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Baader Caspar · Nationalrat · 2001-10-03

Baader Caspar · Nationalrat · Basel-Landschaft · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 2001-10-03

Wortprotokoll

Der Entwurf sieht in Artikel 170 Absatz 3 entgegen der bisherigen Lösung vor, dass auch nach Einsetzen einer PUK für die Durchführung eines gerichtspolizeilichen [PAGE 1374] Ermittlungsverfahrens keine Ermächtigung der PUK mehr notwendig sein soll. Beim gerichtspolizeilichen Ermittlungsverfahren handelt es sich nämlich um einen Verwaltungsakt, der der richterlichen Voruntersuchung vorgelagert ist. Dieses Verwaltungsverfahren wird von der Bundesanwaltschaft oder der gerichtlichen Polizei wie z. B. Statthalterämtern usw. durchgeführt. Die Minderheit Beck will an der heutigen Regelung festhalten, da es sich beim gerichtspolizeilichen Ermittlungsverfahren um ein Verwaltungsverfahren handle, das sich nur wenig von einer personalrechtlichen Untersuchung, also einem Disziplinar- oder Administrativverfahren, unterscheide.

Zudem macht die Minderheit geltend, dass auch die Bundesanwaltschaft Teil der Verwaltung sei und somit ihre Tätigkeit ebenfalls zum Gegenstand einer PUK werden könne. Bei diesem Artikel teilt die Kommissionsmehrheit für einmal die Meinung des Bundesrates und ist der Auffassung, dass es vor allem bei heiklen Fällen wie der organisierten Kriminalität wichtig ist, dass die Ermittlungsbehörden ohne vorgängige Ermächtigung durch eine PUK rasch handeln können, um zu verhindern, dass Beweismaterial verschwindet oder dass die Verfolgungsverjährung eintritt.

Ich bitte Sie deshalb, hier der Kommissionsmehrheit zu folgen.