Leuthard Doris · Bundesrat · 2012-12-13
Leuthard Doris · Bundesrat · Aargau · 2012-12-13
Wortprotokoll
Die Standesinitiative Bern wurde von Ihrer Kommission ausführlich beraten. Man hat eine neue Bestimmung in Artikel 37 Absatz 1 des Gewässerschutzgesetzes formuliert, und der Bundesrat kann sich mit der vorgeschlagenen Anpassung einverstanden erklären. Er ist einverstanden, weil sie nur in sehr beschränkten Ausnahmefällen zur Anwendung gelangen dürfte. Erstens beschränkt sich die neue Bestimmung auf Deponien, sonst kommt sie nicht zur Anwendung. Zweitens ist es erforderlich, dass im Einzelfall durch eine umfassende Standortevaluation nachgewiesen wird, dass Alternativen fehlen, dass die Deponie zwingend an diesem Standort betrieben werden muss. Drittens muss ein Fliessgewässer, wenn es verlegt werden muss, naturnah gestaltet werden. Wir meinen, dass man mit diesen drei Bedingungen die Anwendbarkeit respektive die Öffnung des Gewässerschutzgesetzes selbstverständlich goutieren kann.
Es ist relativ schwierig zu sagen, Herr Ständerat Stadler, ob das jetzt noch viel zur Anwendung gelangen wird. Es kann sein. Wir haben nach wie vor relativ viele Deponien in der Schweiz. Verlegungen sind möglich, wenn eine Deponie ausgebeutet ist; sie können aber auch nötig sein, wenn gewisse Interessenkonflikte auftauchen zwischen einer Deponie und einem Fliessgewässer, das zuvor renaturiert worden ist. Insofern ist das heutige Gesetz strikter, die Verlegungen von Fliessgewässern sind effektiv nicht vorgesehen, und insofern können wir uns mit dieser Anpassung einverstanden erklären.