Semadeni Silva · Nationalrat · 2014-03-03
Semadeni Silva · Nationalrat · Graubünden · Sozialdemokratische Fraktion · 2014-03-03
Wortprotokoll
Wenn wir eine konsequente Gesetzgebung wollen, dürfen wir unnötige und widersprüchliche Ausnahmen von der Sorgfaltspflicht nicht zulassen. Darum geht es bei meinen beiden Streichungsanträgen.
Die etwas unklare Formulierung in Artikel 23n Absatz 1bis Litera f widerspricht dem Nagoya-Protokoll. Der angesprochene Bereich ist bereits im Internationalen Vertrag über pflanzengenetische Ressourcen für Ernährung und Landwirtschaft geregelt. Gerade dieses Abkommen der FAO wird [PAGE 18] im Protokoll namentlich erwähnt und als vorrangig bezeichnet. Somit sind die 64 wichtigsten Nutz- und Kulturpflanzen bereits von der Sorgfaltspflicht ausgenommen. Eine allgemeine Ausnahme von der Sorgfaltspflicht aber wird von den Herkunftsländern nicht akzeptiert und ist mit dem Protokoll nicht zu vereinbaren. In Artikel 4 des Protokolls wird klar ausgesagt, dass bestehende Rechte nicht betroffen sind; das weiss auch der Schweizerische Bauernverband ganz genau, trotzdem unterstützt er die Aufnahme dieses Buchstabens. Das Züchterprivileg wird vom Protokoll jedoch nicht tangiert. Wenn Probleme im Bereich der Züchtung und Entwicklung von landwirtschaftlichen Pflanzensorten bestehen, müssen sie im Rahmen anderer Abkommen angegangen werden, nicht im Rahmen des Nagoya-Protokolls.
Am meisten wird das Züchterprivileg durch Patente eingeschränkt, aber diese stehen hier nicht zur Diskussion. Erhaltung und nachhaltige Nutzung von genetischen Ressourcen sowie den Zugang zu ihnen und die Aufteilung der Vorteile haben wir zudem bereits auf nationaler Ebene geregelt, nämlich in den Artikeln 147a und 147b des Landwirtschaftsgesetzes.
Ich bitte Sie also, der Minderheit der Kommission beziehungsweise dem Bundesrat zu folgen und diesen Buchstaben f zu streichen. Solche Ausnahmen sind im Nagoya-Protokoll nicht vorgesehen.
Eine Minderheit der Kommission beantragt auch die Ablehnung des Zusatzes zu Artikel 23p, der in der Kommission äusserst knapp, nur mit Stichentscheid des Präsidenten, zustande gekommen ist. Auch eine solche Einschränkung ist im Nagoya-Protokoll nicht vorgesehen. Ein solcher Zusatz käme einem eigenmächtigen Umschreiben des Nagoya-Protokolls gleich, das von 193 Vertragspartnern in jahrelangen Verhandlungen ausgearbeitet worden ist. Herr Jans hat schon darauf hingewiesen, dass wir in der Schweiz überall meinen, es besser zu wissen. Das Ziel einer internationalen Harmonisierung wird mit solchen nichtvorgesehenen Ausnahmen ausgehöhlt.
Der Zusatz zieht nicht in Betracht, ob das traditionelle Wissen willentlich, das heisst mit Zustimmung der betroffenen indigenen Völker und auf der Basis von einvernehmlich vereinbarten Bedingungen, öffentlich zugänglich gemacht wurde. Laut Protokoll dürfen Unternehmen das traditionelle Wissen indigener Völker über den Nutzen von Pflanzen und Tieren in Forschung und Entwicklung nur dann verwenden, wenn die indigenen Völker der Nutzung zugestimmt haben und an den Gewinnen beteiligt werden. Wenn dies nicht berücksichtigt wird, handelt es sich um einen illegalen Zugang, um eine Missachtung der Rechte der indigenen Völker. Traditionelles Wissen hat im Nagoya-Protokoll einen hohen Stellenwert, der Zugang ist jeweils an die nationalen Regelungen gebunden. Damit ist für Rechtssicherheit gesorgt.
Der Zusatz in Artikel 23p widerspricht dem Text des Nagoya-Protokolls. Es gibt weltweit kein anderes Land, welches das Protokoll so umsetzt. Die Verwaltung hat uns in der Kommission noch darauf aufmerksam gemacht, dass dieser Zusatz auch im Widerspruch zu unserem eigenen, schweizerischen Patentgesetz steht.
Ich bitte Sie aus all diesen Gründen also, der Minderheit und dem Bundesrat zu folgen und für eine möglichst kohärente Gesetzgebung zu sorgen.