preparatory:AB 151874
Schneider-Ammann Johann N. · Bundesrat · Bern · 2012-05-29
Wortprotokoll
Wie bekannt ist, sind wir an der Bereinigung der letzten Differenz, einer wichtigen Differenz in einer wichtigen, gleichzeitig heiklen und vor allem auch emotionalen Angelegenheit. Ursprünglich hat der Ständerat als Erstrat der Bewilligungspraxis beim Halten von Wildtieren, die besondere Ansprüche an die Haltung stellen, zugestimmt. Damit wurde auch die bisherige Tierschutzgesetzgebung gestützt, die nicht mit Verboten, sondern mit einem differenzierten Ansatz operiert. Sie verlangt, dass die Bedürfnisse der Tiere eruiert werden und dass gestützt darauf die Anforderungen festgelegt werden, unter welchen diese Tiere gehalten werden dürfen. Entsprechend sieht Artikel 7 Absatz 3 des Tierschutzgesetzes vor, dass das Halten von Wildtieren, die besondere Ansprüche an Haltung und Pflege stellen, einer Bewilligung bedarf. Wenn Sie dem Minderheitsantrag Riklin Kathy folgen - der Bundesrat empfiehlt Ihnen dies -, dann sichern Sie einerseits eine höchst kompetente Bewilligungspraxis im Sinne der Wildtiere und belassen andererseits der Tierschutzgesetzgebung das Prinzip, die Ziele nicht mit Verboten zu erreichen. Die Ziele der tiergerechten Haltung werden auf dem Bewilligungsweg genauso erreicht. Das EVD bzw. das BVET hat Ihnen dies in Beantwortung des Briefes Ihrer WBK vom 20. April in einer ausführlichen Notiz am 25. April dargestellt.
Folgen Sie der Mehrheit Ihrer Kommission und beschliessen ein Importverbot, so wird die Haltung von Delfinen zumindest längerfristig verunmöglicht, denn eine Nachzucht von Delfinen ohne regelmässige Blutauffrischung durch Zukauf von Tieren aus ausländischen Haltungen würde verunmöglicht. Dann gäbe es für die verbleibenden drei Delfine in unserem Land wohl nur noch folgende Optionen - an eine Auswilderung ist nicht zu denken; das ist also keine Option -: Es käme nur die Abgabe an eine ausländische Delfinstation oder letztlich noch die Euthanasie infrage.
Ich empfehle Ihnen, nicht mit einem Verbot, weder mit dem Halte- noch mit dem Importverbot, zu operieren. Ich empfehle Ihnen die Lösung mit einer vom BVET bezeichneten Fachperson. Damit bleiben Sie beim System der Beurteilung der Bedürfnisse der Tiere und der darauf gestützten Anforderungen an die Haltung.
Deshalb beantrage ich Ihnen, bei Artikel 7 Absatz 3 und der dazugehörigen Übergangsbestimmung bei Artikel 45b der Kommissionsminderheit zu folgen und damit bei der herkömmlichen Gesetzessystematik zu bleiben.