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Janiak Claude · Ständerat · 2008-06-04

Janiak Claude · Ständerat · Basel-Landschaft · Sozialdemokratische Fraktion · 2008-06-04

Wortprotokoll

Grundlegende Änderungen des Schweizerischen Zivilgesetzbuches sind nicht alltäglich. Die Revisionen des Familien- und des Scheidungsrechts waren die letzten grossen Projekte. Das gilt auch für das Vormundschaftsrecht, das noch nicht abschliessend beraten ist. Beim ZGB handelt es sich - auch hundert Jahre nach dessen Inkrafttreten - um eine bewährte, moderne Gesetzgebung. Es ist und bleibt ein wegweisendes Werk. Damit das so bleibt, muss es sich wie im Bereich des Familienrechts immer wieder den gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Änderungen anpassen.

Bei der heute zu behandelnden Vorlage handelt es sich um eine komplexe Materie. Ich hatte während meines Studiums, also doch vor etlichen Jahren beziehungsweise Jahrzehnten, das letzte Mal mit einzelnen Instrumenten und Artikeln in diesem Bereich des ZGB zu tun. Ich denke etwa an die Gült, aber auch an verschiedene Formen von Dienstbarkeiten. Die Vorlage des Bundesrates trägt verschiedenen parlamentarischen Vorstössen zum Schuldbrief- und Bauhandwerker-Pfandrecht sowie einigen Anliegen der Grundbuchpraxis Rechnung.

Das Kernstück dieser Vorlage ist die Einführung des papierlosen Schuldbriefs, des sogenannten Registerschuldbriefs. Dieser Vorlage geht auf eine Motion Schiesser zurück, die dann in ein Postulat umgewandelt wurde (98.3131). Der Registerschuldbrief wird neben den bisherigen Papierschuldbrief treten und für die Praxis viele Erleichterungen bringen. Ein Wertpapier wird nicht mehr ausgestellt werden, die Übertragung wird im Grundbuch erfolgen. Kosten für die Ausfertigung, die Aufbewahrung und die Übermittlung entfallen. Das Risiko des Verlustes wird ebenso entfallen wie das aufwendige Kraftloserklärungsverfahren. Die Revision liegt auf der Linie ausländischer Reformen und des europäischen Rechts; dort kennt man diese neue Form des Schuldbriefs bereits. Die Neuerungen im Schuldbriefrecht verwirklichen Anliegen aus Banken- und Wirtschaftskreisen; die Geschäftstätigkeit im Kreditwesen wird erleichtert.

Als zweiter Kernpunkt der Vorlage soll eine Gesetzeslücke im Bauhandwerker-Pfandrecht geschlossen werden. Die Problematik ist unter dem Stichwort "Mieterbauten" bekannt. Mit der vorgeschlagenen Neuerung wird die bundesgerichtliche Rechtsprechung dazu kodifiziert. Der von der Praxis heute durchwegs anerkannte Pfandrechtsanspruch der Bauhandwerker soll zudem auf vergleichbare Fälle ausgedehnt werden. Zum Bauhandwerker-Pfandrecht haben Sie viel Post bekommen. Es war denn in der Kommission auch die umstrittenste Bestimmung. Hier wird auch der politisch heikelste Entscheid zu fällen sein. Die Kommission hat hier auch Änderungen beschlossen.

Der dritte Kernpunkt betrifft die Ausdehnung der Pflicht zur öffentlichen Beurkundung auf alle rechtsgeschäftlich begründeten Grundpfandrechte und auf alle Arten von Baurechten, mit Ausnahme der vertraglichen Errichtung von Grunddienstbarkeiten, wo wie heute auch weiterhin die schriftliche Form genügen soll. Insgesamt soll in diesen Bereichen die Rechtssicherheit verbessert werden: Dem Grundbuchamt sollen zuverlässige Grundlagen für die Eintragungen zur Verfügung stehen, die Publizitätsfunktion des Grundbuchs soll weiter verbessert werden.

Der vierte Kernpunkt betrifft das Grundbuchamt, das als zeitgemässes Bodeninformationssystem Privaten, Verwaltung und Wirtschaft dienen soll. Die Grundbuchämter erhalten ein griffiges Instrumentarium, um das Grundbuch von bedeutungslos gewordenen Einträgen zu entlasten. Durch die Bereinigungspflicht soll das Grundbuch übersichtlicher und aktueller werden. Im Weiteren soll die Pflicht bestehen, gesetzliche Grundpfandrechte des kantonalen Rechts sowie öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkungen und weitere Anmerkungstatbestände im Grundbuch einzutragen. Damit soll die Publizitätsfunktion des Grundbuchs ebenfalls verbessert werden.

Schliesslich werden in diesem Rahmen kleine Änderungen an verschiedenen bewährten Instituten des Immobiliarsachenrechts vorgenommen, bei Miet- und Stockwerkeigentum, bei der Verantwortlichkeit des Grundeigentümers oder bei nachbarrechtlichen Regelungen. Ich habe es bereits angedeutet: Die Bestimmungen zur Gült sollen aufgehoben werden; in der Praxis und in der Rechtsprechung spielt sie kaum mehr eine Rolle. Sie hat in den vergangenen hundert Jahren keine Bedeutung mehr erlangt und kann ohne Schaden eliminiert werden. Das Sachenrecht soll insgesamt den gewandelten Bedürfnissen angepasst werden, damit das ZGB in diesem Bereich auch in Zukunft wegweisend bleibt.

Ich bitte Sie namens der einstimmigen Kommission, auf die Vorlage einzutreten.