Lexipedia

Humbel Ruth · Nationalrat · 2013-04-16

Humbel Ruth · Nationalrat · Aargau · Fraktion CVP-EVP · 2013-04-16

Wortprotokoll

Soll der Bundesrat eine vorläufige Anwendung völkerrechtlicher Verträge beschliessen können, obwohl die Bundesversammlung für die Vertragsgenehmigung zuständig ist? Das ist die Kernfrage dieser Gesetzesrevision.

Eine vorläufige Anwendung kann es nur geben, wenn die Bundesversammlung für den Vertragsabschluss zuständig ist. Bei allen Verträgen von beschränkter Tragweite liegt die Kompetenz zum Vertragsabschluss beim Bundesrat. Die Abgrenzung zwischen Staatsverträgen mit beschränkter Tragweite und solchen mit nichtbeschränkter Tragweite wird in Artikel 7a Absatz 3 des Gesetzes klar geregelt, was unsere Fraktion unterstützt. Kritischer beurteilen wir hingegen eine vorläufige Anwendung von völkerrechtlichen Verträgen, wie sie der Bundesrat nach geltendem Gesetz vornehmen kann. Eine vorläufige Anwendung endet ja, wenn der Bundesrat nicht innerhalb von sechs Monaten der Bundesversammlung einen Entwurf zur Vertragsgenehmigung vorlegt.

Bei Artikel 7b haben wir drei Varianten, diese Kompetenz des Bundesrates zu beschränken. Der Bundesrat selber schlägt vor, dass er auf die vorläufige Anwendung verzichtet, wenn sich mindestens zwei Drittel der Mitglieder jeder der beiden zuständigen Kommissionen der Bundesversammlung dagegen aussprechen. Damit würde eine neue Kompetenzordnung geschaffen, indem ein qualifiziertes Mehr der Kommissionen dem Bundesrat eine vorläufige Anwendung untersagen kann. Die Kommissionsmehrheit beantragt, dass die Zustimmung der zuständigen Kommissionen erforderlich [PAGE 631] ist, und die Kommissionsminderheit will keine vorläufige Anwendung von völkerrechtlichen Verträgen.

Braucht es überhaupt das Mittel von vorläufig angewendeten Staatsverträgen, oder braucht es das nicht? Diese Frage wird denn auch nicht erstmals diskutiert, weil die Notwendigkeit einer solchen Kompetenzdelegation an den Bundesrat nicht unumstritten ist.

Gibt es derart dringliche Geschäfte, welche sofort, ohne Verzug, durch Umgehung der ordentlichen staatsrechtlichen Verfahren in Kraft gesetzt werden müssen, damit die Schweiz nicht zu Schaden kommt? In den letzten Jahren ist die entsprechende Bestimmung nicht oft zur Anwendung gekommen, und im Nachhinein wurde dem Beschluss des Bundesrates, wie vom Kommissionssprecher ausgeführt, nicht gefolgt, oder es wurde bezweifelt, ob die vorläufige Anwendung notwendig war bzw. ob sie durch die Wahrung wichtiger Interessen der Schweiz und durch besondere Dringlichkeit geboten war.

Als Begründung für dieses Mittel des Bundesrates wurden in der Kommission vor allem auch verhandlungstaktische Argumente vorgebracht. Es brauche das Angebot einer vorläufigen Anwendung, um materielle Zugeständnisse zu erhalten. Es wird eine grössere Zurückhaltung befürchtet, wenn ein Staatsvertrag zuerst der parlamentarischen Genehmigung bedarf.

Die Auswirkungen auf die Verhandlungsposition können indes auch anders beurteilt werden. Es kann auch eine Stärkung der Verhandlungsposition der Schweiz sein und damit im Interesse unseres Landes liegen, wenn klar ist, dass ein Staatsvertrag vom Parlament genehmigt werden muss, um wirksam zu werden.

Die CVP/EVP-Fraktion wird auf die Vorlage eintreten und bei Artikel 7b mehrheitlich der Minderheit folgen. Der zunehmende Einfluss von internationalem Recht auf unsere Gesetze, sei es durch einen automatischen Nachvollzug von EU-Recht oder sei es durch Staatsverträge, darf das Kompetenzgefüge unserer Institutionen nicht ritzen. Das Gewaltenteilungsprinzip muss konsequent respektiert werden.