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Widmer-Schlumpf Eveline · Bundesrat · 2008-06-11

Widmer-Schlumpf Eveline · Bundesrat · Graubünden · 2008-06-11

Wortprotokoll

Im Namen des Bundesrates beantrage ich Ihnen, den Antrag der Mehrheit Ihrer vorberatenden Kommission zu unterstützen und den Beschluss des Nationalrates abzulehnen, die Vorlage zur Aufhebung der Lex Koller an den Bundesrat zurückzuweisen. Der Nationalrat hat die Rückweisung der Aufhebungsvorlage an den Bundesrat mit deutlicher Mehrheit beschlossen. In der überarbeiteten Vorlage sollen Massnahmen vorgeschlagen werden, welche verhindern, dass der Schweizer Boden zum Spekulationsobjekt wird. Insbesondere sollen eine Mindestwohnsitzfrist in der Schweiz als Voraussetzung für Grundstückerwerb und Massnahmen zur Lösung der Zweitwohnungsproblematik geprüft werden.

Dass in letzterem Bereich Handlungsbedarf besteht, hat auch der Bundesrat längstens erkannt. Mit dem Antrag auf Aufhebung der Lex Koller hat er dem Parlament deshalb im Sinne von flankierenden Massnahmen auch den Antrag auf Revision des Raumplanungsgesetzes unterbreitet. Der Bundesrat ist der Auffassung, dass dem Problem des Zweitwohnungsbaus zielgerichteter mit raumplanerischen Ersatzmassnahmen zu begegnen ist, die auch für Schweizerinnen und Schweizer gelten. Solche Massnahmen sind bedeutend besser geeignet, dem überbordenden Zweitwohnungsbau und der Zersiedelung unserer Landschaft Einhalt zu gebieten, als diskriminierende Erwerbsbeschränkungen für Ausländer.

Die Lex Koller wurde in den letzten Jahren mehr und mehr - je nach Optik - entschlackt oder ausgehöhlt. Ihre Wirksamkeit ist heute sehr beschränkt. Der Bundesrat nimmt die Sorgen und die Ängste in diesem Zusammenhang durchaus ernst, und gerade darum beantragt er, die Lex Koller aufzuheben. Denn ein Gesetz, das nicht das bewirkt, was man sich davon erhofft bzw. was man gemeinhin meint, es könne es bewirken, kann an sich ohne Schaden aufgehoben werden. Die raumplanerische Vorlage steht nicht auf der heutigen Tagesordnung, weil der Nationalrat - das wurde gesagt - darüber noch nicht abschliessend Beschluss gefasst hat, sondern sie zur Neubeurteilung an seine vorberatende Kommission zurückgewiesen hat. Grundsätzlich besteht im Nationalrat Einigkeit darüber, dass die Lex Koller aufgehoben und die Aufhebung von flankierenden raumplanerischen Massnahmen begleitet werden soll. Dissens besteht hingegen in der Frage, ob die vom Bundesrat vorgeschlagenen raumplanerischen Massnahmen genügen.

Wie der Bundesrat in seiner Botschaft dargelegt hat, lassen sich über die konkreten Auswirkungen einer Aufhebung der Lex Koller zum Voraus keine gesicherten Aussagen machen. Fachleute bestätigen dies, erklären aber gleichzeitig, dass die Marktöffnung für Wohnimmobilien kaum Auswirkungen auf die Mietzinse haben dürfte. Eine kürzlich im Auftrag des Bundesamtes für Wohnungswesen erstellte Analyse der Auswirkungen einer Aufhebung der Lex Koller aus ökonomischer Sicht kommt zu einem ähnlichen Resultat. Darum glaube ich nicht, dass eine zweite, überarbeitete Aufhebungsvorlage, wie sie der Nationalrat verlangt, wesentliche neue Erkenntnisse über die möglichen Auswirkungen zu bringen vermöchte. [PAGE 511]

In Vorbereitung ist zurzeit eine umfassende Revision des Raumplanungsgesetzes. Zudem ist kürzlich die Volksinitiative "Schluss mit uferlosem Bau von Zweitwohnungen" als Teil der Tandem-Initiativen zustande gekommen. Zu erwarten ist, dass in absehbarer Zeit eine zweite Volksinitiative zu Raumplanungsfragen eingereicht wird.

Sollte die Vorlage zur Aufhebung der Lex Koller zurückgewiesen werden, so sollte eine solche Rückweisung in jedem Fall nur mit dem Auftrag zu flankierenden raumplanerischen Massnahmen verbunden sein, und es sollten nicht noch weitere Aufträge erteilt werden. Eine Mindestwohnsitzfrist in der Schweiz als Voraussetzung zum Erwerb von Grundeigentum, wie sie gemäss Beschluss des Nationalrates noch zu prüfen ist, bezweckt genau das Gegenteil von dem, was eigentlich Ziel der Vorlage ist. Anstelle der Lex Koller würde faktisch eine neue Lex verlangt, die weit über das hinausginge, was die Lex Koller vorsieht, und die im Übrigen auch mit den Freizügigkeitsabkommen, welche die Schweiz mit den EU- und Efta-Staaten abgeschlossen hat, nicht vereinbar wäre. Sollte die Mindestwohnsitzfrist zudem auch für Schweizerinnen und Schweizer gelten - das ist noch nicht abgeklärt -, wären insbesondere auch Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer betroffen. Dadurch würde eine neue und, wie ich meine, unerfreuliche Ungleichbehandlung unter Schweizer Bürgerinnen und Bürgern geschaffen. Diese gälte es in jedem Fall zu verhindern, falls Ihr Rat den Antrag des Bundesrates und der Mehrheit Ihrer vorberatenden Kommission nicht unterstützen und sich im Grundsatz dem Nationalrat anschliessen würde.

Noch etwas zu den Voten, die heute gefallen sind: Die Lex Koller würde ja in jedem Fall erst drei Jahre nach Inkrafttreten der entsprechenden raumplanerischen Massnahmen aufgehoben. Insofern besteht also eine Schutzklausel, selbst wenn Sie beschliessen, die Lex Koller aufzuheben - eine Schutzklausel in dem Sinn, dass zunächst raumplanerische Massnahmen greifen und drei Jahre in Kraft sein müssen, bevor die Lex Koller aufgehoben wird.

Ich bitte Sie, sich der Auffassung des Bundesrates anzuschliessen.