Vogler Karl · Nationalrat · 2014-03-03
Vogler Karl · Nationalrat · Obwalden · Fraktion CVP-EVP · 2014-03-03
Wortprotokoll
Ich nehme nachfolgend namens der Kommissionsmehrheit Stellung zu allen Minderheitsanträgen und ersuche Sie, diese allesamt abzulehnen und jeweils der Mehrheit der Kommission zu folgen.
Ich beginne mit Absatz 1, mit dem Antrag der Minderheit Thorens Goumaz. Diese beantragt die Beibehaltung von Buchstabe b gemäss der Fassung des Bundesrates. Die Kommissionsmehrheit beantragt Ihnen, der Fassung des Ständerates zu folgen; der Entscheid fiel mit 14 zu 9 Stimmen bei 1 Enthaltung.
Worin besteht die Differenz zwischen der Fassung des Bundesrates und derjenigen des Ständerates? Wie der Kommissionssprecher im Ständerat richtig ausgeführt hat, besteht [PAGE 24] diese in der Frage, ob eine materielle Prüfung des Vorteilsausgleichs möglich sein soll oder ob eine formelle Prüfung ausreicht. Konsultiert man zu dieser Frage die Botschaft, so ergibt sich, dass das Nagoya-Protokoll in den Artikeln 15 und 16 keine materielle Prüfung verlangt. Auch die Präambel und zum Beispiel Artikel 5 sprechen von einvernehmlich festgelegten Bedingungen, was der ständerätlichen Fassung entspricht. Ich zitiere aus der Botschaft: "Ferner würde eine materielle Überprüfung des Vorteilsausgleichs den administrativen Aufwand für die Verwaltung ebenso wie für die Nutzenden massiv erhöhen." Dementsprechend will die Kommissionsmehrheit der Fassung des Ständerates folgen und mit dieser Präzisierung eine materielle Überprüfung ausschliessen. Der Entscheid dazu fiel mit 14 zu 9 Stimmen bei 1 Enthaltung.
Da die Minderheit I (Jans) den ganzen Absatz 1bis von Artikel 23n streichen will, wird über deren Antrag erst am Schluss abgestimmt. Ich gehe daher zuerst auf den Antrag der Minderheit II (Semadeni) ein. Die Kommissionsmehrheit beantragt Ihnen die Ergänzung von Absatz 1bis mit einer neuen Litera f. Die Minderheit II beantragt Ihnen, auf Buchstabe f zu verzichten.
Warum diese Ergänzung? Das Nagoya-Protokoll betont, dass bestehende Rechte wie etwa das Züchterprivileg Bestand haben sollen. Bei der züchterischen Freiheit geht es um ein sehr wichtiges und hohes Gut. Deshalb soll mit Litera f klargestellt werden, dass das Züchterprivileg durch die Umsetzung des Nagoya-Protokolls nicht eingeschränkt werden soll. Die Kommissionsmehrheit beantragt Ihnen die entsprechende Ergänzung und somit die Ablehnung des Antrages der Minderheit II; der Entscheid fiel mit 14 zu 10 Stimmen.
Ich komme zur Minderheit III (Thorens Goumaz). Die Kommissionsmehrheit beantragt Ihnen die Ergänzung von Absatz 1bis mit einer Litera g, wonach genetische Ressourcen, die als Pathogene oder Schädlinge ausschliesslich eine Bedrohung der Biodiversität, der Landwirtschaft und des Menschen darstellen, nicht unter die Sorgfaltspflicht fallen. Der Antrag der Minderheit III, die auf Litera g verzichten will, ist entsprechend abzulehnen. Die Konvention über die biologische Vielfalt zielt auf die Bewahrung und nachhaltige Nutzung dieser Vielfalt, jedoch nicht auf die Bewahrung von Schädlingen und pathogenen Organismen. Die Konvention schreibt ihren Mitgliedländern vor, alle erforderlichen Massnahmen zu ergreifen, um solche schädlichen genetischen Ressourcen zu bekämpfen. Somit wäre es gegen die Logik der Konvention, wenn schädliche genetische Ressourcen Teil eines Vorteilsausgleichsmechanismus wären.
