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Maurer Ueli · Bundesrat · 2014-03-13

Maurer Ueli · Bundesrat · Zürich · 2014-03-13

Wortprotokoll

Die Totalrevision des Kulturgüterschutzgesetzes hat mit der Ausdehnung auf andere Gefahren zu tun als auf jene, für die es ursprünglich gedacht war. Das heutige Gesetz geht auf das Jahr 1966 zurück und basierte auf dem Haager Abkommen von 1954. Es war stark geprägt durch die Auswirkungen des Zweiten Weltkrieges, in dem sehr viele Kulturgüter zerstört wurden. Man wollte mit diesem Kulturgüterschutz diese Güter insbesondere vor kriegerischen Einwirkungen bewahren.

In der Zwischenzeit wissen wir, dass nicht nur kriegerische Einwirkungen, sondern auch Feuersbrünste, Überschwemmungen, Lawinen und weitere Katastrophen solche Kulturgüter beschädigen können. Die Kapellbrücke in Luzern wurde als Beispiel genannt, man könnte als Beispiel noch den Stockalperturm in Gondo und weitere Zerstörungen durch Überschwemmungen anführen.

Mit dieser Totalrevision wollen wir auf diese Möglichkeiten reagieren, und gleichzeitig setzen wir im Gesetz das Zweite Protokoll zum Haager Abkommen von 1999 um, das die Schweiz 2004 ratifiziert hat. Nun wissen wir selbstverständlich, dass man mit einem Gesetz weder ein Feuer noch eine Überschwemmung, noch einen Erdrutsch verbieten kann. Das Gesetz hat denn auch zum Ansatz, präventiv Kulturgüter zu schützen, indem entsprechende Schutzkonzepte ausgearbeitet werden, beispielsweise mit Feuerwehren, beispielsweise mit der Lagerung von Kulturgütern bei Überschwemmungsgefahr nicht in einem Keller, sondern an einem sicheren Ort. Das Gesetz will vor allem präventiv dafür sorgen, dass Kulturgüter vor solchen Ereignissen besser geschützt werden können.

Das Gesetz wurde in einer intensiven Zusammenarbeit mit den Kantonen erarbeitet, denn es gibt Kulturgüter, für die die Kantone zuständig sind, und es gibt solche, für die der Bund zuständig ist. Und dann gibt es noch die Ebene der Gemeinden. Das ist sozusagen der rote Faden in diesem Gesetz: Was kann präventiv gemacht werden, und wer ist dafür zuständig? Das Gesetz sieht das denn auch vor, und zwar in Abstimmung mit den Kantonen. Es gibt Minderheitsanträge - wir werden auf diese noch zu sprechen kommen -, die diese Kompetenzregelung wieder verwischen wollen. Wir sind der Meinung, dass dort, wo der Kanton zuständig ist, auch die Finanzen durch den Kanton gesprochen werden sollen und nicht wieder eine Vermischung stattfinden soll.

Neu in diesem Gesetz - das wurde auch bereits erwähnt - ist die Möglichkeit der Errichtung eines Bergungsortes: Die Schweiz schafft als erstes Land eine rechtliche Grundlage, um Kulturgüter anderer Länder oder Kulturgüter auswärtiger Herkunft vorübergehend aufzunehmen, wenn sie im Herkunftsland nicht genügend geschützt werden können. Dass wir auch einen sicheren Bergungsort für Kulturgüter aus anderen Ländern bieten, ist eigentlich eine Fortführung unserer humanitären Aufgaben. Ein Beispiel dafür gibt es bereits mit der Afghanistan-Bibliothek - der grössten weltweit -, die vorübergehend auf private Initiative hin in der Schweiz zu Hause war.

Ich bitte Sie insgesamt, auf dieses Gesetz einzutreten. Es ist eine Erweiterung bezüglich weiterer möglicher Gefahren, es sieht Präventionsmassnahmen vor, die eingeleitet und geübt werden sollen, und es zeigt die Grenzen der Verantwortlichkeiten zwischen den verschiedenen Ebenen in unserem föderalistischen System auf. [PAGE 326]