Janiak Claude · Ständerat · 2008-06-11
Janiak Claude · Ständerat · Basel-Landschaft · Sozialdemokratische Fraktion · 2008-06-11
Wortprotokoll
Über die Dauer von drei Legislaturen hat die GPDel schwerwiegende Mängel bei der Zusammenarbeit zwischen dem Inlandnachrichtendienst DAP und dem zivilen Auslandnachrichtendienst SND festgestellt. Handlungsbedarf sah auch der Bundesrat in den Neunzigerjahren und setzte deshalb einen Nachrichtenkoordinator ein, ohne ihn aber mit den notwendigen Weisungskompetenzen auszustatten. Im Sommer 2005 nahm der Bundesrat einen neuen Reformanlauf. Er beschloss, die Stelle des Koordinators abzuschaffen und an seiner Stelle die Dienste zur direkten Kooperation in sogenannten Plattformen zu verpflichten. Dort sollten die Informationen für die gemeinsame Auswertung zusammenfliessen, insbesondere zu den Sachgebieten Terrorismus und Proliferation.
Die GPDel verfolgte das Funktionieren dieser Plattform intensiv. Das Resultat war für sie ernüchternd. Bei einem unangekündigten Besuch stand die Delegation vor leeren Büros, und die Anhörung der Mitarbeiter und die Protokolle der Plattformsitzungen ergaben, dass die Probleme mit dem Informationsaustausch weiter auf eine Lösung durch die zuständigen Departementschefs warteten. Die Plattformen waren, wie es der damalige Präsident der GPDel im Februar 2007 vor der SiK des Nationalrates deutlich sagte, ein Flop.
Im März 2007 reichte Ständerat Hans Hofmann im Namen der GPDel deshalb die parlamentarische Initiative ein, über deren Erlassentwurf der Ständerat heute zu befinden hat. Damit knüpfte die GPDel an ihre frühere Forderung an, die Dienste einer gemeinsamen Führung zu unterstellen. Die Zusammenarbeit von In- und Auslandnachrichtendienst sollte nicht mehr dem Gutdünken zweier Departemente überlassen bleiben, und die unproduktive Konkurrenz und die Doppelspurigkeit sollten beendet werden.
Was sind nun die Anliegen des Bundesgesetzes über die Zuständigkeiten im Bereich des zivilen Nachrichtendienstes (ZNDG), das wir Ihnen unterbreiten? Die organisatorische Unterstellung der Dienste unter das gleiche Departement war für die GPDel nur eine notwendige Voraussetzung dafür, dass der Bundesrat zusammen mit dem allein zuständigen Departementsvorsteher selber die Zusammenarbeit der beiden Dienste zweckmässig regeln kann. Der vorliegende Entwurf des ZNDG, der von der GPK des Ständerates erarbeitet wurde, erteilt dem Bundesrat deshalb konkrete Aufträge:
1. Damit die beiden Dienste für eine gemeinsame und umfassende Beurteilung der Bedrohungslage sorgen können, muss der Bundesrat die Zusammenarbeit und den Informationsaustausch zwischen ihnen regeln. Ich verweise auf Artikel 3 Absatz 4 Buchstabe a des Entwurfes.
2. Der Bundesrat muss ebenfalls die Verwendung von Informationen ausländischer Dienste für beide Dienste harmonisieren, damit eine unterschiedliche Praxis nicht zur gegenseitigen Informationsverweigerung missbraucht werden kann; dazu Artikel 3 Absatz 4 Buchstabe c.
3. Dann muss der Bundesrat gemäss Artikel 7 des Entwurfes den Quellenschutz für beide zivilen Dienste einheitlich regeln. Die Interpretation der geltenden Bestimmungen im Bundesgesetz über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit führte bisher dazu, dass die Schweiz zwar wichtige Informationen aus dem Ausland erhielt, dass diese aber nicht für eine gemeinsame Lagebeurteilung zur Verfügung gestellt wurden.
