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Leuthard Doris · Bundesrat · 2014-03-03

Leuthard Doris · Bundesrat · Aargau · 2014-03-03

Wortprotokoll

Das hier ist eine sehr technische und sehr komplexe Regelung. Ich hoffe, Sie wissen am Schluss, worüber Sie abstimmen.

Der Artikel zu den Sorgfaltspflichten ist in diesem Gesetz zentral, er ist auch zentral für die Umsetzung des Nagoya-Protokolls. Entsprechend haben die Betroffenen Angst, neue Pflichten hiesse viel Bürokratie oder viel Aufwand. Deshalb setzt sich natürlich vor allem auch Interpharma dafür ein, dass sich der Aufwand in Grenzen hält. Nichtsdestotrotz empfinden wir die Einschränkung in Artikel 23n Absatz 1 Buchstabe b als falsch. Ich glaube, der Antrag basiert auf einem Missverständnis.

Wenn Sie dem Ständerat und der Mehrheit Ihrer Kommission folgen, bedeutet das, dass ein Nutzer zwar verpflichtet ist, die gebotene Sorgfalt anzuwenden, aber die Pflicht eigentlich auf die Aushandlung des Vertrages beschränkt, so im Sinne: Wenn der Vertrag ausgehandelt ist, dann ist dem Protokoll sich getan. Dem ist aber nicht so. Einen Vertrag auszuhandeln ist das eine, die Anwendung ist etwas anderes. Einem brasilianischen Bodeneigentümer nützt der Vertrag nichts, wenn der Vorteil gar nie bei ihm ankommt. Deshalb ist die Idee eigentlich die, dass man dann auch kontrolliert, ob die Vorteile tatsächlich weitergegeben werden.

Ich weiss, die Pharmaindustrie hat Angst, dass das Bafu zu einem Kontrollorgan mutiert, welches dann schaut, ob auch die Summe, die man ausgehandelt hat, korrekt und fair ist und ob alles ausgeglichen wird. Das ist jedoch nicht unsere Vorstellung. Die Prüfung durch die Verwaltung wird sich auf die formelle Einhaltung der Sorgfaltspflichten beschränken und keine materielle Überprüfung der Vorteilsausgleichsverträge beinhalten.

Ich bitte Sie deshalb, bei Buchstabe b im Sinne des Protokolls zu entscheiden und der Minderheit Thorens Goumaz beziehungsweise dem Bundesrat zu folgen.

Dann gibt es den Antrag der Minderheit I (Jans), Absatz 1bis zu streichen. Es gibt in Absatz 1bis bei den Buchstaben a, c, d, e und h all diese Ausnahmen. Die Buchstaben a, c, d, e und h sind überflüssig. Sie bringen keine materielle Veränderung gegenüber dem bundesrätlichen Entwurf; das war eigentlich nicht bestritten, aber man wollte im Gesetz doch eine Präzisierung machen. Ich höre immer die Bitte, man solle schlanke Gesetze machen, man solle, was schon steht, nicht nochmals ausdeutschen. Hier haben wir wieder einmal diesen typischen Fall: Sie wollen zwar eine schlanke Gesetzgebung, aber hier machen Sie Wiederholungen. Die Buchstaben a, c, d, e und h sind überflüssig, es braucht sie nicht. Deshalb geht es hier um den Entscheid pro oder kontra schlanke Gesetzgebung; inhaltlich bringen diese Buchstaben nichts Neues.

Meines Erachtens ist taktisch aber Folgendes schlecht: Die Schweiz als Forschungsland ratifiziert dieses Protokoll, und bei der Sorgfaltspflicht gibt es einen Ausnahmenkatalog, Buchstaben a, b, c, d, e, f, g und h, also acht Ausnahmen von der Regel. Ist es taktisch klug, wenn man ratifiziert, zu sagen, es sei so wichtig, und in der Umsetzung dann acht Ausnahmen von der Regel zu haben? Beschränken Sie sich doch auf das, was zentral ist, auf das, wo Sie wirklich eine andere Haltung vertreten und wo es materielle Änderungen sind. Das aber, was inhaltlich dem Regelungsentwurf des Bundesrates entspricht, würde ich nicht der ganzen Welt auf dem Silbertablett präsentieren. "Die Schweiz hat wieder einmal eine Extrawurst" - darauf wird es hinauslaufen.

