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Vogler Karl · Nationalrat · 2014-03-13

Vogler Karl · Nationalrat · Obwalden · Fraktion CVP-EVP · 2014-03-13

Wortprotokoll

Die parlamentarische Initiative Sommaruga Carlo verlangt - Sie haben es kurz zusammengefasst gehört - ergänzende Bestimmungen in der Strafprozessordnung, welche sicherstellen sollen, dass die Unabhängigkeit der Staatsanwaltschaft garantiert wird, insbesondere um Zweifel an der Befangenheit der Staatsanwaltschaft bei Strafuntersuchungen gegen Personen, welche selbst Mitglied einer Strafverfolgungsbehörde sind, auszuräumen.

Ihre Kommission beantragt Ihnen mit 15 zu 7 Stimmen bei 0 Enthaltungen, dieser parlamentarischen Initiative keine Folge zu geben. Warum das?

Die Unabhängigkeit der Staatsanwaltschaft ist bereits in Artikel 4 der Strafprozessordnung, wie im Übrigen auch bereits verfassungsrechtlich, stipuliert. Dass eine Staatsanwaltschaft im Rahmen einer Strafuntersuchung gegen eine andere Person, welche ebenfalls Mitglied einer Strafverfolgungsbehörde ist, unabhängig sein muss, ist somit eine rechtsstaatliche Selbstverständlichkeit. Zweifelt man an der entsprechenden Unabhängigkeit, so mündet das letztendlich in ein Misstrauensvotum gegen die Kantone. Denn es sind die Kantone, die dafür sorgen müssen, dass die Unabhängigkeit der Staatsanwaltschaft auch in ebensolchen Fällen gewährleistet ist.

Die Kantone verfügen bereits heute über ausreichende Möglichkeiten, wenn denn nicht bereits ein Ausstandsgrund gemäss Artikel 56 der Strafprozessordnung vorliegt, um allfälligen Interessenkonflikten entgegenzutreten. So etwa können die Oberstaatsanwaltschaften Weisungen erteilen, dass bei Verfahren gegen Polizeiangehörige oder gegen andere Staatsanwälte nicht jene Staatsanwaltschaft das Verfahren führt, welche beruflich direkt mit diesen Personen verbunden ist, sondern eine andere Staatsanwaltschaft. Die Oberstaatsanwaltschaft kann für solche Verfahren weiter auch eine ausserkantonale Staatsanwaltschaft einsetzen. Das ist übrigens ein Vorgehen, das sich in der Praxis bewährt und auch durchgesetzt hat. Die Schweizerische Staatsanwälte-Konferenz führt eine Liste mit Staatsanwälten und Angaben, für welche Fälle diese besonders geeignet sind.

Schliesslich sieht die Strafprozessordnung in Artikel 38 vor, dass beim Vorliegen triftiger Gründe oder wenn die persönlichen Verhältnisse der beschuldigten Person das erfordern, ein abweichender Gerichtsstand bestimmt werden kann. Auch mit einer solchen Lösung ist die Unabhängigkeit gewährleistet, und es entsteht kein falscher Anschein.

Den Kantonen stehen heute also ausreichende Möglichkeiten offen, um das vom Initianten angesprochene Problem sachgerecht und ohne neue Legiferierung zu lösen. Eine institutionalisierte Regelung in der Strafprozessordnung ist nicht notwendig.

Die Kommissionsmehrheit ist dementsprechend der klaren Meinung, dass in dieser Sache kein weiterer [PAGE 338] Handlungsbedarf besteht. Namens der Kommissionsmehrheit ersuche ich Sie, der parlamentarischen Initiative keine Folge zu geben.