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Eichenberger-Walther Corina · Nationalrat · 2014-03-13

Eichenberger-Walther Corina · Nationalrat · Aargau · FDP-Liberale Fraktion · 2014-03-13

Wortprotokoll

Der Minderheitsantrag Graf-Litscher zu Artikel 6d Absatz 1 verlangt die Qualitätssicherung, d. h. die detaillierte Bearbeitung, was die Quellenangabe, die Bewertung der Information und das Datum der nächsten Gesamtbeurteilung anbelangt. Die Diskussion ergab, dass es sich bei den zu bearbeitenden Daten um Daten aus dem Ausland handelt, die nicht gleich zu behandeln sind wie Inlanddaten. Bei Inlanddaten muss die Qualitätssicherung durchgeführt werden. Ebenso muss die Quelle überprüft werden. Bei Auslanddaten, die häufig in einer fremden Sprache erfasst sind, ist eine unmittelbare Überprüfung oft gar nicht möglich. Sie werden einfach erfasst, sofern sie gemäss Artikel 6b ZNDG sicherheitspolitisch bedeutsame Informationen über das Ausland darstellen, insbesondere aus den Bereichen internationaler Terrorismus, Proliferation und verbotener Nachrichtendienst. Die Überprüfung erfolgt erst, wenn eine konkrete Anfrage erfolgt. Die Quellenangabe wird dann auf ihre Zuverlässigkeit überprüft. Heute erfasst der Spezialist diese Daten und legt sie im Datenspeicher ab. Wenn der Analytiker auf ein entsprechendes Thema stösst, zieht er die Daten aus dem Speicher, und es erfolgt eine Beurteilung. Bereits heute eine Spezialistentruppe aufzubauen wäre aufwendig und nicht zielführend.

Die Kommission lehnte den Antrag mit 17 zu 7 Stimmen bei 0 Enthaltungen ab. Ich bitte Sie, der Mehrheit zu folgen.

Nun noch zu Artikel 6g Absatz 2: Der Minderheitsantrag verlangt eine unverzügliche Zurverfügungstellung von Erkenntnissen über sicherheitsbedeutsame Informationen aus dem Ausland an inländische Behörden aus eigener Initiative, also zwingend. Die Diskussionen und die Auskünfte ergaben, dass Artikel 17 Absatz 1bis BWIS den Nachrichtendienst verpflichtet, im Falle von schweren Straftaten, insbesondere im Bereich des organisierten Verbrechens, eine Meldung unverzüglich weiterzugeben, wenn ein hinreichender Tatverdacht vorliegt. Gemäss Auffassung der Minderheit würde eine solche Meldung in allen anderen Fällen auch erfolgen müssen. Damit würden die Strafverfolgungsbehörden mit sehr vielen nicht richtig ausgewerteten und überprüften Informationen aus dem Ausland belastet. Heute werden diese Informationen zuerst ausgewertet, gelangen dann an die Strafverfolgungsbehörden, d. h. die Bundesanwaltschaft oder die Kantone, und zwar in einem sogenannten Amtsbericht oder in einem nachrichtendienstlichen Informationsbericht. Es gibt Vereinbarungen mit der Bundesanwaltschaft und dem Fedpol, die diese Informationsweitergabe regeln. Aufgabe des Nachrichtendienstes ist es, diese Informationen zu sammeln und sie bei Nachfrage zur Verfügung zu stellen.

Der Minderheitsantrag wurde mit 18 zu 5 Stimmen bei 2 Enthaltungen abgelehnt. Die Kommissionsmehrheit bittet Sie, dasselbe zu tun und dem Antrag der Mehrheit zu folgen.