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Keller-Sutter Karin · Ständerat · 2013-12-02

Keller-Sutter Karin · Ständerat · St. Gallen · FDP-Liberale Fraktion · 2013-12-02

Wortprotokoll

Die Motion Leutenegger Oberholzer verlangt, dass der Bundesrat prüft, wie sichergestellt werden kann, dass das verfassungsmässige Recht auf Niederlassungsfreiheit auch im Alter und bei einem dauerhaften Aufenthalt in einem Heim gewahrt wird. Dabei soll insbesondere geprüft werden, ob dazu eine Änderung der Wohnsitzbestimmungen im Zivilgesetzbuch angezeigt ist. Nötigenfalls sei dem Parlament eine entsprechende Gesetzesänderung zu unterbreiten.

Der Bundesrat beantragt die Annahme der Motion. Der Nationalrat hat die Motion am 21. Juni 2013 mit 113 zu 65 Stimmen angenommen. Die SGK Ihres Rates beantragt Ihnen mit 9 zu 3 Stimmen, die Motion abzulehnen. Die SGK sieht zwei Hauptgründe für ihren ablehnenden Antrag, und ich möchte kurz darauf eingehen.

Der Wohnsitz ist in Artikel 23 ZGB geregelt, aber nicht in der gesamten Rechtsordnung einheitlich. Die ZGB-Bestimmungen sind auch im Sozialversicherungsrecht anwendbar. Artikel 23 ZGB besagt, dass die Unterbringung in einem Pflegeheim für sich allein noch keinen Wohnsitz begründe; diese Bestimmung wurde anlässlich des neuen Erwachsenenschutzrechtes, das am 1. Januar 2013 in Kraft getreten ist, in dieser Hinsicht präzisiert. Damit hat man an die bestehende Rechtsprechung des Bundesgerichtes angeknüpft, wonach die Unterbringung in einem Pflegeheim eine widerlegbare Vermutung sei. Man könne seinen Wohnsitz aber auch in einem Pflegeheim begründen, wenn man sich freiwillig und in voller Urteilskraft dafür entscheide.

Damit ergibt sich aus der Perspektive des ZGB kein gesetzgeberischer Handlungsbedarf. In der Praxis geht es also nicht primär um die Frage der Niederlassungsfreiheit, denn diese ist für alle Schweizerinnen und Schweizer gewährleistet und gilt auch für Personen, die sich in einem Pflegeheim aufhalten. Es geht hingegen um die Frage der sogenannten Restkostenfinanzierung bei einem Aufenthalt in einem Pflegeheim. Die Kantone sind ja für die Finanzierung der Pflege zuständig, und demnach gibt es auch kantonal unterschiedliche Lösungen. Dabei kann es tatsächlich dazu kommen, dass bei einem ausserkantonalen Heimaufenthalt Finanzierungslücken entstehen. Das Problem muss also nicht mit einer Definition der Wohnsitzfrage im ZGB gelöst werden, sondern mit der Regelung der Restkostenfinanzierung bei einem Pflegeheimaufenthalt.

Die SGK hat sich wiederholt mit dem Problem des Wohnsitzes bei ausserkantonalen Heimaufenthalten befasst. Die Unterbringung in einer Pflegeeinrichtung begründet für sich allein noch keinen neuen Wohnsitz; ich habe bereits darauf hingewiesen. Tritt jedoch eine Person freiwillig in ein Heim ein, kann sie an dessen Standort ihren Wohnsitz begründen. Diese Regelung hat in der Praxis zu Auslegungsproblemen und auch zu Konflikten geführt. Es stellt sich dann die Frage, [PAGE 1023] welcher Kanton für die Restfinanzierung von Pflegekosten zuständig ist.

Der Kommission - das möchte ich betonen - ist es ein grosses Anliegen, dass die Frage des Wohnsitzes und der Restkostenfinanzierung bei ausserkantonalen Heimaufenthalten geklärt wird. Es kann nämlich nicht angehen, dass betagte oder hochbetagte Menschen in ihrem letzten Lebensabschnitt mit solchen Fragen belastet werden. Nachdem aber sowohl der Ständerat wie auch der Nationalrat den Bundesrat mit Postulaten beauftragt haben, im Dialog mit den Kantonen Lösungsmöglichkeiten zu suchen, erachtet es die SGK als unnötig, einen weiteren Bericht in Auftrag zu geben. Das ist der zweite Grund, weshalb die SGK der Auffassung ist, die Motion sei abzulehnen.

Ich erinnere auch an das Postulat Bruderer Wyss 12.4099, dessen geforderter Bericht ja noch ausgearbeitet wird. Die SGK hat aber die klare Erwartung, dass die Kantone bzw. die GDK sich der Sache annehmen und eine sachgerechte Lösung für die Restkostenfinanzierung finden.