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preparatory:AB 151502

Maurer Ueli · Bundesrat · Zürich · 2014-03-13

Wortprotokoll

Die Bewirtschaftung von Daten gehört zum A und O des Nachrichtendienstes. Die Gesetzgebung regelt, was der Nachrichtendienst sammeln darf, wie er damit umgehen soll und wie er die Daten bewirtschaften soll. Das bedeutet, dass die Gesetzgebung eigentlich die politische Vorgabe an den Nachrichtendienst ist, wie er mit Daten umgehen soll. Der Nachrichtendienst bewirtschaftet im Wesentlichen zwei Datenbanken: das Informatiksystem innere Sicherheit, um dieses geht es heute nicht, und das Informatiksystem äussere Sicherheit; um dieses geht es heute.

Hier sind eigentlich drei Schritte angesprochen: Mit der Fusion der Nachrichtendienste - das war der erste Schritt - wurde es notwendig, eine Rechtsgrundlage für Isas zu schaffen; eine solche hatte es vorher in dieser Form nicht gegeben. Wir haben uns für eine Verordnung entschieden - das war der zweite Schritt. Diese Verordnung regelt den Pilotbetrieb. Dieser Pilotbetrieb kann bis längstens 2015 verlängert werden; er ist durch den Bundesrat verlängert worden. Das ist die heute gültige Rechtsgrundlage für die Bewirtschaftung der Daten von Isas. Der dritte Schritt wird dann im Nachrichtendienstgesetz folgen, das wir dem Parlament bereits zugestellt haben. Es dürfte etwa 2016 in Kraft treten, je nachdem, in welcher Geschwindigkeit es im Rat behandelt wird.

Was wir jetzt machen, ist eigentlich ein Zwischenschritt: ein Schritt zwischen der Verordnung, die längstens bis Juni 2015 gültig ist, und dem Inkrafttreten des Nachrichtendienstgesetzes, das wahrscheinlich Anfang 2016 erfolgt. Mit diesem formalen Zwischenschritt haben wir eine gültige Rechtsgrundlage für das halbe Jahr, in dem die Verordnung, ein Pilotprojekt, nicht weiter verlängert werden kann, das Gesetz aber noch nicht definitiv in Kraft ist. Für diese Zwischenphase schlagen wir Ihnen vor, den Verordnungstext weiterzuführen. Dabei gehen wir von Folgendem aus: Wenn grundsätzliche Diskussionen über die Datenhaltung geführt werden, sollen diese mit dem Nachrichtendienstgesetz erfolgen, nicht in dieser Zwischenphase, damit wir die ganze Praxis nicht für sehr kurze Zeit, möglicherweise nur für einige Monate, ändern müssen.

Der Bundesrat ist bereit, die Eingaben der GPDel, die im Ständerat erfolgt sind, zu berücksichtigen. Damit sind eigentlich die Anliegen Ihrer Aufsicht in diese Gesetzesrevision aufgenommen worden. Mehr ist unserer Meinung nach hier nicht notwendig, weil es um die Fortführung geht, also sozusagen um eine Gesetzgebung auf Vorrat, sollte das neue Nachrichtendienstgesetz nicht rechtzeitig in Kraft gesetzt werden können. Wir gehen davon aus, dass es um eine Frist von vielleicht sechs Monaten gehen wird, bis dieses Gesetz gültig sein wird.

Die gesetzliche Regelung gibt über die Datenhaltung im Nachrichtendienst Auskunft. Es geht um die Struktur der Datenbank, um den Zweck und den Inhalt der Datenbank: Was darf der Nachrichtendienst sammeln und was nicht? Es geht um die Verantwortlichkeiten: Wer ist zuständig für diese Daten? Wie wird das geregelt? Und dann geht es um das Wesentliche, um die Bestimmung zur Datenhaltung und Bewirtschaftung: Wer hat auf welche Daten Zugriff? Wie ist die Qualitätssicherung zu handhaben, damit diese Daten auch richtig bewirtschaftet werden? Wie müssen diese Daten dann wieder gelöscht werden?

Das ist eigentlich der Inhalt dieser Gesetzgebung. Es ist eine Fortschreibung der jetzt gültigen Verordnung, auf der wir bisher basieren. Es ist ein Zwischenschritt zwischen der Verordnung und der neuen Gesetzgebung. Insgesamt ist es also nichts Aufregendes, sondern eine Fortführung der geltenden Rechtsbestimmungen, damit wir hier nicht in ein Loch fallen, weil wir keine gesetzliche Grundlage haben.

Ich bitte Sie, auf die Vorlage einzutreten und ihr zuzustimmen.