Bürgi Hermann · Ständerat · 2008-06-04
Bürgi Hermann · Ständerat · Thurgau · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 2008-06-04
Wortprotokoll
Ich bin Herrn Kollege Schweiger - dies vorweg - dankbar, dass er klargestellt hat, was sich als Mehrheits- und Minderheitsantrag gegenübersteht. Ich wiederhole, dass sich die Mehrheit eine Neufassung gegenüber dem Entwurf des Bundesrates wünscht, indem die anspruchsberechtigten Arbeiten auf Abbrucharbeiten, Gerüstbau und Baugrubensicherung ausgedehnt werden. Das ist der Antrag der Kommission, der dem Entwurf des Bundesrates gegenübersteht; bezüglich dieser Ausweitung in Bezug auf die Arbeiten besteht kein Minderheitsantrag seitens der Kommission.
Das, worum es der Minderheit geht, wurde eben dargelegt: Es geht um die Frage, ob sich Unterakkordanten, Subunternehmer, weiterhin auf das Bauhandwerker-Pfandrecht sollen berufen können. Das ist die Frage, die hier im Raum steht. Ich bestreite nicht, dass mit der heute geltenden Regelung - die das eben zulässt, weil im Gesetz steht, dass sie "den Grundeigentümer, einen Handwerker oder einen Unternehmer" usw. zum Schuldner haben - die Gefahr einer Doppelzahlung nicht auszuschliessen ist. Das ist Tatsache. Wie Kollege Recordon gesagt hat, gilt es jetzt abzuwägen: Wenn wir das geltende Recht bestehen lassen, kann diese Gefahr der Doppelzahlung bestehen. Wenn wir die Handwerker und Unternehmer aus dem Gesetzestext herausstreichen, dann hat das einfach zur Folge, dass die Subunternehmer, die Handwerker, in bestimmten Fällen leer ausgehen.
Gestatten Sie mir, dass ich zu dieser Frage etwas weiter aushole. In der Vernehmlassungsvorlage, Frau Bundesrätin, war beabsichtigt, das geltende Bauhandwerker-Pfandrecht der Subunternehmer durch ein sogenanntes Forderungspfandrecht zu ersetzen. Der Grund für diesen Vorschlag des Bundesrates im Vernehmlassungsverfahren war eben auch, dass Doppelzahlungen vermieden werden sollten. Im Rahmen des Vernehmlassungsverfahrens ist hier ganz klar die Meinung zutage getreten, dass das Ersetzen des Bauhandwerker-Pfandrechts durch dieses Forderungspfandrecht nicht infrage kommen kann. Deshalb hat der Bundesrat darauf verzichtet, dieses Forderungspfandrecht einzuführen, und hat es beim bestehenden Recht belassen.
Jetzt sagen Kollege Schweiger und Kollege Freitag: Ja bitte, das kann doch nicht angehen, dass ein Grundeigentümer, jemand, der ein Haus erwirbt, gleichsam der Leidtragende ist, wenn derartige Dinge vorkommen! Ich muss Ihnen sagen, dass ich ein Anhänger der Eigenverantwortung bin, und ich bin der Meinung, dass derjenige, der als Grundeigentümer baut oder eine Liegenschaft kauft, seine Eigenverantwortung wahrzunehmen und dafür zu sorgen hat, dass solche Fälle nicht vorkommen. Wenn er selber Bauherr ist, dann können ja ohne Weiteres vertragliche Vereinbarungen zwischen dem Haupt- oder Generalunternehmer und dem Subunternehmer geschlossen werden, wonach es dem Subunternehmer untersagt ist, ein Bauhandwerker-Pfandrecht auf dem zu bebauenden Grundstück einzutreiben. Das ist eine Möglichkeit. Es kann auch dafür gesorgt werden, dass die Zahlungen des Bauherrn direkt an den Subunternehmer gehen. Ich kann da noch einiges aufzählen. Man kann also hier Sicherheiten schaffen, dass eben diese Doppelzahlungen nicht stattfinden.
Wie Kollege Recordon gesagt hat, gilt es abzuwägen. Sehen Sie, das sind ja in der Regel Fälle, wo ein Generalunternehmer dazwischensteht, und dann hat der Handwerker in diesem Zusammenhang häufig die schwächere Position. Er kommt an diesen Auftrag nur über diesen [PAGE 418] Generalunternehmer heran. Deshalb müssen wir dem Handwerker - ich spreche jetzt wirklich für den Handwerker, der in diesem Verhältnis zum Generalunternehmer steht - die Sicherheit geben, wie das nach geltendem Recht der Fall war, dass er für seine Handwerksarbeit am Schluss bezahlt wird. Es kann doch nicht angehen, dass jemand, der Material, der Arbeit geliefert hat, am Schluss in die Röhre blicken muss.
Ich bin der Meinung, bei dieser Interessenabwägung sei es gerechtfertigt, dass wir das geltende Recht bestehen lassen, im Wissen, dass es unschöne Situationen geben kann. Aber ich appelliere wie gesagt an die Eigenverantwortung derjenigen, die Neuliegenschaften erwerben oder die selber Bauherren sind, dafür zu sorgen, dass diese Situation nicht eintritt. Ich bin hier klar der Meinung, dass wir im Interesse der Subunternehmer, der Handwerker, beim geltenden Recht bleiben sollten.
Ich ersuche Sie aus diesen Gründen, den Minderheitsantrag abzulehnen.