Eichenberger-Walther Corina · Nationalrat · 2014-03-13
Eichenberger-Walther Corina · Nationalrat · Aargau · FDP-Liberale Fraktion · 2014-03-13
Wortprotokoll
Der Bundesrat hat am 14. August 2013 die Botschaft und den Entwurf für die Änderung des Bundesgesetzes über die Zuständigkeiten im Bereich des zivilen Nachrichtendienstes verabschiedet. Die Gesetzesanpassung schafft eine formell-gesetzliche Grundlage für den Betrieb des Informationssystems äussere Sicherheit (Isas) des Nachrichtendienstes des Bundes (NDB).
Seit dem 1. Januar 2010 gibt es den NDB in der heutigen Form. Er ist aus der Fusion des Dienstes für Analyse und Prävention mit dem Strategischen Nachrichtendienst entstanden. Auf den gleichen Zeitpunkt trat das Bundesgesetz über die Zuständigkeiten im Bereich des zivilen Nachrichtendienstes (ZNDG) in Kraft, das bereits im Oktober 2008 von den beiden Räten verabschiedet worden war. Damals ging man davon aus, dass die im ZNDG geregelten Aufgaben von zwei organisatorisch getrennten Diensten erfüllt würden.
Nach der Fusion stellte der NDB fest, dass für die Bearbeitung seiner Informationen unterschiedlich detaillierte gesetzliche Grundlagen bestehen. Im Bundesgesetz über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit (BWIS) ist die Bearbeitung der Inlanddaten des NDB ausführlich geregelt; dies betrifft das Informationssystem innere Sicherheit (Isis). Die Regelung der Bearbeitung von Auslanddaten im Isas genügte den heutigen Anforderungen hingegen nicht mehr. Die Datenbank wurde nach der Fusion der beiden Dienste als Pilotbetrieb geführt, der sich auf eine Verordnung stützt.
Aufgrund des Datenschutzgesetzes muss bei einem Pilotbetrieb die automatische Datenbearbeitung in jedem Fall abgebrochen werden, wenn innerhalb von fünf Jahren nach Inbetriebnahme des Pilotsystems kein Gesetz im formellen Sinn in Kraft getreten ist. Diese Frist läuft am 15. Juni 2015 ab. Die heutigen Informationssysteme werden künftig im Nachrichtendienstgesetz geregelt, das in die parlamentarische Beratung kommt. Liegt bis Juni 2015 keine gesetzliche Grundlage vor, ist also das neue Nachrichtendienstgesetz noch nicht in Kraft getreten, so muss dieser Pilotbetrieb von Gesetzes wegen eingestellt werden. Die heutige Datenbearbeitung im Isas hat sich während der Testphase bewährt, weshalb die entsprechende Regelung nun hiermit auf Gesetzesstufe festgehalten werden soll, bis das neue Nachrichtendienstgesetz in Kraft tritt.
Die Geschäftsprüfungsdelegation hat einen Mitbericht verfasst, in dem sie die Revision grundsätzlich begrüsst, weil damit die Bearbeitung von sicherheitspolitischen Informationen, die gestützt auf das BWIS beschafft wurden, auch den Bearbeitungsvorschriften des BWIS unterstellt sein werden, unabhängig davon, ob sie im Isis oder im Isas abgelegt werden. Die von der Geschäftsprüfungsdelegation in der ständerätlichen Beratung beantragten Streichungen in Artikel 6l und Artikel 6m Absatz 1 Buchstabe h des Entwurfes sowie deren Ersatz durch einen neuen Artikel 7a wurden vom Ständerat so übernommen. Sie gaben deshalb in der nationalrätlichen SiK keinen Anlass zu Diskussionen mehr und wurden so beschlossen.
Eintreten wurde ohne Gegenantrag beschlossen; dasselbe beantragt Ihnen die Kommission. In der Detailberatung wurden zwei Anträge gestellt, die dann nach der Diskussion und den klärenden Auskünften durch die zuständigen Personen des Nachrichtendienstes zurückgezogen wurden.
Zu Artikel 6d Absatz 1 und Artikel 6g Absatz 2 gibt es Minderheitsanträge, zu denen ich dann in der Detailberatung Stellung nehmen werde.