Ich komme zu den schwierigeren Ausnahmen, die Sie neu stipuliert haben, z. B. die Einfügung der Ausnahme mit den Pflanzensorten in Litera f. Auch hier vorweg: Das ist wirklich ein Antrag, der nicht mit einer einheitlichen Umsetzung des Protokolls vereinbar ist. Er kann den Zugang zu genetischen Ressourcen vor allem für KMU und öffentliche Züchtungsunternehmen erschweren. Er würde nach unserer Einschätzung auch den Austausch, die Vermarktung und die Zusammenarbeit mit der EU erschweren, weil diese eine solche Ausnahme von der Sorgfaltspflicht nicht vorsieht. Jetzt können Sie sagen, das interessiere Sie auch nicht, aber das ist jetzt wirklich ein Schuss ins eigene Bein! In der Vernehmlassung und auch in den Diskussionen im Ständerat war das kein Thema, es ist dann in Ihrer Kommission von Swiss-Seed, der Schweizer Vereinigung für Samenhandel und Sortenschutz, eingebracht worden. Wir meinen, dass man dort ein falsches Verständnis der Situation hat. Wir sind überzeugt, dass das Züchterprivileg hier gar nicht beeinträchtigt ist. Wir haben im Anwendungsbereich des Protokolls den Kauf von Saatgut für den Anbau ausgeschlossen. Wenn also ein Bauer Saatgut kauft und dieses auf seinem Feld aussät, ist er selbstverständlich nicht der Sorgfaltspflicht unterstellt.

Wir haben ein weiteres Problem, weil im Bereich des Nagoya-Protokolls Spezialregelungen immer vorgehen. Im Bereich der Landwirtschaft hat die FAO, die multilaterale Landwirtschaftsorganisation, 64 Nutz- und Kulturpflanzen im Rahmen eines Vertrages, den die Schweiz umgesetzt hat, separat behandelt. Dieser Vertrag der FAO geht diesem Protokoll und seiner Anwendung vor.

Diese 64 wichtigsten Nutz- und Kulturpflanzen sind also auch durch ein Spezialprotokoll ausgeschlossen. Was dann von all dem, was noch betroffen sein könnte, bleiben könnte, bezieht sich auf wenige Pflanzensorten, die in den Anwendungsbereich des Protokolls fallen. Auch hier möchte ich darauf hinweisen, dass die FAO aktuell auch für diese wenigen Pflanzensorten in Verhandlungen steckt. Man wird ein Resultat finden, wenn das Interesse genügend gross ist. Das würde dann auch wieder ausgenommen oder wäre eben in einem anderen multilateralen Vertragswerk geregelt. Der Mehrheitsantrag hier würde natürlich diametral dieser Ergänzung bezüglich der bestehenden Verträge entgegenstehen. Deshalb sind wir der Ansicht, dass hier keine weitere Ausnahme zu machen sei.

Ich habe meine Mitarbeitenden gefragt, ob sie mir ein Anwendungsbeispiel nennen könnten, damit klarer würde, was nachteilig sein könnte. Ein solches Beispiel habe ich: Es gibt hier Zwerghirse, die aus Äthiopien importiert wird. Diese Pflanze produziert Samen, die kein Gluten enthalten, was für die Herstellung von Nahrungsmitteln für Allergiker eine wichtige Eigenschaft ist. Man kann zwar Zugang zu dieser [PAGE 21] Zwerghirse haben, aber man hat zum Beispiel keine Erlaubnis, sie in andere Pflanzen, in andere Gattungen einzukreuzen, weil man dafür den vollen Zugang bzw. die Erlaubnis der Weiterverwendung bräuchte. Äthiopien könnte sich jetzt einverstanden erklären und einem Schweizer Samenproduzenten oder -verkäufer den Zugang geben und erlauben, ein Nahrungsmittel für Allergiker herzustellen, aber verweigern, dass dieser mit der Pflanze etwas anderes macht, und den Zugang zu dieser Pflanze nicht gewähren, weil die Schweiz hier eine Ausnahme gemacht hat.

