Inderkum Hansheiri · Ständerat · 2008-06-11
Inderkum Hansheiri · Ständerat · Uri · Fraktion CVP/EVP/glp · 2008-06-11
Wortprotokoll
Nach Artikel 51 Absatz 1 der Bundesverfassung gibt sich jeder Kanton eine demokratische Verfassung. Diese bedarf der Zustimmung des Volkes und muss revidiert werden können, wenn die Mehrheit der Stimmberechtigten es verlangt. Nach Absatz 2 des erwähnten Artikels bedürfen die Kantonsverfassungen der Gewährleistung des Bundes. Die Gewährleistung wird erteilt, wenn die Kantonsverfassungen dem Bundesrecht nicht widersprechen. Erfüllt eine kantonale Verfassung diese Anforderungen, so muss sie gewährleistet werden; erfüllt sie diese Voraussetzungen nicht, so ist die Gewährleistung zu verweigern.
Im Grundsatz kann festgestellt werden, dass alle Verfassungsänderungen, die hier zur Diskussion stehen - also die Kantonsverfassungen der Kantone Bern, Glarus, Wallis und Neuenburg -, diese Anforderungen erfüllen.
Es gibt eine Ausnahme, welche die Änderung der Verfassung des Kantons Neuenburg betrifft. Die Ausnahme besteht aber nicht darin, dass die Gewährleistung nicht erteilt werden könnte, sondern darin, dass sich in die Botschaft des Bundesrates ein Fehler eingeschlichen hat. Die in der Botschaft und im Entwurf des Bundesbeschlusses aufgeführten Artikel 47 und 95 Absatz 5 betreffend die Wählbarkeit von Ausländerinnen und Ausländern sind in der Volksabstimmung vom 17. Juni 2007 gerade nicht angenommen worden und müssen demzufolge auch nicht gewährleistet werden. Demgegenüber muss eine im Entwurf des Bundesbeschlusses nicht aufgeführte Verfassungsänderung gewährleistet werden.
Aus der Sicht der Staatspolitischen Kommission, welche diese Vorlage vorberaten hat, ergaben sich drei Möglichkeiten. Die eine Möglichkeit bestand darin, alsogleich - mit einem entsprechenden Antrag zuhanden Ihres Rates - die Korrektur vorzunehmen. Die zweite Möglichkeit hätte darin bestanden, dass wir lediglich die Gewährleistung für die Verfassungsänderungen der Kantone Bern, Glarus und Wallis erteilt und jene des Kantons Neuenburg separat behandelt hätten. Eine dritte Möglichkeit hätte darin bestehen können, dass wir beantragt hätten, die Vorlage an den Bundesrat zurückzuweisen, damit die Korrektur formell vom Bundesrat hätte beschlossen werden können. Wir haben uns für die erste Variante - aus unserer Sicht die einfachste - entschieden. Deshalb sehen Sie hier auf der Fahne bei Artikel 1 Ziffer 4, wo es um die Gewährleistung der Verfassung des Kantons Neuenburg geht, diesen Änderungsantrag.
Eintreten ist obligatorisch. Ich beantrage Ihnen im Namen der einstimmigen Kommission, den Änderungen, deren Gründe ich Ihnen dargelegt habe, zuzustimmen.