Das Nagoya-Protokoll von 2010 lässt die Frage der pathogenen Organismen wie auch diverse andere Fragen offen. Die Umsetzung in der Schweiz soll dagegen keine Fragen offenlassen. Vielmehr soll im Natur- und Heimatschutzgesetz eine Klärung erfolgen, was Pathogene und Schädlinge betrifft, und zwar in dem Sinne, dass diese eben nicht der Sorgfaltspflicht unterliegen. Es kann ja nicht sein - um hier ein Beispiel zu nennen -, dass, wenn in einem Land X eine ansteckende Krankheit auftaucht, dieses Herkunftsland die Herausgabe des Virus blockiert, um dafür eine Entschädigung zu bekommen. Die Kommissionsmehrheit beantragt Ihnen daher - der Entscheid fiel mit 15 zu 10 Stimmen - die entsprechende Ergänzung von Absatz 1bis; der Streichungsantrag der Minderheit III (Thorens Goumaz) ist abzulehnen.
Ich komme schliesslich zum Antrag der Minderheit I (Jans), welche generell die Streichung von Absatz 1bis beantragt. Was den Antrag auf Streichung der von der Kommissionsmehrheit vorgenommenen Ergänzungen betrifft, verweise ich auf die soeben gemachten Ausführungen: Die Ergänzungen sind somit nicht zu streichen. Was die bereits vom Ständerat beschlossenen Ergänzungen betrifft, so handelt es sich - zumindest was die Buchstaben a, c, d und e betrifft - um reine Präzisierungen, welche völlig unproblematisch sind, wie das soeben auch von Frau Bundesrätin Leuthard bestätigt worden ist. Was Buchstabe b betrifft, ist diese Ergänzung sachlich gerechtfertigt und auch geboten. Es kann nämlich nicht sein, dass die Sorgfaltspflicht gelten soll, wenn das Ursprungsland keine entsprechenden innerstaatlichen Vorschriften aufgestellt hat; der Nutzende weiss in diesem Fall nämlich gar nicht, woran er sich halten soll. Die Kommissionsmehrheit beantragt Ihnen - der Entscheid fiel mit 14 zu 8 Stimmen - Absatz 1bis als Ganzes nicht zu streichen und den entsprechenden Antrag der Minderheit I abzulehnen - das im Interesse der Rechtssicherheit.
Weiter komme ich zu Artikel 23p. Hier verlangt die Mehrheit Ihrer Kommission eine Ergänzung in dem Sinne, dass traditionelles Wissen, das der Öffentlichkeit bereits bekannt ist, nicht unter die Sorgfaltspflicht fällt, denn andernfalls würde das letztlich zu einer rückwirkenden Anwendung der Sorgfaltspflicht führen. Für heute bekanntes und zugängliches Wissen würde die Sorgfaltspflicht mit den entsprechenden Folgen gelten. Die Mehrheit der Kommission beantragt die entsprechende Ergänzung und die Ablehnung des Antrages der Minderheit Semadeni; der Entscheid fiel mit 11 zu 11 Stimmen bei 2 Enthaltungen und mit dem Stichentscheid des Präsidenten.
Schliesslich komme ich noch kurz zu Artikel 25d, bei welchem die Minderheit eine Ergänzung in dem Sinne verlangt, dass die Artikel 23n und 23o auch dann anwendbar wären, wenn eine neue Nutzung bereits genutzter genetischer Ressourcen vorgenommen würde. Dies ist abzulehnen. Artikel 25d des Natur- und Heimatschutzgesetzes setzt richtigerweise beim Zugang zu genetischen Ressourcen nach dem Inkrafttreten der Artikel 23n und 23o an - und nicht bei einer Nutzung. Entsprechendes verlangt auch das Nagoya-Protokoll nicht. Dies würde dem Grundsatz der Nichtrückwirkung von Gesetzen klar zuwiderlaufen. Die Mehrheit der Kommission beantragt Ihnen, den Antrag der Minderheit abzulehnen; der Entscheid fiel mit 17 zu 8 Stimmen.
Zusammengefasst bitte ich Sie zum Schluss, sämtliche Minderheitsanträge abzulehnen und jeweils der Mehrheit zuzustimmen. In der Gesamtabstimmung hat Ihre Kommission der Vorlage mit 18 zu 7 Stimmen zugestimmt.