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Sommaruga Simonetta · Bundesrat · 2013-12-02

Sommaruga Simonetta · Bundesrat · Bern · 2013-12-02

Wortprotokoll

Um es gleich vorwegzunehmen, Herr Ständerat Janiak: Ich kann mir sehr gut vorstellen, dass wir mit der Verordnung noch einmal die Kommission konsultieren. Sie haben gesagt, dass man bereits eine Konsultation vorgenommen hat. Wir sind am Erarbeiten einer Lösung und sind der Meinung, dass wir diese Frage auf Verordnungsebene lösen können. Meines Erachtens haben wir hier auch keine Differenz, denn wir können sicherstellen, dass die Umsetzung gleichzeitig mit dem Inkrafttreten des Gesetzes möglich ist.

Worum geht es hier, kurz zusammengefasst? Es geht um die Anrechnung von Erziehungsgutschriften für geschiedene und unverheiratete Eltern bei der AHV, wenn sie die elterliche Sorge gemeinsam ausüben. Die heutige Regelung in der AHV-Verordnung sieht vor, dass die Eltern grundsätzlich schriftlich vereinbaren können, welchem Elternteil die Erziehungsgutschrift zukommen soll. Wenn keine Vereinbarung besteht, so wird die Gutschrift bei gemeinsamer elterlicher Sorge hälftig aufgeteilt; das ist die heutige Lage. Die geltende Regelung knüpft an das Sorgerecht an. Mit der Revision des Sorgerechts, die am 1. Juli 2014 in Kraft tritt, wird die gemeinsame elterliche Sorge künftig zum Regelfall werden. Die in der AHV-Verordnung vorgesehene Bestimmung wird im Unterschied zu heute dann in den meisten Fällen zur Anwendung gelangen.

Wozu dienen Erziehungsgutschriften? Betreut ein Elternteil Kinder, führt das regelmässig zu einer Einschränkung der Erwerbstätigkeit. Die Gutschriften sollen diesen Erwerbsausfall auffangen. Die betroffene Person wird so gestellt, wie wenn sie während der Betreuungszeit ein Lohneinkommen erzielt hätte. So wird es dann im Ergebnis zu einer höheren AHV-Rente kommen. Die Erziehungsgutschrift soll dem Elternteil zugutekommen, der aufgrund einer tatsächlichen Betreuung von Kindern seine Erwerbstätigkeit reduziert hat.

Wenn die elterliche Sorge gemeinsam ausgeübt wird, heisst das aber noch nicht, dass auch die Betreuung hälftig vorgenommen wird. In vielen Fällen wird nach wie vor nur ein Elternteil seine Erwerbstätigkeit aufgrund der Kinderbetreuung tatsächlich einschränken. Eine hälftige Aufteilung der Erziehungsgutschrift, wie das jetzt im heute geltenden Recht vorgesehen ist, ist in diesen Fällen, wie der Motionär richtig ausführt, keine angemessene Lösung. Der Bundesrat ist sich dieser Problematik durchaus bewusst und ist derzeit daran, die entsprechende Verordnungsbestimmung zu revidieren.

Nun verlangt die Motion, dass die Anrechnung der Erziehungsgutschriften zwingend durch das Gericht anlässlich der Scheidung oder durch die Kindesschutzbehörde geregelt werden muss und dabei die tatsächlichen Betreuungsverhältnisse zu berücksichtigen sind. Mein Departement hat in Zusammenarbeit mit dem EDI bereits einen Entwurf erarbeitet und den Kommissionen für Rechtsfragen beider Räte zur Konsultation vorgelegt. Beide Kommissionen haben empfohlen, eine solche Verpflichtung der Behörde, wie das auch die Motion verlangt, aufzunehmen. Die Verwaltung hat jetzt diese Frage nochmals eingehend geklärt und ist daran, die Verordnung zu überarbeiten. Neu soll bereits auf Verordnungsstufe eine klare Pflicht der Behörden vorgesehen werden, bei der Begründung der gemeinsamen elterlichen Sorge auch über die Anrechnung der [PAGE 1029] Erziehungsgutschriften zu befinden. Dabei sollen die Behörden die tatsächlichen Betreuungsverhältnisse berücksichtigen. Damit wird das zentrale Anliegen der Motion erfüllt. Der Motionär äussert die Befürchtung, insbesondere die Regelung der Anrechnung der Erziehungsgutschriften könnte vergessen gehen. Es ist wichtig, dass sich die Behörden, die Anwaltschaft und auch die betroffenen Eltern bewusst werden, dass künftig auch über die Frage der Anrechnung der Erziehungsgutschriften entschieden werden muss. Es ist daher geplant, unter anderem eine Informationskampagne durchzuführen, wie das auch bei der Einführung des Splittings bei der AHV gemacht wurde. Man hat dort sehr gute Resultate erzielt. Es ist anzunehmen, dass die neue Pflicht der Behörden gerade im Rahmen von Scheidungen schnell zur Routine wird.

Mit dieser Regelung und der entsprechenden Information kann sichergestellt werden, dass es in allen Fällen zu einer Anrechnung der Erziehungsgutschriften kommt, die den tatsächlichen Betreuungsverhältnissen entspricht. Ich kann Ihnen versichern, dass es wirklich ein wichtiges Anliegen des Bundesrates ist, in diesem Bereich eine Lösung zu finden, die allen Betroffenen bestmöglich dient.

Der Entwurf der AHV-Verordnung wird insbesondere eine Verpflichtung der betroffenen Behörden zum Entscheid über die Anrechnung der Erziehungsgutschriften enthalten. Wir sind der Meinung, dass wir das Anliegen der Motion damit erfüllt hätten. Das ist der Grund, weshalb Ihnen der Bundesrat empfiehlt, die Motion abzulehnen. Wenn Sie sicherstellen möchten, dass die Kommissionen noch einmal zu dieser Verordnung konsultiert werden, kann ich Ihnen das heute zusichern; dann müssen Sie über das weitere Prozedere entscheiden.