Es gibt also solche Beispiele. Heute hat man vielleicht einen Vertrag für einen Anwendungszweck, aber morgen oder in fünf Jahren gibt es andere Anwendungsmöglichkeiten. Wenn dann das Land, in dem diese Pflanze wächst, Nein sagt, weil die Schweiz hier eine Ausnahmeregelung hat, kommt es einem Schuss ins eigene Bein gleich, eine solche Ausnahme zu machen. Ich bin ja weder Züchterin noch Samenproduzentin; mir ist das dann wurst. Aber ich bin überzeugt: Wenn das dann geschieht, werden wir hier Vorstösse und Fragen haben, weil man sagen wird, dass wir jetzt eine Lösung brauchen. Die Lösung wäre, diese Ausnahme bleiben zu lassen. Es braucht sie nicht, wir regeln das auf Ebene der FAO. Das wäre also mein erster Korrekturwunsch.

Dann kommen wir zu Litera g. Hier geht es um Geld; entsprechend wurde dafür lobbyiert, auch Pathogene und Schädlinge von dieser Sorgfaltspflicht auszunehmen. Das ist eine schwierige Sache, und es wäre meines Erachtens auch im Rahmen der ganzen Ratifizierung des Nagoya-Protokolls schwierig. Man muss sich hier bewusst sein, dass Pathogene und Schädlinge nicht nur im Bereich der Nahrungsmittelproduktion wichtig sind, sondern vor allem auch mit Blick auf Bakterien und Viren, die die Gesundheit des Menschen gefährden können. Das bekannteste Beispiel ist wahrscheinlich die Vogelgrippe. Alle im Saal erinnern sich: Es gab dieses Vogelgrippevirus, das dann auch noch mutierte und die halbe Welt bedrohte. Dieses Virus bzw. die genetische Ressource kommt aus Indonesien. Indonesien hatte 2007 mit vielen Staaten keine Reziprozitätsregelung und erhielt keinen Zugang zu den Impfstoffen. Es hat dann gesagt: "Es ist unsere Ressource; wir geben euch Industrieländern einfach keinen Zugang dazu, wenn ihr uns nicht mindestens diesen Impfstoff für unsere Bevölkerung zur Verfügung stellt." Das ist jetzt genau so ein Problem. Eine grosse Pharmafirma hat vielleicht heute vertraglich eine Regelung. Wenn ein neues Virus, eine neue Erkrankung kommt, kann ein Land, wenn die Ressource eben nicht der Sorgfaltspflicht untersteht, sagen: "Das geht uns nichts an; wir beschränken euren Zugang."

Das ist ein zweiter Schuss ins eigene Bein. Die Pharmaindustrie hat hier eine andere Auffassung, weil man dort sagt, dass man für alles, was für eine grosse Menge Personen gesundheitsschädigend wäre, etwa Pandemien, die WHO habe. Das ist analog zur vorher erwähnten FAO. Die WHO kann gewisse Sonderregeln erarbeiten, wenn es sich um Erkrankungen handelt, wo ein eingeschränkter Zugang zu Medikamenten nicht im Sinne der Weltgesundheit wäre. Nicht alle pathogenen Organismen fallen aber unter diese Sonderregelung. Was darunterfällt und was nicht, bestimmt aber nicht das Schweizer Parlament, das bestimmt auch nicht das Nagoya-Protokoll, sondern das ist dann im Anwendungsfall erstens vom betroffenen Land zu erfahren und zweitens allenfalls, wenn man darüber verhandeln kann, von der WHO. Auch hier müssen wir also weiterdenken: Für den Pharmastandort Schweiz ist der Zugang zu diesen pathogenen Organismen lebenswichtig, denn man muss eben auch hier wieder die Möglichkeit einbeziehen, dass neue Viren und auch neue Anwendungszwecke auftauchen werden. Deshalb meinen wir, dass es auch hier unabdingbar ist, dass die Sorgfaltspflicht gilt. Wenn sie diese Sorgfaltspflicht ausschliesst, riskiert die Schweiz nämlich ein Verfahren, weil das Ganze nicht mehr protokollkonform ist.

Da, meine ich, sind die Überlegungen der Pharmaindustrie noch nicht am Ende angekommen, vor allem nicht jene der kleineren Betriebe, die wahrscheinlich dann kaum dieselben Möglichkeiten wie ein grosses Industrieunternehmen haben. Die erschwerte Vermarktung, der Schaden am guten Ansehen, aber auch erschwerte Forschungszusammenarbeit könnten die Folge sein. Niemand weiss es zu 100 Prozent, aber ich verstehe eigentlich nicht, weshalb man hier dieses Risiko eingeht und eine Ausnahme beantragt.

