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Sommaruga Simonetta · Bundesrat · 2013-04-16

Sommaruga Simonetta · Bundesrat · Bern · 2013-04-16

Wortprotokoll

Artikel 295a des Entwurfes legt Folgendes fest: Wenn das Nachlassgericht einen sogenannten Gläubigerausschuss einsetzt, müssen die verschiedenen Gläubigerkategorien darin angemessen vertreten sein. Der Bundesrat hat in der Botschaft festgehalten, dass dabei insbesondere auch die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zu berücksichtigen seien, denn diese gehören bei insolventen Unternehmen regelmässig zu den wichtigsten Gläubigern. Sie sind deshalb bei der Zusammensetzung des Gläubigerausschusses auf jeden Fall zu berücksichtigen.

Weil es sich dabei eigentlich um eine Selbstverständlichkeit handelt, wurde es im Gesetz nicht explizit festgehalten. Wenn Sie es aber als notwendig erachten, stellt sich der Bundesrat sicher nicht gegen eine ausdrückliche Nennung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in der neuen Bestimmung. Umgekehrt muss ich Ihnen sagen: Auch wenn Sie den Antrag der Minderheit ablehnen, geht der Bundesrat davon aus, dass die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Gläubigerausschuss vertreten sind.