeht. Die Folge davon ist, dass sämtliche Arbeitsplätze verlorengehen; die Wirkung der gutgemeinten Regelung verkehrt sich ins Gegenteil. So gesehen kann ich die Meinung von Kollegin Leutenegger Oberholzer und von Kollege Vischer, dass es für die Arbeitnehmerschaft besser ist, wenn sämtliche Arbeitsverträge übernommen werden müssen, nicht teilen, weil dann eben das Risiko besteht, dass alle Arbeitsplätze verlorengehen.

Mit der in Artikel 333b OR vorgeschlagenen Lösung soll dies korrigiert werden: Das Arbeitsverhältnis geht nicht mehr automatisch auf den Erwerber über, sondern nur noch dann, wenn dies mit ihm so vereinbart wurde und wenn Chancen bestehen, dass der gesamte Betrieb saniert werden kann. Es wird damit eine Flexibilisierung eingeführt, welche die Chancen auf eine Unternehmenssanierung wie gesagt erheblich erhöht. Freilich kann mit dieser Flexibilisierung ein erhöhtes Risiko eines Arbeitsplatzverlustes einhergehen. Diesem Risiko wird dann aber eben in den Artikeln 335h und 335i OR mit der Sozialplanverhandlungspflicht Rechnung getragen. Deshalb gehören diese Bestimmungen für mich eben zusammen.

Ich sage ausdrücklich "Sozialplanverhandlungspflicht", weil die Pflicht zu verhandeln statuiert wird. Kommt es zu keiner Einigung, wird ein Schiedsgericht beigezogen. Es wird im Entwurf zudem ausdrücklich festgehalten, dass ein Sozialplan dann und nur dann umgesetzt werden muss, wenn dadurch der Fortbestand des Unternehmens nicht gefährdet wird. Damit sollten auch die Bedenken jener zerstreut sein, die Angst davor haben, dass durch den Sozialplan ein ganzes Unternehmen geschädigt wird. Dies ist im Gesetz ausdrücklich ausgeschlossen.

Die Stärke der Schweizer Wirtschaft basiert auf einem liberalen Arbeitsrecht. Dieses soll nicht gefährdet werden. Ebenso wenig soll jedoch der Arbeitsfrieden gefährdet werden, der auf einer stabilen Sozialpartnerschaft beruht und ebenfalls zum wirtschaftlichen Erfolg unseres Landes beiträgt. Das vorgeschlagene Modell, welches in Artikel 333b Erleichterungen bei der Übernahme von Arbeitsverhältnissen und als Pendant in den Artikeln 335h und 335i die Sozialplanverhandlungspflicht vorsieht, wird diesem Schweizer Modell gerecht.

Die CVP/EVP-Fraktion steht für eine ausgewogene Lösung ein und bittet Sie, bei diesen Artikeln der Mehrheit zu folgen und somit sämtliche Minderheitsanträge abzulehnen. Das gilt auch für den Minderheitsantrag I zu Artikel 333b, der verlangt, dass der Übernehmer für Forderungen des bisherigen Arbeitgebers solidarisch haftet.