Kommen wir noch zum traditionellen Wissen in Artikel 23p. Ich meine auch, dass es sehr viele Missverständnisse gibt, was hier gemeint ist. Beim traditionellen Wissen geht es vereinfacht gesagt um das Wissen von indigenen Gemeinschaften über gewisse Ressourcen, z. B. das Wissen einer Amazonas-Gemeinschaft über die Heilwirkung einer Pflanze. Dieses Wissen hat man sehr oft über Jahre dokumentiert, und es ist irgendwo der Öffentlichkeit zugänglich: über Zeitschriften, über Bücher, über Aufzeichnungen dieser Völker.

Der Antrag der Mehrheit käme, so formuliert, eigentlich einem Ausschluss des grössten Teils des traditionellen Wissens gleich. Das kann ja nicht in unserem Sinne sein. Auch hier denke ich, dass das äusserst problematisch wäre. Es wäre nicht im Einklang mit dem Nagoya-Protokoll, und es wäre nach unserer Einschätzung auch völkerrechtlich sehr heikel. Traditionelles Wissen wurde nämlich teilweise ohne die Zustimmung der indigenen Gemeinschaften publiziert. Die Schweiz würde aufgrund dieses Ausschlusses wiederum die Rechte lokaler Gemeinschaften missachten, was im Übrigen eben im Widerspruch zur Erklärung der Vereinten Nationen über die Rechte der indigenen Völker stünde, welche auch die Schweiz ratifiziert hat.

Auch hier laufen Verhandlungen über das geistige Eigentum an diesem traditionellen Wissen über die Wipo mit Sitz in Genf, in unserem Land. Auch hier bringt ein Ausschluss nichts, im Gegenteil, wir haben auch hier ein Interesse an der Umsetzung im Sinne des Protokolls.

Dann möchte ich mich noch zur Übergangsbestimmung bei Artikel 25d äussern, zum Antrag der Minderheit Thorens Goumaz: Wie ich in der Kommission und im Ständerat gesagt habe, handelt es sich hier um ein Anliegen, das im Widerspruch zur schweizerischen Gesetzgebung steht. Wenn wir Gesetze machen, dann haben wir den eisernen Grundsatz, dass sie keine Rückwirkung haben. Das ist gut überlegt, denn es geht auch um Rechtssicherheit und um Bestandesgarantie. Deshalb ist juristisch gesehen eine Rückwirkung mehr als heikel. Hier würden Forschung und Industrie effektiv sofort in die Pflicht genommen. Wenn man das ganze heute vorhandene Material, das korrekt mit Verträgen von den Industrieunternehmen erworben wurde, neu diesen Pflichten unterstellen würde, hätte das einen immensen Aufwand zur Folge; man könnte dabei vielleicht rückwirkend nicht einmal mehr die ganze Transparenz schaffen. Es gäbe entsprechende Umsetzungsschwierigkeiten. Auch hier meinen wir, dass das effektiv nicht zu vertreten ist.

Der Regulierungsentwurf der EU sieht auch hier keine Rückwirkung vor. Auch hier hätten wir einen Swiss Finish, was nach unserer Einschätzung ein klarer Wettbewerbsnachteil für unsere Nutzenden gegenüber jenen in der EU wäre.

Ich möchte auch hier ein Beispiel machen. Ich führe für einmal nicht die Medikamente an, sondern bringe ein Beispiel aus der Kosmetikindustrie: Eine Kosmetikfirma hat zehn Jahre lang eine brasilianische Pflanze zur Herstellung einer Gesichtscrème gegen Akne verwendet. Die Firma hat an dieser Pflanze weitergeforscht, weil sie den Wirkstoff verbessern wollte. Jetzt möchte sie eine neue Gesichtscrème auf den Markt bringen. Die Firma müsste nun nachträglich nach Brasilien zurückgehen, um dort die Zustimmung zu erhalten, dass sie statt der Aknecrème jetzt eine neue Gesichts- oder Fusscrème entwickeln und auf den Markt bringen könnte. Sie müsste, weil das alles rückwirkend gelten würde, auch für die bisherigen Produkte den ganzen Aufwand in Bezug auf die Sorgfaltspflicht leisten. Diese Crème käme mit Sicherheit nie auf den Markt. Solche Beispiele aus der Praxis zeigen, dass diese Rückwirkung hier effektiv unbehelflich ist.

Ich bitte Sie deshalb, auch hier dem Bundesrat und der Mehrheit zu folgen. [PAGE 22]