4. Der Entwurf der GPK-SR verlangt, dass beide Nachrichtendienste der gleichen Verwaltungskontrolle unterstellt werden. Ich verweise auf Artikel 8 des Entwurfes. Die heutige Gesetzgebung sieht für den DAP ein Inspektorat vor, das die Aufsicht zuhanden des Departementes vornimmt. Im Gegensatz dazu obliegt die Aufsicht des SND direkt dem Vorsteher des VBS. Dass diese Aufsicht nicht genügt, hat die GPDel - beispielsweise in ihrem letzten Bericht zum Satellitenaufklärungssystem Onyx - festgestellt. Überdies schaffte das VBS letztes Jahr sein eigenes Inspektorat ab. Mit dem Entscheid des Bundesrates vom 21. Mai 2008, den DAP ins VBS zu überführen, ist es deshalb besonders wichtig, dass in Zukunft beide Dienste dort einer professionellen Aufsicht unterstehen; dies auch im ureigensten Interesse des Parlamentes, ist doch unsere Oberaufsicht auf eine funktionierende Aufsicht durch die Exekutive angewiesen.
Der Bundesrat hat nun unter dem Druck des Parlamentes bereits einen ersten Schritt unternommen. Er will - ich habe den Beschluss bereits erwähnt - die beiden Dienste einem einzigen Departement unterstellen. Wir haben uns in der GPK-SR natürlich die Frage gestellt, ob damit die parlamentarische Initiative Hofmann Hans - weil erfüllt - gegenstandslos geworden ist und ob wir somit eigentlich auf diese Gesetzgebung verzichten können. Ich habe im Rahmen der Behandlung des Geschäftsberichtes der GPK am vergangenen Donnerstag bereits erklärt, weshalb wir der gegenteiligen Meinung sind und darauf bestehen, dass der Bundesrat auch die anderen hier dargestellten Anliegen der Vorlage umsetzen muss. Ohne die gesetzlichen Regelungsaufträge des ZNDG besteht keine Gewähr, dass der Bundesrat die Voraussetzungen für eine bessere Zusammenarbeit schaffen und die von der GPDel seit vielen Jahren bemängelten Probleme nachhaltig lösen wird. Die Berechtigung dieser Anliegen des ZNDG wird im Übrigen auch in der Stellungnahme des Bundesrates nicht bestritten.
Wir haben in der GPK die Änderungsanträge des Bundesrates behandelt. Grundsätzlich zeigt sich der Bundesrat ja einverstanden mit der Vorlage zum ZNDG, er hat aber eine Reihe von Änderungsanträgen gestellt. Ihre GPK ist dem Bundesrat im Wesentlichen nicht gefolgt, da der Bundesrat seine Anträge mit einem aus Sicht der GPK unproblematischen Koordinationsbedarf zwischen dem ZNDG und der BWIS-II-Vorlage begründete.
Der Bundesrat möchte mit der Behandlung des ZNDG bis nach Abschluss der BWIS-II-Revision zuwarten; gleichzeitig will er Bestimmungen, die erst mit der BWIS-II-Revision verabschiedet werden müssten, sozusagen auf Vorrat in das ZNDG aufnehmen. Konkret handelt es sich dabei um neue Kompetenzen für den SND, die im Rahmen der BWIS-II-Revision in Artikel 99 des Militärgesetzes aufgenommen werden sollen. Da das ZNDG neu als alleinige gesetzliche Grundlage für den SND vorgesehen ist, ist es unbestritten, dass diese Bestimmungen nach der Schaffung des ZNDG dort nachgeführt werden müssen.
Das ZNDG regelt die Organisation und die Verfahren für die zivilen Nachrichtendienste; es war nie der Zweck der parlamentarischen Initiative Hofmann Hans, die Kompetenzen der Nachrichtendienste zu erweitern. Diese politische Diskussion soll im Rahmen der BWIS-II-Revision geführt werden, und diese Revision ist ja jetzt in der Kommission für Rechtsfragen des Nationalrates hängig.
Ihre GPK schlägt deshalb für die Koordination mit der BWIS-II-Vorlage einen anderen Weg vor als der Bundesrat. Bei der Beratung von BWIS II im Nationalrat wird die GPDel [PAGE 505] über ihre Mitglieder aus dem Nationalrat für die notwendige Koordination sorgen. Dafür bleibt genügend Zeit, denn - ich habe es eben erwähnt - die Kommission für Rechtsfragen des Nationalrates hat noch nicht einmal die Eintretensdebatte zu BWIS II abgeschlossen. Sie können also davon ausgehen, dass es noch ziemlich lange geht, bis BWIS II auch nur den Nationalrat passiert hat - anschliessend kommt die Vorlage dann ja noch zu uns. Wir rechnen damit, dass sie in beiden Räten frühestens im Sommer des nächsten Jahres abgeschlossen werden kann. Das ist aber schon sehr optimistisch.
Ich bitte Sie deshalb, auf diese Vorlage Ihrer GPK einzutreten.