Baader Caspar · Nationalrat · 2001-10-03
Baader Caspar · Nationalrat · Basel-Landschaft · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 2001-10-03
Wortprotokoll
Bei Artikel 109 geht es um das Vorprüfungsverfahren für Parlamentarische Initiativen. Nach dem heutigen Recht genügt bei diesen der Beschluss eines Rates bzw. im Falle der Kommissionsinitiative einer Kommission, um dieser Folge zu geben. Anschliessend wird mit erheblichem Aufwand ein Erlassentwurf samt erläuterndem Bericht ausgearbeitet, an welchen an sich dieselben Anforderungen gestellt werden wie an eine Botschaft des Bundesrates. Der Zweitrat befasst sich mit der Parlamentarischen Initiative erst, wenn der Erstrat den Erlassentwurf in der Gesamtabstimmung angenommen hat. Dieses Verfahren steht aber im Gegensatz zum Verfahren bei Motionen, bei deren Überweisung beide Räte zustimmen müssen. In den beiden letzten Legislaturperioden, 1991 bis 1999, ist es acht Mal vorgekommen, dass der Zweitrat auf den Erlassentwurf des Erstrates nicht eingetreten ist und deshalb der ganze enorme Aufwand des Erstrates inklusive der Verwaltung vergeblich war.
Zur Entlastung des Parlamentes von der Gesetzgebungsarbeit schlägt Ihnen daher die Mehrheit der Kommission aus Effizienzgründen vor, dass gemäss Artikel 109 Absatz 5 auch die Zustimmung des anderen Rates vorliegen muss, damit einer Parlamentarischen Initiative Folge gegeben wird und die Ausarbeitung eines Entwurfes an die Hand genommen wird.
Die Minderheit I (de Dardel) lehnt jeglichen Einbezug des anderen Rates in das Vorprüfungsverfahren ab, während die Minderheit II (Cina) beantragt, dass es für einen positiven Vorprüfungsentscheid nicht der Zustimmung beider Räte, sondern nur jener der Kommissionen beider Räte bedarf. Damit würde die Kompetenz zum positiven Vorprüfungsentscheid von den Räten auf die Kommissionen übertragen, wodurch das Verfahren möglicherweise effizienter und der Ratsbetrieb entlastet würde. Die Kompetenz zum negativen Vorprüfungsentscheid würde hingegen bei den Räten verbleiben, da es sich bei einem negativen Entscheid nicht wie beim positiven um einen Zwischenentscheid, sondern um einen endgültigen Entscheid handelt.
Die Kommission hat den Antrag der Minderheit I mit 13 zu 6 Stimmen und jener der Minderheit II mit 12 zu 5 Stimmen abgelehnt.
Bei den Artikeln 116 und 117 geht es um das Verfahren bei Standesinitiativen. Im Gegensatz zu den Parlamentarischen Initiativen werden Standesinitiativen bereits nach geltendem Recht von beiden Räten vorgeprüft. Die analoge Anwendung des bei der Parlamentarischen Initiative von der Minderheit II vorgeschlagenen Verfahrens der Vorprüfung hätte zur Folge, dass für einen positiven Entscheid bei der Vorprüfung neu die Zustimmung der Kommissionen beider Räte genügen würde. Dies würde das Verfahren zwar abkürzen, würde aber der Bedeutung der Standesinitiative nicht gerecht. Weil der Beschluss, einer solchen Standesinitiative keine Folge zu geben, definitiven Charakter hat, muss er nach Meinung der Mehrheit von beiden Räten gefällt werden.
Bei Artikel 110, welcher im selben Zusammenhang beraten wird, geht es um die Kriterien der Zweckmässigkeitsprüfung. Die Kommissionsmehrheit will künftig - der Entscheid fiel mit 11 zu 11 Stimmen, bei Stichentscheid der Präsidentin - auf Kriterien der Zweckmässigkeitsprüfung verzichten, da diese zu unbestimmt und nicht durchsetzbar sind.
Eine starke Minderheit I, welcher ich persönlich auch angehöre, will hingegen mit einer - im Vergleich zu heute - besseren Formulierung der Zweckmässigkeitskriterien den Kommissionen Richtlinien für die Vorprüfung der Parlamentarischen Initiative geben. Ist dann im konkreten Anwendungsfall keine der drei Voraussetzungen gegeben, so darf eine Kommission der Parlamentarischen Initiative keine Folge geben. Sie kann aber, wenn sie den Handlungsbedarf trotzdem anerkennt, eine Kommissionsmotion machen, welche die Forderung der Initiative aufnimmt. Es werden folgende Voraussetzungen aufgeführt, um einer Parlamentarischen Initiative Folge geben zu können:
1. Die Initiative verlangt einen Erlassentwurf im Bereich des Parlamentsrechts.
2. Die Initiative greift eine Forderung auf, die vom Bundesrat trotz überwiesener Motion nicht rechtzeitig in Angriff genommen wird. Hier ist die Parlamentarische Initiative also ein Mittel gegen einen renitenten Bundesrat.
3. In bestimmten Situationen kann mit der Parlamentarischen Initiative zeitgerechter legiferiert werden als mit der Motion.
Wie ich Ihnen bereits gesagt habe, beantragt Ihnen hier die Kommission mit Stichentscheid der Präsidentin, der Mehrheit zu folgen.