Müller Walter · Nationalrat · 2008-03-12
Müller Walter · Nationalrat · St. Gallen · Freisinnig-demokratische Fraktion · 2008-03-12
Wortprotokoll
Für diejenigen, die noch ausharren: Es gibt wohl kaum mehr etwas Neues zu sagen. Ich habe mir deshalb überlegt, an einem kleinen Beispiel eine neue Facette aufzuzeigen.
Für mich stellen sich mit der vorliegenden Volksinitiative zur Einschränkung des Verbandsbeschwerderechtes zwei zentrale Fragen:
1. Ist es rechtsstaatlich zulässig, dass für bestimmte Gruppierungen langfristig Sonderrechte zugelassen werden?
2. Braucht die Natur einen besonderen Schutz? Ja, die Natur braucht Schutz; ich würde sagen, sie braucht einen besonderen Schutz.
Als das Verbandsbeschwerderecht in den Sechzigerjahren eingeführt wurde, war es vor allem für die touristischen Anlagen in den Bergen gedacht - eben dort, wo kaum oder nur wenige Einzelpersonen die Interessen des Naturschutzes verteidigten. In der Zwischenzeit hat sich einerseits das Umweltrecht massiv entwickelt; die Kantone erlassen aufgrund von restriktiven Umweltgesetzen Richtpläne und Nutzungszonen. Es darf ganz generell gesagt werden, dass die Umweltanliegen auf allen Vollzugsstufen ernst genommen werden und sowohl im Baurecht als auch im Raumplanungsrecht verankert sind. Andererseits wurde das Verbandsbeschwerderecht zunehmend in anderen Bereichen als den ursprünglich vorgesehenen beansprucht, so z. B. bei Industriebauten, Sportstadien, Verkaufsgeschäften, landwirtschaftlichen Bauten und neuerdings auch bei Anlagen zur Erzeugung von erneuerbarer Energie. Lassen Sie mich dazu aus einem Einspracheverfahren berichten.
Im August des vergangenen Jahres hat mich ein Landwirt aus unserer Region angerufen, weil sein Baugesuch für eine Fotovoltaikanlage negativ beantwortet worden war. Der Landwirt hatte mit dem ortsansässigen Elektrizitätswerk einen Vertrag zur Lieferung von erneuerbarer Energie abgeschlossen. Das Elektrizitätswerk seinerseits brauchte den umweltfreundlichen Strom für die Migros, die auch bereit war, dafür mehr zu bezahlen. Besonders erstaunte mich, dass eine berechtigte Naturschutzorganisation Einsprache erhob. Folgender Grund wurde angeführt: Es sei anzunehmen, dass ein wesentlicher Teil der erzeugten Energie - völlig legal - gewinnorientiert verkauft werde. Wenn der Landwirt sie verschenkt hätte, wäre es wahrscheinlich kein Problem gewesen.
Es hiess, damit werde ein zonenfremder, nicht mit der Landwirtschaft zusammenhängender, gewerblicher Erlös [PAGE 273] erreicht. Weiter wurde argumentiert, dass eine positive Standortgebundenheit gemäss Raumplanungsgesetz schwierig zu belegen wäre. Eine Einstufung als nichtlandwirtschaftlicher Nebenbetrieb sei angesichts der Grösse nicht möglich. Nur schon diese wenigen Hinweise würden zeigen, dass in der Landwirtschaftszone eine gewerbliche Energienutzung vom Gesetzgeber nicht vorgesehen sei. Sosehr eine umweltfreundliche Nutzung der Sonnenenergie auch zu fördern sei - eine Bewilligung würde zu Präzedenzfällen führen. Die im öffentlichen Interesse liegende Förderung alternativer Energien müsse an sachgerechten Standorten weiter verwirklicht werden. Eine Bewilligung für diese den Eigenbedarf - ich betone: den Eigenbedarf - übersteigende Anlage solle deshalb nicht erteilt werden. Diskutieren könnte man möglicherweise eine kleinere Ausführung, die vor allem dem Eigenbedarf dienen würde.
Das zeigt in etwa das Verständnis dieser Organisation für Solaranlagen. Man bedenke, dass es bei der vorgesehenen Anlage um Solarzellen auf einer normalen landwirtschaftlichen Remise ging. Hier wurde das Verbandsbeschwerderecht sicher nicht im Interesse der Natur beansprucht, sonst müsste man logischerweise auch das unter den Solarzellen liegende Dach verbieten oder eben am besten die ganze Remise. Dieses Beispiel veranlasste denn auch den zuständigen Gemeindepräsidenten, seines Zeichens Mitglied der Sozialdemokratischen Partei, zur Bemerkung, jetzt sei er dann auch bald reif für die Abschaffung des Verbandsbeschwerderechtes. Dieses kleine Beispiel zeigt, dass das Verbandsbeschwerderecht weit vom ursprünglichen Zweck entfernt beansprucht wird.
Ich komme auf die eingangs gestellten Fragen zurück und stelle fest: Die Natur ist heute durch die Umweltgesetzgebung gut geschützt, eine sachgerechte Einschränkung der Sonderrechte ist angezeigt. Sonderrechte für gewisse Gruppierungen sind rechtsstaatlich bedenklich, wenn sie zum Dauerzustand werden, und erst recht, wenn sie missbräuchlich beansprucht werden.
Empfehlen Sie die Volksinitiative gemäss Entwurf des Bundesrates zur Annahme.